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30.—32. Buch. §. 1521.d.
z. B. einem der Erben wissentlich eine fremde Sache
vorausvermacht ist, so kann nicht gesagt werden, daß
derselbe irgend Etwas hereditario jure habe; es ist
nur das Prälegat für den eigenen Erbtheil des Prälegatars ¬
unwirksam, weil er nicht sich selbst obligirt sein
kann; nur für die Erbtheile der Miterben besteht es als
Vermächtniß. Eben so, wenn einem Erben die Befreiung ¬
von einer Schuld desselben an einen Dritten oder
auch an einen der Miterben prälegirt wäre 35
solchem Fall kann denn auch keine Rede sein von den
Folgerungen, welche daraus abgeleitet werden, daß der
Prälegatar=Erbe das Vermachte zum Theil als Erbe,
nur zum Theil als Vermächtniß habe, und ungenau ist
es, diesen Satz als allgemein bei allen Prälegaten zutreffend ¬
aufzustellen 36
35) L. 8. pr. D. de liberat. leg. XXXIV. 3. vgl. L. 69.
§. 2. D. de legat. I.
36) Buchholtz S. 343. findet es höchst auffallend, wie
Roßhirt (Civilrecht III. §. 694. Anm. 2.)
sagen
könne: „Oft hat man angenommen, der
Theil,
welchen der Prälegatar sich selbst zahlen
müsse,
sei Erbtheil; allein dieses ist durchaus falsch,
und
kann in concreto nur einmal so erscheinen."
Dieser ¬
Tadel ist ungegründet. Roßhirt macht
jene
Bemerkung zu dem Satze, daß, was ein Miterbe ¬
sich selbst zahlen müsse, als ungültig dem
Präcollegatar accrescire (vgl. unter Nr. VI. dieses
§.), und sagt nachher ganz richtig: „Nun ist noch
anzuführen, daß alles, was in der hereditaria portio
zurückbleibt, als Erbtheil gilt.“ Zurückbleibt nur,
was zur Erbschaft, zum Theil also zum Erbtheil des
Prälegatars gehört. Von einer prälegirten fremden
Sache bleibt nichts zurück in der hereditaria portio
des Prälegatars. — Ueber die eigene Ansicht von
Claussen vgl. unten Nr. VI. dieses §. a. E.