Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 47, Abt. 1)

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30.—32.  Buch.  §.  1521.d.
z.  B.  einem  der  Erben  wissentlich  eine  fremde  Sache
vorausvermacht  ist,  so  kann  nicht  gesagt  werden,  daß
derselbe  irgend  Etwas  hereditario  jure  habe;  es  ist
nur  das  Prälegat  für  den  eigenen  Erbtheil  des  Prälegatars ¬
  unwirksam,  weil  er  nicht  sich  selbst  obligirt  sein
kann;  nur  für  die  Erbtheile  der  Miterben  besteht  es  als
Vermächtniß.  Eben  so,  wenn  einem  Erben  die  Befreiung ¬
  von  einer  Schuld  desselben  an  einen  Dritten  oder
auch  an  einen  der  Miterben  prälegirt  wäre  35
solchem  Fall  kann  denn  auch  keine  Rede  sein  von  den
Folgerungen,  welche  daraus  abgeleitet  werden,  daß  der
Prälegatar=Erbe  das  Vermachte  zum  Theil  als  Erbe,
nur  zum  Theil  als  Vermächtniß  habe,  und  ungenau  ist
es,  diesen  Satz  als  allgemein  bei  allen  Prälegaten  zutreffend ¬
  aufzustellen  36
35)  L.  8.  pr.  D.  de  liberat.  leg.  XXXIV.  3.  vgl.  L.  69.
§.  2.  D.  de  legat.  I.
36)  Buchholtz  S.  343.  findet  es  höchst  auffallend,  wie
Roßhirt  (Civilrecht  III.  §.  694.  Anm.  2.)
sagen
könne:  „Oft  hat  man  angenommen,  der
Theil,
welchen  der  Prälegatar  sich  selbst  zahlen
müsse,
sei  Erbtheil;  allein  dieses  ist  durchaus  falsch,
und
kann  in  concreto  nur  einmal  so  erscheinen."
Dieser ¬
  Tadel  ist  ungegründet.  Roßhirt  macht
jene
Bemerkung  zu  dem  Satze,  daß,  was  ein  Miterbe ¬
  sich  selbst  zahlen  müsse,  als  ungültig  dem
Präcollegatar  accrescire  (vgl.  unter  Nr.  VI.  dieses
§.),  und  sagt  nachher  ganz  richtig:  „Nun  ist  noch
anzuführen,  daß  alles,  was  in  der  hereditaria  portio
zurückbleibt,  als  Erbtheil  gilt.“  Zurückbleibt  nur,
was  zur  Erbschaft,  zum  Theil  also  zum  Erbtheil  des
Prälegatars  gehört.  Von  einer  prälegirten  fremden
Sache  bleibt  nichts  zurück  in  der  hereditaria  portio
des  Prälegatars.  —  Ueber  die  eigene  Ansicht  von
Claussen  vgl.  unten  Nr.  VI.  dieses  §.  a.  E.
            
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