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Vorbemerk. 1. Begriff des natürlichen Pfands.
generalem und specialem, je nachdem unter allem veräusserlichem =
Vermögen des Schuldners, das Keinem besonders =
verhaftet war, der Gläubiger auf begebenden Fall
die Wahl hatte, dasjenige auszuklagen, das er zur Tilgung =
seiner Schuld für das Vortheilhafteste erachtete,
oder er durch den EntstehungsTitel auf einzelne Stücke
schon gewiesen war. Neben allem diesem kamen auch noch
ZahlungsVorzüge einzelner Gläubiger, privilegia creditorum, -
hinzu, die ein eignes zwischen eingeschobenes
Rechtswesen ausmachten, das unter keinem gemeinschaftlichen =
Oberbegriff mit den Pfändern zusammengefaßt
war. Diese ganze Art der Ansicht ändert sich nach dem
Code Napoleon. Vorerst steigert derselbe den Begriff des
Worts: Pfand, zu einer weit höheren Allgemeinheit,
und verändert ihn dabey in wesentlichen Stücken. Jhm
ist Pfand, (das jedoch in unserem Landrecht mit dem
Ausdruck: Unterpfand, vermischt gebraucht wird,
mithin darinn wissenschaftlich nicht geschieden ist), jede
Sache, welche rechtmäßiger Gegenstand des Gerichtszugriffs =
zur Befriedigung eines Gläubigers werden kann: so
ist das Wort im Saz 2098. genommen. Nach dieser allgemeinen =
Bedeutung muß man nun vorerst den Begriff eintheilen =
in natürliches und bürgerliches Pfand,
indem man unter dem ersten Wort diejenige Sache versteht, =
auf welche durch das Verhältniß zwischen Gläubiger =
und Schuldner nur die rechtliche Möglichkeit des
Zugriffs begründet ist, unter dem andern aber diejenige =
auf welche zugleich eine rechtliche Schuldigkeit
diese vor Andern zum Zugriff zu wählen, dadurch hergestellt =
ist, welch ein oder anderes aber jezt kein SachenF =
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