Volltext : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (4)

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Vorbemerk.  1.  Begriff  des  natürlichen  Pfands.
generalem  und  specialem,  je  nachdem  unter  allem  veräusserlichem =
  Vermögen  des  Schuldners,  das  Keinem  besonders =
  verhaftet  war,  der  Gläubiger  auf  begebenden  Fall
die  Wahl  hatte,  dasjenige  auszuklagen,  das  er  zur  Tilgung =
  seiner  Schuld  für  das  Vortheilhafteste  erachtete,
oder  er  durch  den  EntstehungsTitel  auf  einzelne  Stücke
schon  gewiesen  war.  Neben  allem  diesem  kamen  auch  noch
ZahlungsVorzüge  einzelner  Gläubiger,  privilegia  creditorum, -
  hinzu,  die  ein  eignes  zwischen  eingeschobenes
Rechtswesen  ausmachten,  das  unter  keinem  gemeinschaftlichen =
  Oberbegriff  mit  den  Pfändern  zusammengefaßt
war.  Diese  ganze  Art  der  Ansicht  ändert  sich  nach  dem
Code  Napoleon.  Vorerst  steigert  derselbe  den  Begriff  des
Worts:  Pfand,  zu  einer  weit  höheren  Allgemeinheit,
und  verändert  ihn  dabey  in  wesentlichen  Stücken.  Jhm
ist  Pfand,  (das  jedoch  in  unserem  Landrecht  mit  dem
Ausdruck:  Unterpfand,  vermischt  gebraucht  wird,
mithin  darinn  wissenschaftlich  nicht  geschieden  ist),  jede
Sache,  welche  rechtmäßiger  Gegenstand  des  Gerichtszugriffs =
  zur  Befriedigung  eines  Gläubigers  werden  kann:  so
ist  das  Wort  im  Saz  2098.  genommen.  Nach  dieser  allgemeinen =
  Bedeutung  muß  man  nun  vorerst  den  Begriff  eintheilen =
  in  natürliches  und  bürgerliches  Pfand,
indem  man  unter  dem  ersten  Wort  diejenige  Sache  versteht, =
  auf  welche  durch  das  Verhältniß  zwischen  Gläubiger =
  und  Schuldner  nur  die  rechtliche  Möglichkeit  des
Zugriffs  begründet  ist,  unter  dem  andern  aber  diejenige =
  auf  welche  zugleich  eine  rechtliche  Schuldigkeit
diese  vor  Andern  zum  Zugriff  zu  wählen,  dadurch  hergestellt =
  ist,  welch  ein  oder  anderes  aber  jezt  kein  SachenF =
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