Volltext : ¬Das deutsche Seerecht (mit Ausschluß des Seeversicherungsrechts) (1)

Besatzung.
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Umständen  (§  672)  gegen  um  ¼  erhöhte  Heuer  noch  drei
Monate  fortgesetzt  werden.
Der  Heuerbezug  beginnt  mit  dem  Dienstantritt  oder  der
früheren  Anmusterung  (§44).  Die  Auszahlung  hat  bei  Zeitheuer ¬
  nach  Ablauf  der  einzelnen  Zeitabschnitte,  bei  Heuer  für
eine  Reise  erst  am  Schluß  derselben  zu  erfolgen.  Doch  kann
der  Schiffsmann  alle  drei  Monate  in  einem  Hafen,  wo  gelöscht ¬
  wird,  die  Hälfte  der  verdienten  Heuer  fordern  (§  45)
und  bei  Zeitheuer  bei  jeder  Rückkehr  in  den  Ausreisehafen
das  bis  dahin  Verdiente.  Diese  Zahlungen  sind  als  definitive,
nicht  als  Vorschußleistungen  anzusehen.  Vorschußzahlungen
sind  sehr  gebräuchlich  und  können  zwar  nicht  nach  dem  Reichsgesetz, ¬
  aber  dann  gefordert  werden  (§47),  wenn  es  vereinbart
oder  Ortsgebrauch  ist.
Die  Zahlung  erfolgt  nach  Wahl  der  Schiffsleute  in  bar
oder  in  unbedingten  auf  Sicht  lautenden  „Anweisungen"
(§  48).  Es  sind  das  nicht  Anweisungen  in  technischem  Sinne
(also  des  Schiffsmanns  auf  die  Reederei),  sondern  Zahlungsversprechen ¬
  des  Reeders  mit  Bezug  auf  das  Heuerguthaben
des  Schiffsmanns.  Diese  Regelung  erfolgte  im  Interesse  der
Angehörigen  eines  auf  lange  Zeit  abwesenden  Schiffsmanns.
Mit  dessen  Zustimmung  ist  daher  auch  bei  Verhinderung  des
Schiffsmanns  die  Auszahlung  an  ein  Familienmitglied  zu--. ¬

lassig  (§  46).  Eventuell  vermittelt  das  Seemannsamt  gebührenfrei ¬
  die  Empfangnahme  und  Übersendung  an  Angehörige
oder  Sparkassen  usw.  (das.  Abs.  2).  Der  Schiffer  führt  über
die  Heuerforderung  ein  Abrechnungsbuch  und  händigt  dem
Schiffsmann  ein  Heuerbuch  aus  (§  49).  Die  Heuerforderung
ist  privilegiert  im  §  61  der  Konkursordnung  und  nur,  soweit
1500  M.  übersteigend,  pfändbar.  Sie  trägt  —s.  Teil  II  S.  107
zur  großen  Haverei  nicht  bei.  Daß  sie  nicht  versichert
werden  kann  (HGB.  §780)  beruht  darauf,  daß  bei  den  Seeleuten ¬
  das  Interesse  an  Erhaltung  des  Schiffs  auch  durch  das
Brandis,  Seerecht  I.
            
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