Besatzung.
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Umständen (§ 672) gegen um ¼ erhöhte Heuer noch drei
Monate fortgesetzt werden.
Der Heuerbezug beginnt mit dem Dienstantritt oder der
früheren Anmusterung (§44). Die Auszahlung hat bei Zeitheuer ¬
nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, bei Heuer für
eine Reise erst am Schluß derselben zu erfolgen. Doch kann
der Schiffsmann alle drei Monate in einem Hafen, wo gelöscht ¬
wird, die Hälfte der verdienten Heuer fordern (§ 45)
und bei Zeitheuer bei jeder Rückkehr in den Ausreisehafen
das bis dahin Verdiente. Diese Zahlungen sind als definitive,
nicht als Vorschußleistungen anzusehen. Vorschußzahlungen
sind sehr gebräuchlich und können zwar nicht nach dem Reichsgesetz, ¬
aber dann gefordert werden (§47), wenn es vereinbart
oder Ortsgebrauch ist.
Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Schiffsleute in bar
oder in unbedingten auf Sicht lautenden „Anweisungen"
(§ 48). Es sind das nicht Anweisungen in technischem Sinne
(also des Schiffsmanns auf die Reederei), sondern Zahlungsversprechen ¬
des Reeders mit Bezug auf das Heuerguthaben
des Schiffsmanns. Diese Regelung erfolgte im Interesse der
Angehörigen eines auf lange Zeit abwesenden Schiffsmanns.
Mit dessen Zustimmung ist daher auch bei Verhinderung des
Schiffsmanns die Auszahlung an ein Familienmitglied zu--. ¬
lassig (§ 46). Eventuell vermittelt das Seemannsamt gebührenfrei ¬
die Empfangnahme und Übersendung an Angehörige
oder Sparkassen usw. (das. Abs. 2). Der Schiffer führt über
die Heuerforderung ein Abrechnungsbuch und händigt dem
Schiffsmann ein Heuerbuch aus (§ 49). Die Heuerforderung
ist privilegiert im § 61 der Konkursordnung und nur, soweit
1500 M. übersteigend, pfändbar. Sie trägt —s. Teil II S. 107
zur großen Haverei nicht bei. Daß sie nicht versichert
werden kann (HGB. §780) beruht darauf, daß bei den Seeleuten ¬
das Interesse an Erhaltung des Schiffs auch durch das
Brandis, Seerecht I.