Metadaten : Polemik des germanischen Rechts, Land- und Lehnrecht ([1])

§.  552.  Elternrecht.
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den  Betrag  der  Alimente  zu  bestimmen  hat,  ist  einerseits  das
Bedürfniss  des  zur  Alimentation  Berechtigten  und  andererseits
23)  So
die  Vermöglichkeit  des  zur  Alimentation  Verpflichteten.
wie  daher  das  Bedürfniss  des  einen  oder  die  Vermöglichkeit
des  anderen  Theiles  in  der  Folge  zu-  oder  abnimmt,  sind
auch  die  Alimente  zu  erhöhen  oder  herabzusetzen,  2*)  ohne  dass
dem  Kläger  die  Einrede  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache
entgegengestellt  werden  kann.25)  Art  208,  209.  —  Die  Unterhaltungspflicht -
  umfasst  die  Befriedigung  der  sämmflicen  Lebensbedürfnisse ¬
  des  Berechtigten,  an  Nahrung,  Kleidung,
Wohnung,  Wartung  und  Pflege,  und  Heilkosten.  26)  Nicht
aber  liegt  in  dieser  Pflicht  die  Verbindlichkeit,  die  Schulden,
welche  der  zu  Ernährende  macht  oder  gemacht  hat,  zu  bezahlen, -
  es  wäre  denn,  dass  er  sie  seines  Unterhaltes  wegen
gemacht  hätte
27)  —  Die  Alimente  sind  in  der  Regel  in  Geld
23)  Unter  dem  Bedürfnisse  ist  nicht  das  absolute,  sondern  das  relative -
  Bedürfniss  der  Partei  zu  verstehen.  Es  ist  also  z.  B.  Alter,  Stand
zu  berücksichtigen.
Uebrigens  pflegen  die  Alimente  (und  billig)  praenumerando ¬
  zuerkannt  zu  werden.  Delv.,  Marcadé  ad  Art.  208.  Dalloz -
  m.  alim.  Sect.  III.  —  Ueber  das  Vorrecht,  kraft  dessen  Nahrungsgelder -
  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden  können,  s.  den  C.  de  pr.  Art.
581f.  Vaz.  Il,  522ff.  —  *Cedirt  können  Alimentenforderungen  nicht  werden, -
  nur  die  einzelnen  Posten.  Demol.  IV,  78.  Sir.  XLIII,  II,  188.  S.
jed.  Sir.  XLIV,  1,  468.
24)  Der  Art.  209  spricht  zwar  nur  von  der  Herabsetzung  und  nicht
von  der  Erhöhung  der  Alimente.  Sed  par  est  ratie.  Vaz.  II,  519.
Der  im  Paragraphen  aufgestellte  Satz  ist  auch  auf  das  Verbältniss,  in
welchem  Mehrere  zur  Alimentation  beizutragen  haben,  anwendbar.  Die
Rata  des  Einen  kann  bei  veränderten  Umständen  erhöht  oder  vermindert
werden.  Marcadé  Art.  209.  n.  2.  Sir.  XXV.  II,  217.
25)  Merlin  m.  alimens.  §.  l.  Art.  1.  Sir.  IX,  I,  380  *XLI,  I.  630.
XLIII,  I,  900.  II,  188.  —  *Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  Verträge
vorliegen.  Sir.  XLII,  1,  982.  S.  jed.  Sir.  XLIII,  II,  188.  Auch  ist  das
Recht  die  Reduktion  zu  fordern,  ein  höchst  persönliches.  Sir.  L,  II.  171.
Laurent.  III,  49.
26)  1.  6.  D.  de  alim.  et  cibariis  legat.  l.  43.  44.  D.  de  V.  S.  Grolm.
II,  403ff.  P.)  Aubry  et  Rau  a.  a.  O.  Anm.  32.
27)  Es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  dass  der  zur  Alimentation
Verpflichtete  nicht  die  Schulden  des  zu  Ernährenden  überhaupt  zu
bezahlen  hat.  Eben  so  wenig  ist  es  zweifelbaft,  dass,  wer  ex  mandato
patris  die  Alimente  gereicht  hat,  gegen  den  Vater  oder  gegen  dessen
Erben  eine  Klage  auf  Erstattung  hat.  Dagegen  sind  die  Fragen  bestritten: ¬
  Kann  ein  Dritter,  welcher  ex  mandato  patris  Alimente  gereicht
hat,  die  Kinder,  auch  wenn  sie  nicht  die  Erben  des  Vaters  geworden
sind,  belangen?  Kann  ein  Dritter,  welcher  sine  mandato  patris  Alimente
gereicht  hat,  diesen  belangen?  Diese  Fragen  dürften  jedoch  schlechthin
            
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