§. 552. Elternrecht.
446
den Betrag der Alimente zu bestimmen hat, ist einerseits das
Bedürfniss des zur Alimentation Berechtigten und andererseits
23) So
die Vermöglichkeit des zur Alimentation Verpflichteten.
wie daher das Bedürfniss des einen oder die Vermöglichkeit
des anderen Theiles in der Folge zu- oder abnimmt, sind
auch die Alimente zu erhöhen oder herabzusetzen, 2*) ohne dass
dem Kläger die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache
entgegengestellt werden kann.25) Art 208, 209. — Die Unterhaltungspflicht -
umfasst die Befriedigung der sämmflicen Lebensbedürfnisse ¬
des Berechtigten, an Nahrung, Kleidung,
Wohnung, Wartung und Pflege, und Heilkosten. 26) Nicht
aber liegt in dieser Pflicht die Verbindlichkeit, die Schulden,
welche der zu Ernährende macht oder gemacht hat, zu bezahlen, -
es wäre denn, dass er sie seines Unterhaltes wegen
gemacht hätte
27) — Die Alimente sind in der Regel in Geld
23) Unter dem Bedürfnisse ist nicht das absolute, sondern das relative -
Bedürfniss der Partei zu verstehen. Es ist also z. B. Alter, Stand
zu berücksichtigen.
Uebrigens pflegen die Alimente (und billig) praenumerando ¬
zuerkannt zu werden. Delv., Marcadé ad Art. 208. Dalloz -
m. alim. Sect. III. — Ueber das Vorrecht, kraft dessen Nahrungsgelder -
nicht mit Beschlag belegt werden können, s. den C. de pr. Art.
581f. Vaz. Il, 522ff. — *Cedirt können Alimentenforderungen nicht werden, -
nur die einzelnen Posten. Demol. IV, 78. Sir. XLIII, II, 188. S.
jed. Sir. XLIV, 1, 468.
24) Der Art. 209 spricht zwar nur von der Herabsetzung und nicht
von der Erhöhung der Alimente. Sed par est ratie. Vaz. II, 519.
Der im Paragraphen aufgestellte Satz ist auch auf das Verbältniss, in
welchem Mehrere zur Alimentation beizutragen haben, anwendbar. Die
Rata des Einen kann bei veränderten Umständen erhöht oder vermindert
werden. Marcadé Art. 209. n. 2. Sir. XXV. II, 217.
25) Merlin m. alimens. §. l. Art. 1. Sir. IX, I, 380 *XLI, I. 630.
XLIII, I, 900. II, 188. — *Eine Ausnahme findet statt, wenn Verträge
vorliegen. Sir. XLII, 1, 982. S. jed. Sir. XLIII, II, 188. Auch ist das
Recht die Reduktion zu fordern, ein höchst persönliches. Sir. L, II. 171.
Laurent. III, 49.
26) 1. 6. D. de alim. et cibariis legat. l. 43. 44. D. de V. S. Grolm.
II, 403ff. P.) Aubry et Rau a. a. O. Anm. 32.
27) Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass der zur Alimentation
Verpflichtete nicht die Schulden des zu Ernährenden überhaupt zu
bezahlen hat. Eben so wenig ist es zweifelbaft, dass, wer ex mandato
patris die Alimente gereicht hat, gegen den Vater oder gegen dessen
Erben eine Klage auf Erstattung hat. Dagegen sind die Fragen bestritten: ¬
Kann ein Dritter, welcher ex mandato patris Alimente gereicht
hat, die Kinder, auch wenn sie nicht die Erben des Vaters geworden
sind, belangen? Kann ein Dritter, welcher sine mandato patris Alimente
gereicht hat, diesen belangen? Diese Fragen dürften jedoch schlechthin