Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

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Kapitel  3.  Das  Gemeindevermögen.  Vierter  Abschnitt,
Ordinationsrecht  durch  vereinbarungsmäßige  Unterwerfungen  der
Bauerschaft  hie  und  da  ausgeweitet?9
Im  Uebrigen  ist  die
Stellung  der  von  dem  Ministerium  des  Innern  3*)  unmittelbar
geübten  Oberaufsicht  bestimmter,  —  wenngleich  nicht  durchweg  übereinstimmend, ¬
  —  nur  geregelt  in  den  3  neuen  Dorfsordnungen  für
Niendorf,  Rossow  und  Buchholz.  Die  Oberaufsichtsbehörde  ist
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hiernach  Beschwerde=  und  Recurs=Instanz
sie  erhält  die
dechargirte  Jahresrechnung  und  damit  Gelegenheit  zur  Ueber32) ¬

prüfung
Am  tiefsten  greift  sie  aber  durch  das  Recht  der
Bestätigung  und  unfreiwilligen  Dienstentlassung  des  Schulzen  33
in  die  Gemeinde=  und  Guts=Verhältnisse  ein.  Als  Mittel  der
Handhabung  der  Oberaufsicht  ist  die  Entsendung  von  Commissarien
namentlich  da  von  besonderer  Bedeutung,  wo  die  Stellung  der
Aufsichtsbehörde  noch  nicht  in  dieser  bestimmten  Weise  geregelt  ist.
29)  Dorfsordnung  für  Niendorf  §§  10  und  12  n°  2.  Dorfsordnungen
für  Rossow  und  Buchholz  am  Ende.  Vgl.  übrigens  noch  Niendorfer  Statut
v.  I.  1798  §  42.
30)  Vo.  4,4.  53  §  5  sub  A.
31)  Vgl.  außer  den  3  Dorfsordnungen  noch  die  Statute  für  Rossow.
Grabow  und  Buchholz  §  ult.
32)  Niendorf,  Dorfsordnung  §  9.
33)  Dorfsordnungen  für  Rossow  und  Buchholz  §§  10—12.
            
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