Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

236  Kapitel  3.  Das  Gemeindevermögen.  Dritter  Abschnitt.
umfänglichere,  als  die  des  Bürgermeisters  13),  geht  aber  prineipiell ¬
  doch  nicht  über  die  Function  eines  Aeußerungs=Organs
hinaus.
Bei  Behinderung  des  Schulzen*4)  treten  die  Schöffen  nach
einer,  gleich  bei  ihrer  Bestätigung  amtsseitig  zu  bestimmenden  15)
Reihenfolge  für  ihn  ein  16)
§  221.
Die  Gemeindeverfassung.
II.  Die  Dorfsgemeinde.  Fortsetzung.
5.  Die  Dorfs=Versammlung  als  Control=Organ.
a.  Zusammengesetzt  ist  die  DV.  nach  näherer  Maßgabe ¬
  von  bereits  Bemerktem  *),  von  localen,  den  Ortsstatuten
vorbehaltenen  Ausnahmen  2)  abgesehen,  aus
æ.  den  Mitgliedern  des  Gemeinde=Vorstandes,
8.  den  in  dem  Gemeindebezirk  beheimatheten  und  zugleich
selbständig  wohnhaften  Besitzern  der  zum  Gemeindebezirk  gehörigen
Grundstücke,  sofern  sie  männliches  Geschlechts3),  unbescholten
und  selbständig  sind,  nicht  unter  Curatel  stehen  und  nicht  bloß
partes  pro  indiviso  besitzen  *)
7.  den  Kirchendienern,  den  Großherzoglichen  Forstbedienten
13)  Nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  darf  der  Schulze  „einzelne
„Geschäftszweige“  oder  „einzelne  Gemeinde=Angelegenheiten“  an  die  Schöffen
abgeben.  Zur  Übertragung  der  Kassenführung  bedarf  es  überdies  allemal  der
Zustimmung  der  Dorfs=Versammlung.  Rev.  DGO.  §  12  alin.  3—5.
14)  Insbes.  also  auch  die  Leitung  solcher  Angelegenheiten,  bei  welchen  der
Schulze  mit  seinem  privaten  Vermögens=Interesse  beteiligt  ist,  z.  B.  im  Falle
einer  Verpachtung  von  Gemeindeländereien,  wenn  der  Schulze  mitbieten  will,
MR.  14./2.  73  [Act.  Gem.=Vorst.  n°  1461.
15)  Rev.  DGO.  §  11  alin.  4.
16)  Ebds.  §  12  alin.  3.  Anscheinend  im  ganzen  Umfange  der  Schulzengeschäfte, ¬
  also  auch  in  Betreff  der  obrigkeitlichen  Functionen;  vgl.  wenigstens
den  allgemeinen  Wortlaut  des  §  5  n°  1  alin.  2  ebds.
*)  Oben  §  217  sub  a  7.
*)  Rev.  DGO.  §  13  n°  1  alin.  2;  n°  2  al.  2.  3.
*)  Vertretung  der  Ehefrau  durch  ihren  Ehemann  oben  §  217  N.  30.
4)  Rev.  DGO.  §  13  n°  2  alin.  6.  Ausnahme  zu  Gunsten  von  Kindern,
welche  ein  Grundstück  pro  indiviso  besitzen;  dieselben  werden  selbst  dann  vom
Vater  vertreten,  wenn  ein  Teil  von  ihnen  emanicipirt  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer