236 Kapitel 3. Das Gemeindevermögen. Dritter Abschnitt.
umfänglichere, als die des Bürgermeisters 13), geht aber prineipiell ¬
doch nicht über die Function eines Aeußerungs=Organs
hinaus.
Bei Behinderung des Schulzen*4) treten die Schöffen nach
einer, gleich bei ihrer Bestätigung amtsseitig zu bestimmenden 15)
Reihenfolge für ihn ein 16)
§ 221.
Die Gemeindeverfassung.
II. Die Dorfsgemeinde. Fortsetzung.
5. Die Dorfs=Versammlung als Control=Organ.
a. Zusammengesetzt ist die DV. nach näherer Maßgabe ¬
von bereits Bemerktem *), von localen, den Ortsstatuten
vorbehaltenen Ausnahmen 2) abgesehen, aus
æ. den Mitgliedern des Gemeinde=Vorstandes,
8. den in dem Gemeindebezirk beheimatheten und zugleich
selbständig wohnhaften Besitzern der zum Gemeindebezirk gehörigen
Grundstücke, sofern sie männliches Geschlechts3), unbescholten
und selbständig sind, nicht unter Curatel stehen und nicht bloß
partes pro indiviso besitzen *)
7. den Kirchendienern, den Großherzoglichen Forstbedienten
13) Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf der Schulze „einzelne
„Geschäftszweige“ oder „einzelne Gemeinde=Angelegenheiten“ an die Schöffen
abgeben. Zur Übertragung der Kassenführung bedarf es überdies allemal der
Zustimmung der Dorfs=Versammlung. Rev. DGO. § 12 alin. 3—5.
14) Insbes. also auch die Leitung solcher Angelegenheiten, bei welchen der
Schulze mit seinem privaten Vermögens=Interesse beteiligt ist, z. B. im Falle
einer Verpachtung von Gemeindeländereien, wenn der Schulze mitbieten will,
MR. 14./2. 73 [Act. Gem.=Vorst. n° 1461.
15) Rev. DGO. § 11 alin. 4.
16) Ebds. § 12 alin. 3. Anscheinend im ganzen Umfange der Schulzengeschäfte, ¬
also auch in Betreff der obrigkeitlichen Functionen; vgl. wenigstens
den allgemeinen Wortlaut des § 5 n° 1 alin. 2 ebds.
*) Oben § 217 sub a 7.
*) Rev. DGO. § 13 n° 1 alin. 2; n° 2 al. 2. 3.
*) Vertretung der Ehefrau durch ihren Ehemann oben § 217 N. 30.
4) Rev. DGO. § 13 n° 2 alin. 6. Ausnahme zu Gunsten von Kindern,
welche ein Grundstück pro indiviso besitzen; dieselben werden selbst dann vom
Vater vertreten, wenn ein Teil von ihnen emanicipirt ist.