Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

Die  Gemeindeverfassung.  Dorfsgemeinde.  Fortsetzung.  §  220.  235
wiewol  unter  Vorbehalt  einer  halbjährigen  Kündigung  für  den
Landesherrn6)  ernannt.  Er  steht  auch  in  Beziehung  auf  seine
gemeindlichen  Functionen  unter  der  Disciplinar-Gewalt  des
Amtes  und  des  Ministerium  des  Innern*)
jedoch  competirt
seine  unfreiwillige  Dienstentlassung  einschließlich  Kündigung3)  und
Pensionirung  aus  disciplinären  Gründen  dem  Staatsministerium?),
Nach  seiner  Ernennung  wird  der  Schulze  durch  das  Amt  in
Eid  und  Pflicht  genommen*°)
Eine  privatrechtliche  Vertretungs=Stellung  hat  er  nicht,
sondern  lediglich  die  Direction  *1)  und  Beaufsichtigung  des  Gemeindewesens ¬
  *2),  sowie  die  „Ausführung  aller  Geschäfte  der
„Gemeindeverwaltung“.  Diese  ausführende  Thätigkeit  ist  eine
welchem  der  Schulze  bei  seiner  Ernennung  ganz  regelmäßig  stehen  wird,  bedingt ¬
  gesetzlich  srev.  DGO.  §  5  n°  1]  den  Verlust  des  Schulzenamtes  nicht
und  zieht  auch  unfreiwillige  Dienstentlassung  nicht  nothwendig  nach  sich.  So
ist  z.  B.  selbst  ein  aufs  Altenteil  ziehender  Erbpächter,  welcher  sich  als  besonders ¬
  tüchtiger  Schulze  erwiesen  hatte,  in  seinem  Amte  belassen.  MR.
30./6.  75  [Act.  cit.  n°  2751.
)  Nicht  also  auch  für  den  Schulzen.  MRR.  21./3.  77;  19./7.  78
Act.  cit.  n°  311.  324].  S.  unten  N.  8.
*)  MR.  20./6.  78  [Act.  cit.  n°  322).  Oben  §  215.
3)  Von  der  im  Ernennungs=Rescripte  vorbehaltenen  Kündigung  pflegt
nur  im  Disciplinarwege,  „mithin  nach  vorgängigem  Disciplinarverfahren
„Gebrauch  gemacht"  zu  werden.  MRR.  28./6.  75;  20./10.  77  [Act.  cit.  n°  273.
315).  S.  jedoch  oben  N.  5.
3)  So  daß  auch  in  dieser  Hinsicht  soben  §  215  N.  4]  der  Schulze  als
„angestellter  Beamter“  dasteht  [Vgl.  Vo.  4./4.  53  §  10  sub  H  (Raabe  V  1124)).
StMR.  an  die  Minist.  des  Innern  und  der  Finanzen  auf  Grund  Ah.  Bestimmung ¬
  16./4.  73  [Act.  cit.  n°  160  A).
10)  Rev.  DGO.  §  5  n°  1.  Formular  des  Eides  MCirc.  24./3,  73.
Der  von  einem  nur  provisorisch  angestellten  Schulzen  geleistete  Eid  wird  im
Falle  der  definitiven  Anstellung  desselben  nicht  wiederholt;  es  genügt  vielmehr ¬
  dann  ein  Gelöbnis  auf  Grund  jenes  Eides  [Act.  cit.  n°  2801.
11)
„Vorsitz,  Leitung  der  Verhandlung“  und  Stichentscheid  im  Gem.Vorstande ¬
  [rev.  DGO.  §  12  al.  3]  und  in  der  Dorfs=Versammlung,  hier
resp.  mit  dem  Recht  zur  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  srev.  DGO.  §  15
n°  5.  7],  Anberaumung  [MR.  18./7.  77  Act.  Gem.=Vorst.  n°  274]  und  Berufung ¬
  der  vom  Gem.=Vorst.  beschlossenen  Dorfs=Versammlungen  frev.  DGO
§  15  n°  1],  regelmäßig  auch  die  Leitung  der  Wahlen  der  zur  DV.  zu
deputirenden  Büdner  und  Häusler  sebds.  §  14  n°  1  vgl.  3  alin.  21.
12)  „Er  hat  auch  die  im  Dienst  der  Gemeinde  stehenden  Personen  zu
„beaufsichtigen"  sebds.  §  12  alin.  3).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer