Die Gemeindeverfassung. Dorfsgemeinde. Fortsetzung. § 220. 235
wiewol unter Vorbehalt einer halbjährigen Kündigung für den
Landesherrn6) ernannt. Er steht auch in Beziehung auf seine
gemeindlichen Functionen unter der Disciplinar-Gewalt des
Amtes und des Ministerium des Innern*)
jedoch competirt
seine unfreiwillige Dienstentlassung einschließlich Kündigung3) und
Pensionirung aus disciplinären Gründen dem Staatsministerium?),
Nach seiner Ernennung wird der Schulze durch das Amt in
Eid und Pflicht genommen*°)
Eine privatrechtliche Vertretungs=Stellung hat er nicht,
sondern lediglich die Direction *1) und Beaufsichtigung des Gemeindewesens ¬
*2), sowie die „Ausführung aller Geschäfte der
„Gemeindeverwaltung“. Diese ausführende Thätigkeit ist eine
welchem der Schulze bei seiner Ernennung ganz regelmäßig stehen wird, bedingt ¬
gesetzlich srev. DGO. § 5 n° 1] den Verlust des Schulzenamtes nicht
und zieht auch unfreiwillige Dienstentlassung nicht nothwendig nach sich. So
ist z. B. selbst ein aufs Altenteil ziehender Erbpächter, welcher sich als besonders ¬
tüchtiger Schulze erwiesen hatte, in seinem Amte belassen. MR.
30./6. 75 [Act. cit. n° 2751.
) Nicht also auch für den Schulzen. MRR. 21./3. 77; 19./7. 78
Act. cit. n° 311. 324]. S. unten N. 8.
*) MR. 20./6. 78 [Act. cit. n° 322). Oben § 215.
3) Von der im Ernennungs=Rescripte vorbehaltenen Kündigung pflegt
nur im Disciplinarwege, „mithin nach vorgängigem Disciplinarverfahren
„Gebrauch gemacht" zu werden. MRR. 28./6. 75; 20./10. 77 [Act. cit. n° 273.
315). S. jedoch oben N. 5.
3) So daß auch in dieser Hinsicht soben § 215 N. 4] der Schulze als
„angestellter Beamter“ dasteht [Vgl. Vo. 4./4. 53 § 10 sub H (Raabe V 1124)).
StMR. an die Minist. des Innern und der Finanzen auf Grund Ah. Bestimmung ¬
16./4. 73 [Act. cit. n° 160 A).
10) Rev. DGO. § 5 n° 1. Formular des Eides MCirc. 24./3, 73.
Der von einem nur provisorisch angestellten Schulzen geleistete Eid wird im
Falle der definitiven Anstellung desselben nicht wiederholt; es genügt vielmehr ¬
dann ein Gelöbnis auf Grund jenes Eides [Act. cit. n° 2801.
11)
„Vorsitz, Leitung der Verhandlung“ und Stichentscheid im Gem.Vorstande ¬
[rev. DGO. § 12 al. 3] und in der Dorfs=Versammlung, hier
resp. mit dem Recht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe srev. DGO. § 15
n° 5. 7], Anberaumung [MR. 18./7. 77 Act. Gem.=Vorst. n° 274] und Berufung ¬
der vom Gem.=Vorst. beschlossenen Dorfs=Versammlungen frev. DGO
§ 15 n° 1], regelmäßig auch die Leitung der Wahlen der zur DV. zu
deputirenden Büdner und Häusler sebds. § 14 n° 1 vgl. 3 alin. 21.
12) „Er hat auch die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen zu
„beaufsichtigen" sebds. § 12 alin. 3).