Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

Kapitel  3.  Das  Gemeindevermögen.  Dritter  Abschnitt.
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aufsicht  derjenigen  des  landstädtischen  Magistrates,  nur  daß
dem  GV.  die  localobrigkeitliche*)  Stellung  des  letzteren
fehlt.  „Der  GV.  vertritt  die  Gemeinde  nach  außen  und  ver„waltet ¬
  die  Gemeinde=Angelegenheiten  insoweit  selbständig,  als
„er  nicht"  verfassungsmäßig  „an  die  Mitwirkung  der  Dorfs„Versammlung ¬
  gebunden  ist"2)
Im  Einzelnen  ist  die  Aufsicht  des  Amts  und  die  durch  das
Ministerium  des  Innern  geübte  Oberaufsicht3)  nicht,  wie  die
landesherrliche  Oberaufsicht  über  die  Landstädte  auf  Beseitigung
von  Misbräuchen  und  auf  bestimmte  einzelne  Zuständigkeiten
beschränkt,  sondern  eine  ganze  allgemeineDie ¬
  Mitwirkung  der  Dorfs=Versammlung  sodann  ist  für
die  Stellung  des  GV.'s  nicht  anders  zu  beurteilen,  als  die  Mitwirkung ¬
  des  BA.'s  für  die  Stellung  der  landstädtischen  Magistrates)
„d.  h.  einziges  Vertretungs=Organ  der
Der  GV.  ist  „Vertreter
Gemeinde  so,  daß  diese  nur  durch  ihn  wollen  und  handeln  kann.
"  in  dem  Sinne,  als  wäre  er  der
Er  ist  nicht  etwa  „Vertrete
Bevollmächtigte  der  auch  ohne  ihn  und  abgesehen  von  ihm
handlungsfähigen,  weil  fertig  organisirten  Gemeinde.  Eben  deshalb ¬
  aber  ist  es  logisch  unmöglich,  daß  der  GV.  wider  den  Willen
der  Gemeinde  und  ebenso  unmöglich  ist  es,  daß  er  als  Organ  und
dennoch  verfassungswidrig  will  und  handelt.  Denn  er  ist  nur
kraft  und  in  Gemäßheit  der  Verfassung,  also  auch  nur,  sofern
und  soweit  er  verfassungsmaßig  handelt.  Ein  Mandatar,  welcher
*)  Nicht  Ausfluß  einer  obrigkeitlichen  Gewalt  die  disciplinäre  Strafbefugnis ¬
  im  Falle  der  rev.  DGO.  §  15  n°  2.  Übrigens  s.  oben  §  215.
2)  Rev.  DGO.  §  12  alin.  1.
3)  S.  unten  §  222.
4)  Rev.  DGO.  §  20.  So  erging  z.  B.,  als  in  einem  Dorfe  der  Gemeindebeschluß ¬
  gefaßt  worden  war,  so  lange  keine  Abgaben  zu  erheben,  als  die
Dotations=Aufkunft  zur  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  ausreiche,  auf  Anfrage ¬
  des  betr.  Amtes  ein  MR.  23./2.  75  dahin,  „daß  es  der  Stellung  des
„Amtes  als  Aufsichtsbehörde  entspricht,  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  die
„Gemeinde  anzuhalten,  daß  regelmäßige  Beiträge  zur  Gemeindekasse  erhoben
„werden,  resp.  daß  von  den  Einkünften  des  Gemeindevermögens  ein  an„gemessener ¬
  Teil  zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  außerordentliche  Gemeinde„lasten ¬
  abgesetzt  wird"  [Act.  Kass.  n°  265).  Kraft  seiner  Aufsicht  hat  ferner  das
Amt  nach  MR.  13./11.  75  [Act.  Hebammen  245]  Gemeindeleistungen,  welche  von
der  Gemeinde  nicht  beschafft  werden,  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu  besorgen.
5)  Oben  §§  198.  205.
            
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