Kapitel 3. Das Gemeindevermögen. Dritter Abschnitt.
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aufsicht derjenigen des landstädtischen Magistrates, nur daß
dem GV. die localobrigkeitliche*) Stellung des letzteren
fehlt. „Der GV. vertritt die Gemeinde nach außen und ver„waltet ¬
die Gemeinde=Angelegenheiten insoweit selbständig, als
„er nicht" verfassungsmäßig „an die Mitwirkung der Dorfs„Versammlung ¬
gebunden ist"2)
Im Einzelnen ist die Aufsicht des Amts und die durch das
Ministerium des Innern geübte Oberaufsicht3) nicht, wie die
landesherrliche Oberaufsicht über die Landstädte auf Beseitigung
von Misbräuchen und auf bestimmte einzelne Zuständigkeiten
beschränkt, sondern eine ganze allgemeineDie ¬
Mitwirkung der Dorfs=Versammlung sodann ist für
die Stellung des GV.'s nicht anders zu beurteilen, als die Mitwirkung ¬
des BA.'s für die Stellung der landstädtischen Magistrates)
„d. h. einziges Vertretungs=Organ der
Der GV. ist „Vertreter
Gemeinde so, daß diese nur durch ihn wollen und handeln kann.
" in dem Sinne, als wäre er der
Er ist nicht etwa „Vertrete
Bevollmächtigte der auch ohne ihn und abgesehen von ihm
handlungsfähigen, weil fertig organisirten Gemeinde. Eben deshalb ¬
aber ist es logisch unmöglich, daß der GV. wider den Willen
der Gemeinde und ebenso unmöglich ist es, daß er als Organ und
dennoch verfassungswidrig will und handelt. Denn er ist nur
kraft und in Gemäßheit der Verfassung, also auch nur, sofern
und soweit er verfassungsmaßig handelt. Ein Mandatar, welcher
*) Nicht Ausfluß einer obrigkeitlichen Gewalt die disciplinäre Strafbefugnis ¬
im Falle der rev. DGO. § 15 n° 2. Übrigens s. oben § 215.
2) Rev. DGO. § 12 alin. 1.
3) S. unten § 222.
4) Rev. DGO. § 20. So erging z. B., als in einem Dorfe der Gemeindebeschluß ¬
gefaßt worden war, so lange keine Abgaben zu erheben, als die
Dotations=Aufkunft zur Deckung der laufenden Ausgaben ausreiche, auf Anfrage ¬
des betr. Amtes ein MR. 23./2. 75 dahin, „daß es der Stellung des
„Amtes als Aufsichtsbehörde entspricht, in den dazu geeigneten Fällen die
„Gemeinde anzuhalten, daß regelmäßige Beiträge zur Gemeindekasse erhoben
„werden, resp. daß von den Einkünften des Gemeindevermögens ein an„gemessener ¬
Teil zur Ansammlung eines Fonds für außerordentliche Gemeinde„lasten ¬
abgesetzt wird" [Act. Kass. n° 265). Kraft seiner Aufsicht hat ferner das
Amt nach MR. 13./11. 75 [Act. Hebammen 245] Gemeindeleistungen, welche von
der Gemeinde nicht beschafft werden, auf Kosten der Gemeinde zu besorgen.
5) Oben §§ 198. 205.