B. I. Tit. III. Die Herrschaft der Rechtsnormen.
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s. g. Statuten=Collision gerade in dieser Anwendung besonders
4)
praktisa
II. Innerhalb eines Bundesstaates ist an sich die Möglichkeit
gegeben, die Anwendung der örtlichen Rechte der Gliederstaaten
durch besondere Bundesgesetze im Interesse der bundesstaatlichen
Einheit zu regeln. Dem norddeutschen Bunde steht die Befugnis
hierzu jedoch nur 3) in Beziehung auf diejenigen Rechtssätze zu,
welche den überhaupt innerhalb seiner Competenz liegenden Rechtsgebieten ¬
—, Obligationenrecht, Handels= und Wechselrecht, Civilangehören. ¬
Die Collision der Processgesetze ist in
process
dem, mit den oben’) entwickelten Grundsätzen soweit übereinr( ¬
stimmenden Rechtshülfegesetz3) wirllich geregelt worden.
*) Vor Anwendung der Lehre auf das Verhältnis des Stadtrechts zu
den im Stadtgebiet befindlichen, aber vom Stadtrecht eximirten Personen
und Sachen ist bereits oben SS. 417 f. gewarnt worden. Vgl. hierüber
übrigens schon E. Cothmann Responsa academica. Resp. 27 n° 176
p. 158 [nicht ganz übereinstimmend ib. Resp. 24 n° 32. p. 125]. Nur
auf die Stellung der Eximirten bezieht sich, was Haubold K. Sächs.
Privatr. § 41 von Statuten=Collision sagt.
5) Daß Bundes=Verfassung 3 al. 1 a. E. hier nicht einschlägt, bedarf
besonderer Bemerkung kaum. Dieser Artikel bezieht sich lediglich auf die
processualischen Belästigungen Fremder. Die privatrechtlich ohnehin vorhandene ¬
Gleichstellung Fremder und Einheimischer tangirt er nicht. Einen
22jährigen Mecklenburger z. B. wegen dieses Artikels in Sachsen als
großjährig zu behandeln, würde entschieden unrichtig sein. Daß ferner
auch Art. 4 n° 11 der BVerf. allgemeine Bundesgesetze über die s. g.
Statuten=Collision nicht rechtfertigen könnte, liegt auf der Hand.
6) BVerf. Art. 4, n° 11 und 13.
7) § 73 bei NN. 1 bis 6.
8) § 1 al. 2 [Competenz des auswärtigen Processgerichts] §§ 7. 8
[Exsecution auswärtiger Urtel] § 19 [Rechtskraft und Litispendenz] des
BGes. betr. die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 [BGBl.
n° 29. Koller III 820 ff.] Näher auf diese processualischen Punkte einzugehen, ¬
ist hier natürlich nicht der Ort. Was aber die den Concurs
betreffenden §§ 13—18 desselben Gesetzes anbelangt, so ergeben diese für
unsere Frage gleichfalls wesentliche Uebereinstimmung mit unsern Ausführungen ¬
im § 74 SS. 460 f. Der General=Concurs ergreift ohne
Weiteres alles innerhalb Bundesgebietes befindliche Vermögen, nur daß
Faustpfandgläubiger und Retinenten das betr. Vermögensstück nicht vor
ihrer Befriedigung an die Masse abzuliefern verpflichtet sind. Hypothekarien
gehen mit ihnen verpfändeten unbeweglichen Sachen in einen Specialconcurs ¬
am forum rei sitae, welcher seine etwa überschießenden activa an