Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 1)

B.  I.  Tit.  III.  Die  Herrschaft  der  Rechtsnormen.
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s.  g.  Statuten=Collision  gerade  in  dieser  Anwendung  besonders
4)
praktisa
II.  Innerhalb  eines  Bundesstaates  ist  an  sich  die  Möglichkeit
gegeben,  die  Anwendung  der  örtlichen  Rechte  der  Gliederstaaten
durch  besondere  Bundesgesetze  im  Interesse  der  bundesstaatlichen
Einheit  zu  regeln.  Dem  norddeutschen  Bunde  steht  die  Befugnis
hierzu  jedoch  nur  3)  in  Beziehung  auf  diejenigen  Rechtssätze  zu,
welche  den  überhaupt  innerhalb  seiner  Competenz  liegenden  Rechtsgebieten ¬
  —,  Obligationenrecht,  Handels=  und  Wechselrecht,  Civilangehören. ¬
  Die  Collision  der  Processgesetze  ist  in
process
dem,  mit  den  oben’)  entwickelten  Grundsätzen  soweit  übereinr( ¬

stimmenden  Rechtshülfegesetz3)  wirllich  geregelt  worden.
*)  Vor  Anwendung  der  Lehre  auf  das  Verhältnis  des  Stadtrechts  zu
den  im  Stadtgebiet  befindlichen,  aber  vom  Stadtrecht  eximirten  Personen
und  Sachen  ist  bereits  oben  SS.  417  f.  gewarnt  worden.  Vgl.  hierüber
übrigens  schon  E.  Cothmann  Responsa  academica.  Resp.  27  n°  176
p.  158  [nicht  ganz  übereinstimmend  ib.  Resp.  24  n°  32.  p.  125].  Nur
auf  die  Stellung  der  Eximirten  bezieht  sich,  was  Haubold  K.  Sächs.
Privatr.  §  41  von  Statuten=Collision  sagt.
5)  Daß  Bundes=Verfassung  3  al.  1  a.  E.  hier  nicht  einschlägt,  bedarf
besonderer  Bemerkung  kaum.  Dieser  Artikel  bezieht  sich  lediglich  auf  die
processualischen  Belästigungen  Fremder.  Die  privatrechtlich  ohnehin  vorhandene ¬
  Gleichstellung  Fremder  und  Einheimischer  tangirt  er  nicht.  Einen
22jährigen  Mecklenburger  z.  B.  wegen  dieses  Artikels  in  Sachsen  als
großjährig  zu  behandeln,  würde  entschieden  unrichtig  sein.  Daß  ferner
auch  Art.  4  n°  11  der  BVerf.  allgemeine  Bundesgesetze  über  die  s.  g.
Statuten=Collision  nicht  rechtfertigen  könnte,  liegt  auf  der  Hand.
6)  BVerf.  Art.  4,  n°  11  und  13.
7)  §  73  bei  NN.  1  bis  6.
8)  §  1  al.  2  [Competenz  des  auswärtigen  Processgerichts]  §§  7.  8
[Exsecution  auswärtiger  Urtel]  §  19  [Rechtskraft  und  Litispendenz]  des
BGes.  betr.  die  Gewährung  der  Rechtshülfe  vom  21.  Juni  1869  [BGBl.
n°  29.  Koller  III  820  ff.]  Näher  auf  diese  processualischen  Punkte  einzugehen, ¬
  ist  hier  natürlich  nicht  der  Ort.  Was  aber  die  den  Concurs
betreffenden  §§  13—18  desselben  Gesetzes  anbelangt,  so  ergeben  diese  für
unsere  Frage  gleichfalls  wesentliche  Uebereinstimmung  mit  unsern  Ausführungen ¬
  im  §  74  SS.  460  f.  Der  General=Concurs  ergreift  ohne
Weiteres  alles  innerhalb  Bundesgebietes  befindliche  Vermögen,  nur  daß
Faustpfandgläubiger  und  Retinenten  das  betr.  Vermögensstück  nicht  vor
ihrer  Befriedigung  an  die  Masse  abzuliefern  verpflichtet  sind.  Hypothekarien
gehen  mit  ihnen  verpfändeten  unbeweglichen  Sachen  in  einen  Specialconcurs ¬
  am  forum  rei  sitae,  welcher  seine  etwa  überschießenden  activa  an
            
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