Metadaten : Senckpiehl, Richard: ¬Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht

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G.  Die  Rechtsquellen.
Da  das  Speditionsgeschäft  zu  den  Handelsverträgen
gehört,  findet  der  allgemeine  Teil  des  3.  Buches  des  HGB.
über  die  Handelsgeschäfte  —  §§  343—372  HGB.  —  auf
den  Speditionsvertrag  Anwendung;  ebenso  die  allgemeinen
Vorschriften  des  BGB.  im  Buch  1  und  im  allgemeinen  Teil
des  Rechts  der  Schuldverhältnisse  (d.  s.  die  ersten  sechs
Abschnitte  des  2.  Buchs  des  BGB.)  und  zwar  insbesondere,
da  der  Speditionsvertrag  ein  gegenseitiger  Vertrag  ist,  die
Vorschriften  der  §§  320—327  BGB.
Von  den  Vorschriften  des  besonderen  Teiles  (7.  Abschnitts ¬
  des  2.  Buchs  des  BGB.)  finden  die  Vorschriften
über  den  Werkvertrag  §§  631  ff.,  675  BGB.  ergänzungsweise
Anwendung,  da  der  Speditionsvertrag  unter  die  Gruppe
der  Werkverträge  fällt.  Vergl.  unten  §  62.
Keine  Rechtsquelle,  aber  doch  wichtig  für  die  Auslegung -
  des  HGB.  ist  die  Denkschrift  zum  Entwurf  des
neuen  HGB.,  Berlin  (Guttentag)  1897.
Die  Gesetze  regeln  nicht  ausschließlich  den  Verkehr,
neben  ihnen  steht  gleichwertig  das  Gewohnheitsrecht  (die
Rechtssitten).  Das  sind  Regeln,  welche  deswegen  beobachtet
werden,  weil  man  sie  für  „Recht“  hält.  Das  Gewohnheitsrecht -
  kann  eine  allgemeine  oder  örtlich  beschränkte  Bedeutung -
  haben.  Lokales  Gewohnheitsrecht  geht  dem  allgemeinen -
  Gewohnheitsrecht  vor.
Schließlich  spielen  die  Handelsgebräuche  (Verkehrssitten) -
  eine  wichtige  Rolle  bei  der  Regelung  des  Handelsverkehrs. ¬
  Vergl.  darüber  unten  §  63.
§  61.  Spedition  und  Kommission.
Nach  dem  alten  HGB.  war  die  „Kommission“  jede
gewerbsmäßige  Besorgung  von  Handelsgeschäften  im  eigenen
Namen  für  fremde  Rechnung.  Art.  360  des  alten  HGB.
Unter  diese  Begriffsbestimmung  fiel  auch  der  Speditionsvertrag. -
  Es  war  daher  natürlich,  daß  er  nach  den  allgemeinen -
  Regeln  des  Kommissionsgeschäfts  beurteilt  werden
mußte.  Art.  387  des  alten  HGB.
Im  neuen  HGB.  ist  derjenige  Kommissionär,  welcher  es
gewerbsmäßig  übernimmt,  Waren  oder  Wertpapiere  für  Rech-
            
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