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G. Die Rechtsquellen.
Da das Speditionsgeschäft zu den Handelsverträgen
gehört, findet der allgemeine Teil des 3. Buches des HGB.
über die Handelsgeschäfte — §§ 343—372 HGB. — auf
den Speditionsvertrag Anwendung; ebenso die allgemeinen
Vorschriften des BGB. im Buch 1 und im allgemeinen Teil
des Rechts der Schuldverhältnisse (d. s. die ersten sechs
Abschnitte des 2. Buchs des BGB.) und zwar insbesondere,
da der Speditionsvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, die
Vorschriften der §§ 320—327 BGB.
Von den Vorschriften des besonderen Teiles (7. Abschnitts ¬
des 2. Buchs des BGB.) finden die Vorschriften
über den Werkvertrag §§ 631 ff., 675 BGB. ergänzungsweise
Anwendung, da der Speditionsvertrag unter die Gruppe
der Werkverträge fällt. Vergl. unten § 62.
Keine Rechtsquelle, aber doch wichtig für die Auslegung -
des HGB. ist die Denkschrift zum Entwurf des
neuen HGB., Berlin (Guttentag) 1897.
Die Gesetze regeln nicht ausschließlich den Verkehr,
neben ihnen steht gleichwertig das Gewohnheitsrecht (die
Rechtssitten). Das sind Regeln, welche deswegen beobachtet
werden, weil man sie für „Recht“ hält. Das Gewohnheitsrecht -
kann eine allgemeine oder örtlich beschränkte Bedeutung -
haben. Lokales Gewohnheitsrecht geht dem allgemeinen -
Gewohnheitsrecht vor.
Schließlich spielen die Handelsgebräuche (Verkehrssitten) -
eine wichtige Rolle bei der Regelung des Handelsverkehrs. ¬
Vergl. darüber unten § 63.
§ 61. Spedition und Kommission.
Nach dem alten HGB. war die „Kommission“ jede
gewerbsmäßige Besorgung von Handelsgeschäften im eigenen
Namen für fremde Rechnung. Art. 360 des alten HGB.
Unter diese Begriffsbestimmung fiel auch der Speditionsvertrag. -
Es war daher natürlich, daß er nach den allgemeinen -
Regeln des Kommissionsgeschäfts beurteilt werden
mußte. Art. 387 des alten HGB.
Im neuen HGB. ist derjenige Kommissionär, welcher es
gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rech-