§ 91.
Fünfter Abschnitt. Nachlaß= und Theilungssachen.
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C.P.O. § 227 (205) Abs. 2 und § 228 (206), nicht für entsprechend
anwendbar erklärt sind, unzweifelhaft sowohl von Amtswegen als auch
auf Antrag erfolgen. In letzterem Falle wird die Glaubhaftmachung
erheblicher Gründe zu erfordern sein. In beiden Fällen aber ist bei
der Ladung zu dem bestimmten anderweiten Termine die Frist des
§ 90 Abs. 1 einzuhalten.
Vorbereitende Maßregeln. Versäumnißfolgen.
91. Treffen die erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetzung ¬
eine Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln,
insbesondere über die Art der Theilung, so hat das Gericht die
Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt, wenn nur ein
Betheiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten
Vorschläge.
Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht
die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe
gilt, wenn die nicht erschienenen Betheiligten ihre Zustimmung zu
gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde
ertheilen.
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern
er nicht nach Abs. 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der
Urkunde, soweit dieser ihn betrifft, bekannt zu machen und ihn
gleichzeitig zu benachrichtigen, daß er die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei ¬
einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern könne.
Die Bekanntmachung muß den Hinweis darauf enthalten, daß,
wenn der Betheiligte nicht innerhalb einer von dem Gerichte zu
bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantrage ¬
oder wenn er in dem neuen Termine nicht erscheine, sein
Einverständniß mit dem Inhalte der Urkunde angenommen werden
würde. Beantragt der Betheiligte rechtzeitig die Anberaumung
eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termine, so ist
die Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die
Vereinbarung zu bestätigen.
E. I. 82. II. 87.
1. Die Verhandlungen in dem Termine sind nicht öffentlich.
Vgl. Bem. 6 zu § 8.
2. Das Gericht hat, wenn in dem Termine Niemand erscheint, ¬
die Sache bis auf Weiteres ruhen zu lassen. Wenn in der
Folge ein Betheiligter Anberaumung eines neuen Termins beantragt,
so hat abermals Ladung nach § 89 zu erfolgen. Mit einem oder
mehreren erschienenen Betheiligten hat das Gericht in
die Verhandlung über die Auseinandersetzung einzutreten, auch
wenn andere Betheiligte ausgeblieben sind. Vgl. § 89 Satz 3. Ob
diese ihr Ausbleiben entschuldigt haben oder nicht, macht keinen Unterschied; ¬
doch ist es im ersten Falle dem Gerichte unbenommen, die Verhandlung ¬
zu vertagen (vgl. § 90 Abs. 2). Vorausgesetzt ist aber,