Metadaten : ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898

§  91.
Fünfter  Abschnitt.  Nachlaß=  und  Theilungssachen.
389
C.P.O.  §  227  (205)  Abs.  2  und  §  228  (206),  nicht  für  entsprechend
anwendbar  erklärt  sind,  unzweifelhaft  sowohl  von  Amtswegen  als  auch
auf  Antrag  erfolgen.  In  letzterem  Falle  wird  die  Glaubhaftmachung
erheblicher  Gründe  zu  erfordern  sein.  In  beiden  Fällen  aber  ist  bei
der  Ladung  zu  dem  bestimmten  anderweiten  Termine  die  Frist  des
§  90  Abs.  1  einzuhalten.
Vorbereitende  Maßregeln.  Versäumnißfolgen.
91.  Treffen  die  erschienenen  Betheiligten  vor  der  Auseinandersetzung ¬
  eine  Vereinbarung  über  vorbereitende  Maßregeln,
insbesondere  über  die  Art  der  Theilung,  so  hat  das  Gericht  die
Vereinbarung  zu  beurkunden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  nur  ein
Betheiligter  erschienen  ist,  in  Ansehung  der  von  diesem  gemachten
Vorschläge.
Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht
die  von  ihnen  getroffene  Vereinbarung  zu  bestätigen.  Dasselbe
gilt,  wenn  die  nicht  erschienenen  Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu
gerichtlichem  Protokoll  oder  in  einer  öffentlich  beglaubigten  Urkunde
ertheilen.
Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht,  sofern
er  nicht  nach  Abs.  2  Satz  2  zugestimmt  hat,  ihm  den  Inhalt  der
Urkunde,  soweit  dieser  ihn  betrifft,  bekannt  zu  machen  und  ihn
gleichzeitig  zu  benachrichtigen,  daß  er  die  Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei ¬
  einsehen  und  eine  Abschrift  der  Urkunde  fordern  könne.
Die  Bekanntmachung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,
wenn  der  Betheiligte  nicht  innerhalb  einer  von  dem  Gerichte  zu
bestimmenden  Frist  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  beantrage ¬
  oder  wenn  er  in  dem  neuen  Termine  nicht  erscheine,  sein
Einverständniß  mit  dem  Inhalte  der  Urkunde  angenommen  werden
würde.  Beantragt  der  Betheiligte  rechtzeitig  die  Anberaumung
eines  neuen  Termins  und  erscheint  er  in  diesem  Termine,  so  ist
die  Verhandlung  fortzusetzen.  Anderenfalls  hat  das  Gericht  die
Vereinbarung  zu  bestätigen.
E.  I.  82.  II.  87.
1.  Die  Verhandlungen  in  dem  Termine  sind  nicht  öffentlich.
Vgl.  Bem.  6  zu  §  8.
2.  Das  Gericht  hat,  wenn  in  dem  Termine  Niemand  erscheint, ¬
  die  Sache  bis  auf  Weiteres  ruhen  zu  lassen.  Wenn  in  der
Folge  ein  Betheiligter  Anberaumung  eines  neuen  Termins  beantragt,
so  hat  abermals  Ladung  nach  §  89  zu  erfolgen.  Mit  einem  oder
mehreren  erschienenen  Betheiligten  hat  das  Gericht  in
die  Verhandlung  über  die  Auseinandersetzung  einzutreten,  auch
wenn  andere  Betheiligte  ausgeblieben  sind.  Vgl.  §  89  Satz  3.  Ob
diese  ihr  Ausbleiben  entschuldigt  haben  oder  nicht,  macht  keinen  Unterschied; ¬
  doch  ist  es  im  ersten  Falle  dem  Gerichte  unbenommen,  die  Verhandlung ¬
  zu  vertagen  (vgl.  §  90  Abs.  2).  Vorausgesetzt  ist  aber,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer