Volltext : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

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Leistet  der  Beklagte  den  Reinigungseid,  so
legt  er  dem  vor  ihm  liegenden  Kinde  die  linke  Hand
auf  die  Brust  und  schwört:
Ich  N.  N.  bezeuge  vor  Gott  dem  Allmächtigen
und  Allwissenden,  und  eingedenk  der  schweren  Verantwortlichkeit, ¬
  welche  ich  bei  Erklärung  dieses  feierlichen
Eides  auf  mich  nehme,  daß  ich  nicht  der  Vater  dieses
von  der  N.  N.  zur  Welt  gebornen  Kindes  sei,  so
wahr  als  ich  bitte,  daß  mir  Gott  helfe  im  Leben  und
Tod.
§.  328.
Wenn  die  Klägerin  den  ihr  zuerkannten  Bekräftigungseid ¬
  nicht  schwört,  oder  wenn  der  Beklagte  den
ihm  anvertrauten  Reinigungseid  schwört,  so  ist  die
Vaterschaftsklage  als  unbegründet  abzuweisen  und
das  Kind  fällt  ausschließlich  der  Mutter  anheim.
§.  329.
Wenn  dagegen  die  Klägerin  den  ihr  zuerkannten
Bekräftigungseid  wirklich  schwört,  oder  der  Beklagte
den  ihm  anvertrauten  Reinigungseid  nicht  schwört,  so
ist  die  Vaterschaftsklage  als  begründet  zu  erklären ¬
  und  das  unehliche  Kind  dem  Beklagten
als  dem  Vater
zuzusprechen.
§.  330.
Wird  das  unehliche  Kind  dem  Vater  zugesprochen,
so  erhält  es  dessen  Geschlechtsnamen  und  Bürgerrecht, ¬
  und  der  Vater  ist  verpflichtet,  bis  zu  zurückgelegtem ¬
  12ten  Altersjahr  des  Kindes  der  Mutter ¬
  einen  angemessenen  von  dem  Gerichte  nach  vernünftigem ¬
  Ermessen  zu  bestimmenden  Beitrag  an
die  Erziehung  und  Verpflegung  zu  verabrei¬
            
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