Volltext : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

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die  Folgen  des  Eides  durch  ein  besonderes  Urtheil
entschieden.
§.  324.
Auf  den  Eid  darf  nur  insofern  erkennt  werden,  als
a.  wenigstens  einige  Wahrscheinlichkeit  des
stattgehabten  Umgangs  vorhanden  ist
b.  das  Kind  lebend  geboren  ist,  und  noch
lebt.
§.  325.
Das  Gericht  erkennt  entweder  auf  den  Bekräftigungseid ¬
  der  Klägerin  oder  den  Reinigungseid ¬
  des  Beklagten,  je  nach  dem  größern
oder  geringern  Grade  der  Wahrscheinlichkeit  des  stattgefundenen ¬
  Umgangs  und  nach  der  persönlichen  Glaubwürdigkeit ¬
  des  einen  oder  andern  Theiles.
§.  326.
Ist  auf  den  Eid  erkennt,  so  sind  beide  Theile
von  dem  betreffenden  Seelsorger  von  der  Wichtigkeit
und  der  Bedeutung  der  vorzunehmenden  Handlung
zu  unterrichten.
§.  327.
Wenn  die  Klägerin  den  Bekräftigungseid
leistet,  so  trägt  sie  das  Kind  auf  dem  linken  Arm  und
schwört:
Ich  N.  N.  bezeuge  vor  Gott  dem  Allmächtigen
und  Allwissenden  und  eingedenk  der  schweren  Verantwortlichkeit, ¬
  welche  ich  bei  Erklärung  dieses  feierlichen
Eides  auf  mich  nehme,  daß  N.  N.  der  Vater  dieses
unter  meinem  Herzen  gelegenen  Kindes  sei  und  es
allein  sein  könne,  so  wahr  als  ich  bitte,  daß  mir  Gott
helfe  im  Leben  und  Tod.
            
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