Volltext : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

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theils  im  Interesse  des  zu  erwartenden  Kindes  und
seiner  Mutter,  theils  im  Interesse  der  Gemeinde  das
Nöthige  anordne.
§.  318.
Der  Beklagte  kann  die  Vaterschaftsklage  als
unzulässig  von  sich  abwenden
a.  wenn  er  noch  nicht  16  Jahre,  und  die
Klägerin  über  24  Jahre  alt  ist;
b.  wenn  die  Klägerin  innerhalb  der  zwei  letzten ¬
  Jahre  als  öffentliche  Dirne  polizeilich ¬
  ergriffen  worden  ist;
wenn  die  Klägerin  innerhalb  der  nämlichen
c.
Frist  während  längerer  Zeit  sich  in  einer  liederlichen ¬
  Wirthschaft  oder  einem  unzüchtigen ¬
  Hause  aufgehalten  oder  eine  solche
Wirthschaft  oder  Haus  öfter  besucht  hat;
d.  wenn  sie  sich  innerhalb  Jahresfrist  gegen  Bezahlung ¬
  an  Mannspersonen  zur  Unzucht  überlassen ¬
  hat;
wenn  sie  um  die  Zeit,  in  welcher  sie  schwanger
e.
geworden,  noch  einem  andern  Manne,  als
dem  Beklagten  den  Beischlaf  gestattet  hat;
f.  wenn  sie  bereits  wegen  Ehebruch  bestraft  worden ¬
  ist;
g.  wenn  sie  früher  schon,  sei  es  vor  Pfarramt
oder  vor  Gericht,  eine  andere  Person  als
Schwängerer  bezeichnet  hat,  es  wäre  denn,
daß  dieselbe  dazu  durch  die  Drohungen  oder
Arglist  des  wirklichen  Schwängerers  bewogen
worden  wäre.
            
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