89
XXIII. Rechtsfall.
Wer aus einem bloßen Giro den ihm anvertrauten
Wechsel verkauft, kann, wenn er dazu nicht
Ordre hatte, und der Wechsel protestirt wird,
an seinen Giranten nur wegen des Protestes und
Briefporto seinen Regreß nehmen.
§. 1.
Mevius in B. zog den 16. Febr. 1792. einen
Wechsel von 4000 Gulden an die Ordre des Sempron =
6 Monate nach Dato zahlbar auf Javolen
in L., welcher ihn den 5. May 1792. auch acceptiri
hat. Sempron indossirte ihn an die Ordre des
Cajus, Werth erhalten. Weil äber Cajus wegen
weiter Entfernung von Javolen, um den Empfang
so
der Gelder am Verfalltage bekümmert gewesen:
bemühete er sich, in einer angesehenen Handelsstadt
Femanden aufzufinden, welcher den Wechsel am Verfalltage ¬
in L. erheben, und ihm unter Vergütung
üblicher Spesen den Betrag beliefern möͤchte., Dazu
verstund sich Titius, und nun girirte Cajus den
Wechsel an die Ordre des Titius. Dieser girirte
ihn weiters an die Ordre des Tullius, Werth
empfangen, und dieser an die Ordre des Papius, ¬
Wertherhalten. Alle diese Giros geschaben ¬
nach dem Verfalltag, und wie sich der letzte Inhaber ¬
Gregor am 16. Octobr. 1792. in L. beym Javolen =
zum Empfang des Geldes melden wollte, so war
dieser in ganz L. nicht zu erfragen. Gregor ließ also
den Wechsel protestiren, und als sich Justinian,
den Wechsel per honor des Tullius zu bezahlen entschloß: ¬
so lieferte Gregor dem Justinian beyde,
den Wechsel und Protest, aus. Justinian sandte
beyde dem Tullius zu, empfing von ihm den Werth