Volltext : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

89
XXIII.  Rechtsfall.
Wer  aus  einem  bloßen  Giro  den  ihm  anvertrauten
Wechsel  verkauft,  kann,  wenn  er  dazu  nicht
Ordre  hatte,  und  der  Wechsel  protestirt  wird,
an  seinen  Giranten  nur  wegen  des  Protestes  und
Briefporto  seinen  Regreß  nehmen.
§.  1.
Mevius  in  B.  zog  den  16.  Febr.  1792.  einen
Wechsel  von  4000  Gulden  an  die  Ordre  des  Sempron =
  6  Monate  nach  Dato  zahlbar  auf  Javolen
in  L.,  welcher  ihn  den  5.  May  1792.  auch  acceptiri
hat.  Sempron  indossirte  ihn  an  die  Ordre  des
Cajus,  Werth  erhalten.  Weil  äber  Cajus  wegen
weiter  Entfernung  von  Javolen,  um  den  Empfang
so
der  Gelder  am  Verfalltage  bekümmert  gewesen:
bemühete  er  sich,  in  einer  angesehenen  Handelsstadt
Femanden  aufzufinden,  welcher  den  Wechsel  am  Verfalltage ¬
  in  L.  erheben,  und  ihm  unter  Vergütung
üblicher  Spesen  den  Betrag  beliefern  möͤchte.,  Dazu
verstund  sich  Titius,  und  nun  girirte  Cajus  den
Wechsel  an  die  Ordre  des  Titius.  Dieser  girirte
ihn  weiters  an  die  Ordre  des  Tullius,  Werth
empfangen,  und  dieser  an  die  Ordre  des  Papius, ¬
  Wertherhalten.  Alle  diese  Giros  geschaben ¬
  nach  dem  Verfalltag,  und  wie  sich  der  letzte  Inhaber ¬
  Gregor  am  16.  Octobr.  1792.  in  L.  beym  Javolen =
  zum  Empfang  des  Geldes  melden  wollte,  so  war
dieser  in  ganz  L.  nicht  zu  erfragen.  Gregor  ließ  also
den  Wechsel  protestiren,  und  als  sich  Justinian,
den  Wechsel  per  honor  des  Tullius  zu  bezahlen  entschloß: ¬
  so  lieferte  Gregor  dem  Justinian  beyde,
den  Wechsel  und  Protest,  aus.  Justinian  sandte
beyde  dem  Tullius  zu,  empfing  von  ihm  den  Werth
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer