Volltext : Wolff, M. F.: ¬Der Hauseigenthümer und Miether nach dem zu Frankfurt a. M. geltenden Rechte

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solchen  Zustande,  wie  ihn  der  Miether  wohl  zumal  in  Betracht
des  vereinbarten  Miethpreises  zu  beanspruchen  berechtigt  wäre,
so  kann  der  Miether  doch  des  Anspruchs  auf  Instandsetzung  der
Wohnung  verlustig  gehen.  Hat  nämlich  der  Miether  Einsicht
von  der  Wohnung  genommen  und  diese  in  dem  verwahrlosten
Zustande,  z.  B.  mit  verschossenen  Tapeten,  verdunkeltem  Anstrich,
ohne  jeden  Vorbehalt  gemiethet,  so  ist  er  nicht  befugt,  nachträglich ¬
  Herstellungen  zu  verlangen,  welche  er  sich  vor  oder  wenigstens
bei  Abschluß  des  Miethvertrags  sogleich  ausbedingen,  oder  vorbehalten ¬
  konnte.  Anders  dagegen  verhält  es  sich  mit  solchen
Mängeln  der  Wohnung,  welche  nicht  sofort  bei  der  Besichtigung,
sondern  erst  durch  die  Benutzung  zur  Kenntniß  des  Miethers  gelangen. ¬
  Auf  Abhülfe  kann  hier  der  Miether,  sobald  er  nicht
ausdrücklich  darauf  verzichtet  hat,  jederzeit  dringen.  Ebenso  verhält ¬
  es  sich  mit  allen  Herrichtungen,  welche  die  Wohnung,  auch
abgesehen  von  jeder  Eleganz,  überhaupt  erst  zu  einer  bewohnbaren ¬
  machen.  Hat  hier  der  Miether  nicht  ausdrücklich  auf  die
Herstellung  verzichtet,  so  kann  sich  selbst  bei  den  geringsten  und
billigsten  Wohnungen  der  Vermiether  seiner  Verpflichtung  zur
Herstellung  nicht  entziehen,  einerlei  ob  der  Miether  bei  Abschluß
des  Vertrags  die  fraglichen  Mängel  kannte  oder  nicht.  Der
Vermiether  mag  bei  Abschluß  des  Miethvertrags  sich  gegen
Uebernahme  solcher  Reparaturen  verwahren.  Denn  vertrags.... ¬

mäßig  kann,  dies  ist  durchaus  zulassig,  alle  und  jede  Reparaturlast ¬
  einzig  und  allein  dem  Miether  auferlegt  werden.  Zu  solchen
Mängeln  nun,  denen  im  Zweifel  stets  der  Vermiether  abzuhelfen
hat,  gehören,  neben  jeder  Beschädigung  an  Dach  und  Fach,  nicht
oder  höchst  mangelhaft  schließende  Thüren  oder  Fenster  (also  auch
Fehlen  der  Schlösser  oder  Schlüssel),  schlecht  construirte  oder  zerbrochene ¬
  Oefen  und  Herde,  die  entweder  gar  nicht  heizen  oder
rauchen,  kurz  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  mangelhaft  ihrem
Zweck  entsprechen  (s.  §  11,  3),  und  Aehnliches.
Der  Grundsatz,  nach  welchem  der  Vermiether  dem  Miether
die  Wohnung  in  benutzbarem  Zustande  zu  übergeben  hat,  läßt  sich
wohl  so  ausdrücken,  daß  der  Vermiether  verpflichtet  ist,  alle
Herrichtungen  auf  seine  Kosten  zu  bewerkstelligen,  welche  nothwendig ¬
  erscheinen,  um  überhaupt  nur  die  Benutzung  der  Wohnung ¬
  zu  ermöglichen,  während  bei  einer  bereits  fertigen  und  von
dem  Miether  ohne  Widerrede  annehmbar  gefundenen  Wohnung
            
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