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solchen Zustande, wie ihn der Miether wohl zumal in Betracht
des vereinbarten Miethpreises zu beanspruchen berechtigt wäre,
so kann der Miether doch des Anspruchs auf Instandsetzung der
Wohnung verlustig gehen. Hat nämlich der Miether Einsicht
von der Wohnung genommen und diese in dem verwahrlosten
Zustande, z. B. mit verschossenen Tapeten, verdunkeltem Anstrich,
ohne jeden Vorbehalt gemiethet, so ist er nicht befugt, nachträglich ¬
Herstellungen zu verlangen, welche er sich vor oder wenigstens
bei Abschluß des Miethvertrags sogleich ausbedingen, oder vorbehalten ¬
konnte. Anders dagegen verhält es sich mit solchen
Mängeln der Wohnung, welche nicht sofort bei der Besichtigung,
sondern erst durch die Benutzung zur Kenntniß des Miethers gelangen. ¬
Auf Abhülfe kann hier der Miether, sobald er nicht
ausdrücklich darauf verzichtet hat, jederzeit dringen. Ebenso verhält ¬
es sich mit allen Herrichtungen, welche die Wohnung, auch
abgesehen von jeder Eleganz, überhaupt erst zu einer bewohnbaren ¬
machen. Hat hier der Miether nicht ausdrücklich auf die
Herstellung verzichtet, so kann sich selbst bei den geringsten und
billigsten Wohnungen der Vermiether seiner Verpflichtung zur
Herstellung nicht entziehen, einerlei ob der Miether bei Abschluß
des Vertrags die fraglichen Mängel kannte oder nicht. Der
Vermiether mag bei Abschluß des Miethvertrags sich gegen
Uebernahme solcher Reparaturen verwahren. Denn vertrags.... ¬
mäßig kann, dies ist durchaus zulassig, alle und jede Reparaturlast ¬
einzig und allein dem Miether auferlegt werden. Zu solchen
Mängeln nun, denen im Zweifel stets der Vermiether abzuhelfen
hat, gehören, neben jeder Beschädigung an Dach und Fach, nicht
oder höchst mangelhaft schließende Thüren oder Fenster (also auch
Fehlen der Schlösser oder Schlüssel), schlecht construirte oder zerbrochene ¬
Oefen und Herde, die entweder gar nicht heizen oder
rauchen, kurz überhaupt nicht oder doch nur mangelhaft ihrem
Zweck entsprechen (s. § 11, 3), und Aehnliches.
Der Grundsatz, nach welchem der Vermiether dem Miether
die Wohnung in benutzbarem Zustande zu übergeben hat, läßt sich
wohl so ausdrücken, daß der Vermiether verpflichtet ist, alle
Herrichtungen auf seine Kosten zu bewerkstelligen, welche nothwendig ¬
erscheinen, um überhaupt nur die Benutzung der Wohnung ¬
zu ermöglichen, während bei einer bereits fertigen und von
dem Miether ohne Widerrede annehmbar gefundenen Wohnung