miethers, sondern denselben wie der Gottespfennig, er pflegt daher ¬
ebenfalls in kleinen Beträgen gegeben zu werden. Man begegnet ¬
zuweilen der irrthümlichen Anschauung, daß der Miethpfennig ¬
dem Miether binnen 24 Stunden zurückgegeben werden
könne, wenn der Vermiether Reue bekommt.
Reugeld, Conventionalstrafe ec.
Ein Reugeld, d. h. ein Geldbetrag, der in dem Sinne gegeben ¬
wird, daß der Geber gegen Aufopferung des Gegebenen
solle vom Vertrage zurücktreten dürfen, wird an sich schon selten
noch seltener wohl kommt es vor, daß ein Theil dem
stipulii
andern nach Uebereinkunft einen bestimmten Betrag behändigt
oder verspricht, der nur den Zweck haben soll, Demjenigen, dem
der Betrag behändigt oder versprochen worden, eine Sicherheit
dafür zu bieten, daß der Andere auch den abgeschlossenen Vertrag
rechtzeitig erfülle, also der Miether die Wohnung beziehe und
den Miethpreis zahle, der Vermiether die Wohnung zur Verfügung ¬
stelle. Erfüllt nun derjenige, welcher dem anderen Contrahenten ¬
den festgesetzten Betrag gegeben oder versprochen hat,
den Vertrag nicht zur rechten Zeit, so hat er zur Strafe diesen
Betrag verwirkt (Conventionalstrafe). Damit ist er aber seiner
Verpflichtungen aus dem Vertrage noch keineswegs vollständig
entbunden, vielmehr steht es dem anderen Contrahenten frei
neben der Conventionalstrafe noch auf Vertragserfüllung oder
auch weitere Entschädigung zu klagen.
Eine vollständige Befreiung von den Verbindlichkeiten des
Vertrags gegen Leistung der Conventionalstrafe tritt nur ein, wenn
die Contrahenten dies gewollt haben. In diesem Falle erscheint
dann der gegebene oder versprochene Betrag als ein stipulirtes
Reugeld.
Conventionalstrafe und Reugeld können übrigens sowohl nur
für einen der beiden Contrahenten,
sei es den Vermiether oder
den Miether, als auch für beide Contrahenten und zwar sowohl
zu denselben wie zu verschiedenen Beträgen rechtsverbindlich
festgesetzt werden.
Die Tragweite solcher Bestimmungen ist oft zweifelhaft und
nach dem Sinne der Verabredung auszulegen. Es empfiehlt sich
daher deutlicher Ausdruck der Willensmeinung.