Inhaltsverzeichnis : Wolff, M. F.: ¬Der Hauseigenthümer und Miether nach dem zu Frankfurt a. M. geltenden Rechte

miethers,  sondern  denselben  wie  der  Gottespfennig,  er  pflegt  daher ¬
  ebenfalls  in  kleinen  Beträgen  gegeben  zu  werden.  Man  begegnet ¬
  zuweilen  der  irrthümlichen  Anschauung,  daß  der  Miethpfennig ¬
  dem  Miether  binnen  24  Stunden  zurückgegeben  werden
könne,  wenn  der  Vermiether  Reue  bekommt.
Reugeld,  Conventionalstrafe  ec.
Ein  Reugeld,  d.  h.  ein  Geldbetrag,  der  in  dem  Sinne  gegeben ¬
  wird,  daß  der  Geber  gegen  Aufopferung  des  Gegebenen
solle  vom  Vertrage  zurücktreten  dürfen,  wird  an  sich  schon  selten
noch  seltener  wohl  kommt  es  vor,  daß  ein  Theil  dem
stipulii
andern  nach  Uebereinkunft  einen  bestimmten  Betrag  behändigt
oder  verspricht,  der  nur  den  Zweck  haben  soll,  Demjenigen,  dem
der  Betrag  behändigt  oder  versprochen  worden,  eine  Sicherheit
dafür  zu  bieten,  daß  der  Andere  auch  den  abgeschlossenen  Vertrag
rechtzeitig  erfülle,  also  der  Miether  die  Wohnung  beziehe  und
den  Miethpreis  zahle,  der  Vermiether  die  Wohnung  zur  Verfügung ¬
  stelle.  Erfüllt  nun  derjenige,  welcher  dem  anderen  Contrahenten ¬
  den  festgesetzten  Betrag  gegeben  oder  versprochen  hat,
den  Vertrag  nicht  zur  rechten  Zeit,  so  hat  er  zur  Strafe  diesen
Betrag  verwirkt  (Conventionalstrafe).  Damit  ist  er  aber  seiner
Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  noch  keineswegs  vollständig
entbunden,  vielmehr  steht  es  dem  anderen  Contrahenten  frei
neben  der  Conventionalstrafe  noch  auf  Vertragserfüllung  oder
auch  weitere  Entschädigung  zu  klagen.
Eine  vollständige  Befreiung  von  den  Verbindlichkeiten  des
Vertrags  gegen  Leistung  der  Conventionalstrafe  tritt  nur  ein,  wenn
die  Contrahenten  dies  gewollt  haben.  In  diesem  Falle  erscheint
dann  der  gegebene  oder  versprochene  Betrag  als  ein  stipulirtes
Reugeld.
Conventionalstrafe  und  Reugeld  können  übrigens  sowohl  nur
für  einen  der  beiden  Contrahenten,
sei  es  den  Vermiether  oder
den  Miether,  als  auch  für  beide  Contrahenten  und  zwar  sowohl
zu  denselben  wie  zu  verschiedenen  Beträgen  rechtsverbindlich
festgesetzt  werden.
Die  Tragweite  solcher  Bestimmungen  ist  oft  zweifelhaft  und
nach  dem  Sinne  der  Verabredung  auszulegen.  Es  empfiehlt  sich
daher  deutlicher  Ausdruck  der  Willensmeinung.
            
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