90 II. Buch. Verfahren in erster Instanz. I. Abschn. Verfahren v. d. Landgerichten.
§. 135. zugelassenen Anordnung der Einnahme des Augenscheines, sowie der
Begutachtung durch Sachverständige fehlt. Die Beweisführung ist hier in der
That nichts anderes als eine Veraulassung der Offizialthätigkeit des Gerichts.
Jedenfalls ist aber das außergerichtliche Geständniß kein Beweismittel; ¬
vielmehr kann dasselbe, soweit es überhaupt für den Beweis in Betracht ¬
kommt, wenn es nämlich bestritten ist, nur Gegenstand des Beweises
durch die obengenannten Beweismittel sein. Soweit es unbestritten oder erwiesen ¬
ist, erscheint es wie die Indizien nur als Ausgangspunkt für die
Schlußfolgerung des Richters auf die unmittelbar erhebliche Thatsache selbst;
vgl. hierüber Heusler. Die Grundlagen des Beweisrechts im civ. Archiv.
B. 62. S. 209 ff.
Das gerichtliche Geständniß ist in §. 261. als eine jede Beweisführung ¬
erübrigende Disposition über das streitige Recht selbst aufgefaßt.
Selbstverständlich kann die Partei zum Beweise oder zur Widerlegung
derselben thatsächlichen Behauptung sich gleichzeitig verschiedener Arten ¬
von Beweismitteln bedienen.
VIII. Die Vorschriften der C. P.O. über die Beweismittel haben allgemeine ¬
Geltung für das ganze Gebiet des deutschen Reichs. Die Bestimmungen ¬
der Landesgesetze, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse
einzelne Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungen ¬
zulassen, insbesondere die Vorschriften des französischen Rechts (Code civ.
art, 1341—1348) über die Beschränkung des Zeugenbeweises treten daher
außer Kraft, E.G. §. 14. Nr. 2., so daß fernerhin lediglich die Bestimmung
des §. 259. zur Anwendung kommt. Dieß gilt namentlich auch von dem
außergerichtlichen Geständniß. Nur auf Rechtsvermuthungen des bürgerlichen
Rechts bezieht sich der §. 16. Nr. 1. des E.G., hierunter sind also jedenfalls
Beweismittel im Sinne der C.P.O. nicht zu verstehen. Die durch §. 14.
Nr. 2, des E.G. aufgehobenen Beschränkungen können auch nicht durch Vereinbarung ¬
der Parteien giltig festgesetzt werden, da die Vorschriften über die Zulässigkeit ¬
der Beweismittel dem öffentlichen Rechte angehören.
§. 256.
Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen ¬
mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend
gemacht werden.
Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden ¬
findet die Vorschrift des §. 251. Abs. 2 entsprechende Anwendung. ¬