Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

90  II.  Buch.  Verfahren  in  erster  Instanz.  I.  Abschn.  Verfahren  v.  d.  Landgerichten.
§.  135.  zugelassenen  Anordnung  der  Einnahme  des  Augenscheines,  sowie  der
Begutachtung  durch  Sachverständige  fehlt.  Die  Beweisführung  ist  hier  in  der
That  nichts  anderes  als  eine  Veraulassung  der  Offizialthätigkeit  des  Gerichts.
Jedenfalls  ist  aber  das  außergerichtliche  Geständniß  kein  Beweismittel; ¬
  vielmehr  kann  dasselbe,  soweit  es  überhaupt  für  den  Beweis  in  Betracht ¬
  kommt,  wenn  es  nämlich  bestritten  ist,  nur  Gegenstand  des  Beweises
durch  die  obengenannten  Beweismittel  sein.  Soweit  es  unbestritten  oder  erwiesen ¬
  ist,  erscheint  es  wie  die  Indizien  nur  als  Ausgangspunkt  für  die
Schlußfolgerung  des  Richters  auf  die  unmittelbar  erhebliche  Thatsache  selbst;
vgl.  hierüber  Heusler.  Die  Grundlagen  des  Beweisrechts  im  civ.  Archiv.
B.  62.  S.  209  ff.
Das  gerichtliche  Geständniß  ist  in  §.  261.  als  eine  jede  Beweisführung ¬
  erübrigende  Disposition  über  das  streitige  Recht  selbst  aufgefaßt.
Selbstverständlich  kann  die  Partei  zum  Beweise  oder  zur  Widerlegung
derselben  thatsächlichen  Behauptung  sich  gleichzeitig  verschiedener  Arten ¬
  von  Beweismitteln  bedienen.
VIII.  Die  Vorschriften  der  C.  P.O.  über  die  Beweismittel  haben  allgemeine ¬
  Geltung  für  das  ganze  Gebiet  des  deutschen  Reichs.  Die  Bestimmungen ¬
  der  Landesgesetze,  welche  in  Ansehung  gewisser  Rechtsverhältnisse
einzelne  Arten  von  Beweismitteln  ausschließen  oder  nur  unter  Beschränkungen ¬
  zulassen,  insbesondere  die  Vorschriften  des  französischen  Rechts  (Code  civ.
art,  1341—1348)  über  die  Beschränkung  des  Zeugenbeweises  treten  daher
außer  Kraft,  E.G.  §.  14.  Nr.  2.,  so  daß  fernerhin  lediglich  die  Bestimmung
des  §.  259.  zur  Anwendung  kommt.  Dieß  gilt  namentlich  auch  von  dem
außergerichtlichen  Geständniß.  Nur  auf  Rechtsvermuthungen  des  bürgerlichen
Rechts  bezieht  sich  der  §.  16.  Nr.  1.  des  E.G.,  hierunter  sind  also  jedenfalls
Beweismittel  im  Sinne  der  C.P.O.  nicht  zu  verstehen.  Die  durch  §.  14.
Nr.  2,  des  E.G.  aufgehobenen  Beschränkungen  können  auch  nicht  durch  Vereinbarung ¬
  der  Parteien  giltig  festgesetzt  werden,  da  die  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit ¬
  der  Beweismittel  dem  öffentlichen  Rechte  angehören.
§.  256.
Beweismittel  und  Beweiseinreden  können  bis  zum  Schlusse  derjenigen ¬
  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht,  geltend
gemacht  werden.
Auf  das  nachträgliche  Vorbringen  von  Beweismitteln  und  Beweiseinreden ¬
  findet  die  Vorschrift  des  §.  251.  Abs.  2  entsprechende  Anwendung. ¬

            
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