Objekt : Goltdammer, Theodor: Kommentar und vollständige Materialien zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 und zu dem Gesetze betreffend die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses vom 9. Mai 1855

§.  152.  Amtsverricht.  des  Verwalters.  §§.  153.  154.  Ontsieglung  u.  Jndenfur  §.  155  Bilanz.  831
Gemeinschuldner  erworbenen,  aber  noch  nicht  eingetragenen  Titel  zu
betreiben;  er  hat  die  fälligen  ausstehenden  Forderungen  einzuziehen
und  nöthigenfalls  einzuklagen,  sofern  nicht  die  Zahlungsunfähigkeit
der  Schuldner  erhellt;  er  hat  in  schwebenden  Rechtsstreitigkeiten  gerignetenfalls =
  die  noch  zulassigen  Rechtsmittel  einzulegen  (§.  8.)
er  hat  für  die  Verwaltung  der  Jmmobilien,  Gerechtigkeiten  und  Schiffe
Sorge  zu  tragen
6)  er  hat  die  vorzunehmenden  Veräußerungen  zu  betreiben.
§.  153.
Die  Entsiegelung  und  Inventur  erfolgt  durch  den  Kommissar  oder  einen
anderen  geeigneten  Gerichtsbeamten  unter  Zuziehung  des  einstweiligen  Verwalters, ¬
  sowie  in  Gegenwart  des  Gemeinschuldners,  wenn  derselbe  ohne  Auf
enthalt  zu  erlangen  ist.
Die  unter  Siegel  gelegten  Vermögensstücke  werden  nach  und  nach,  sowie ¬
  die  Siegel  abgenommen  werben,  einzeln  verzeichnet  und  abgeschätzt.  Die
welche  der  Kommissar  auf  den
Abschätzung  erfolgt  durch  Sachverständige
Vorschlag  des  einstweiligen  Verwalters  bestimmt.
Es  ist  festzustellen,  welche  von  benienigen  Gegenständen  noch  vorhanden
sind,  die  von  der  Siegelung  ausgeschlossen  bleiben.
Nach  den  vorstehenden  Ermittelungen  ist  ein  Inventar  über  die  Vermögensstücke ¬
  und  Schriften  anzufertigen  und  von  dem  Kommissar,  sowie  dem
einstweiligen  Verwalter  zu  unterzeichnen.  Die  ausstehenden  Forderungen
und  die  Schulden  werden  nicht  einzeln  in  das  Inventar  aufgenommen,  son
dern  gehören  in  die  Bilanz
Die  verzeichneten  Vermögensstücke  und  Schriften  werden  dem  einstweiligen ¬
  Verwalter  übergeben,  soweit  nicht  die  Aufbewahrung  derselben  in  dem
gerichtlichen  Depositorium  erfolgen  muß  (§.  143.  Nr.  4.).
§.  154.
Wenn  der  Gemeinschuldner  ein  öffentliches  Amt  verwaltet  hat,  so  sind
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  alle  bei  der  Inventur  vorgefundenen  dienstlichen ¬
  Schriften,  sowie  alle  Bücher,  Siegel  und  andere  Gegenstände  zu  verabfolgen, ¬
  welche  dem  Gemeinschuldner  zur  Verwaltung  seines  Amtes  anvertraut ¬
  worden  sind.
Dasselbe  gilt  von  den  Gegenständen,  welche  der  Gemeinschuldner  auf
eigene  Kosten  zum  dienstlichen  Gebrauch  angeschafft  hat,  sofern  die  Gegenstände ¬
  ohne  Nachtheil  des  Dienstes  nicht  veräußert  werden  können;  in  diesem ¬
  Falle  muß  der  Taxwerth  der  Konkursmasse  der  Gegenstände  vergütel
werden.  Der  Dienstbehorde  steht  frei,  diese  Gegenstände  in  der  Konkursmasse
zu  belassen,  wenn  dieselben  in  einen  solchen  Zustand  gesetzt  werden,  daß  sie
ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  veräußert  werden  können.
Die  Dienstbehörde  ist  von  dem  Tage,  an  welchem  die  Inventur  stattfindet, ¬
  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen;  sie  hat  die  Befugniß,  bei  der  Inventur
das  Interesse  des  Dienstes  durch  einen  Beamten  wahrnehmen  zu  lassen.
§.  155.
Wenn  der  Gemeinschuldner  eine  Bilanz  übergeben  hat  (§.  116.),  so  ist
dieselbe  durch  den  einstweiligen  Verwalter  zu  prüfen  und  zu  berichtigen;  ist
noch  keine  Bilanz  vorhanden,  so  muß  dieselbe  von  dem  einstweiligen  Verwalter ¬
  aufgestellt  werden.
Bei  der  Aufstellung,  oder  bei  der  Prüfung  und  Berichtigung  der  Bilanz ¬
  ist  der  Gemeinschuldner  zuzuziehen,  wenn  derselbe  ohne  Aufenthalt  zu
erlangen  ist.
Die  Aufstellung,  Prüfung  und  Berichtigung  der  Bilanz  erfolgt  auf
Grund  des  Inventars,  der  Bücher  und  Papiere  des  Gemeinschuldners,  sowie ¬
  auf  Grund  der  Aufklärungen,  welche  sich  der  einstweilige  Verwalter
durch  den  Gemeinschuldner  oder  auf  andere  Weise  verschaffen  kann,
            
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