§. 152. Amtsverricht. des Verwalters. §§. 153. 154. Ontsieglung u. Jndenfur §. 155 Bilanz. 831
Gemeinschuldner erworbenen, aber noch nicht eingetragenen Titel zu
betreiben; er hat die fälligen ausstehenden Forderungen einzuziehen
und nöthigenfalls einzuklagen, sofern nicht die Zahlungsunfähigkeit
der Schuldner erhellt; er hat in schwebenden Rechtsstreitigkeiten gerignetenfalls =
die noch zulassigen Rechtsmittel einzulegen (§. 8.)
er hat für die Verwaltung der Jmmobilien, Gerechtigkeiten und Schiffe
Sorge zu tragen
6) er hat die vorzunehmenden Veräußerungen zu betreiben.
§. 153.
Die Entsiegelung und Inventur erfolgt durch den Kommissar oder einen
anderen geeigneten Gerichtsbeamten unter Zuziehung des einstweiligen Verwalters, ¬
sowie in Gegenwart des Gemeinschuldners, wenn derselbe ohne Auf
enthalt zu erlangen ist.
Die unter Siegel gelegten Vermögensstücke werden nach und nach, sowie ¬
die Siegel abgenommen werben, einzeln verzeichnet und abgeschätzt. Die
welche der Kommissar auf den
Abschätzung erfolgt durch Sachverständige
Vorschlag des einstweiligen Verwalters bestimmt.
Es ist festzustellen, welche von benienigen Gegenständen noch vorhanden
sind, die von der Siegelung ausgeschlossen bleiben.
Nach den vorstehenden Ermittelungen ist ein Inventar über die Vermögensstücke ¬
und Schriften anzufertigen und von dem Kommissar, sowie dem
einstweiligen Verwalter zu unterzeichnen. Die ausstehenden Forderungen
und die Schulden werden nicht einzeln in das Inventar aufgenommen, son
dern gehören in die Bilanz
Die verzeichneten Vermögensstücke und Schriften werden dem einstweiligen ¬
Verwalter übergeben, soweit nicht die Aufbewahrung derselben in dem
gerichtlichen Depositorium erfolgen muß (§. 143. Nr. 4.).
§. 154.
Wenn der Gemeinschuldner ein öffentliches Amt verwaltet hat, so sind
der vorgesetzten Dienstbehörde alle bei der Inventur vorgefundenen dienstlichen ¬
Schriften, sowie alle Bücher, Siegel und andere Gegenstände zu verabfolgen, ¬
welche dem Gemeinschuldner zur Verwaltung seines Amtes anvertraut ¬
worden sind.
Dasselbe gilt von den Gegenständen, welche der Gemeinschuldner auf
eigene Kosten zum dienstlichen Gebrauch angeschafft hat, sofern die Gegenstände ¬
ohne Nachtheil des Dienstes nicht veräußert werden können; in diesem ¬
Falle muß der Taxwerth der Konkursmasse der Gegenstände vergütel
werden. Der Dienstbehorde steht frei, diese Gegenstände in der Konkursmasse
zu belassen, wenn dieselben in einen solchen Zustand gesetzt werden, daß sie
ohne Nachtheil für den Dienst veräußert werden können.
Die Dienstbehörde ist von dem Tage, an welchem die Inventur stattfindet, ¬
vorher in Kenntniß zu setzen; sie hat die Befugniß, bei der Inventur
das Interesse des Dienstes durch einen Beamten wahrnehmen zu lassen.
§. 155.
Wenn der Gemeinschuldner eine Bilanz übergeben hat (§. 116.), so ist
dieselbe durch den einstweiligen Verwalter zu prüfen und zu berichtigen; ist
noch keine Bilanz vorhanden, so muß dieselbe von dem einstweiligen Verwalter ¬
aufgestellt werden.
Bei der Aufstellung, oder bei der Prüfung und Berichtigung der Bilanz ¬
ist der Gemeinschuldner zuzuziehen, wenn derselbe ohne Aufenthalt zu
erlangen ist.
Die Aufstellung, Prüfung und Berichtigung der Bilanz erfolgt auf
Grund des Inventars, der Bücher und Papiere des Gemeinschuldners, sowie ¬
auf Grund der Aufklärungen, welche sich der einstweilige Verwalter
durch den Gemeinschuldner oder auf andere Weise verschaffen kann,