Objekt : Albrecht, Josef Ambrosius Michael: ¬Die Exceptionen des gemeinen teutschen Civilprocesses geschichtlich entwickelt

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vorgeschrieben,  und  spätere  Reichsgesetze*4)  trugen  dem
Kläger  auf,  schon  gleich  seinen  Klagslibell  artikulirt  abzufassen ¬
  15
Es  ist  dieses  Institut  nun  noch  etwas  näher  zu  beleuchten. ¬

Die  Positionen  waren  nichts  als  die  im  Klaglibell
enthaltene  Geschichtserzählung  des  Klägers,  in  einzele
Sätze  zergliedert,  und  es  wird  überall  bemerkt,  daß  durchaus ¬
  nichts  weiter  ponirt  werden  dürfe,  als  was  im  Klaglibell ¬
  schon  erwähnt  sey.  Jedoch  hatte  ja  der  Kläger  die
Abfassung  des  Klaglibells  ganz  in  seiner  Gewalt,  und  er
konnte  sich  daher  schon  in  diesem  vorsehen,  was  ihm  nach
der  Hand  zu  poniren  oder  nicht  zu  poniren  beliebte.  In
seinem  Klaglibell  pflegte  er  nun  natürlich  sein  Interesse,
und  blieb  dem  wahren  Sachverhalt  nicht  immer  ganz  getreu. ¬
  Wenn  nämlich  in  concreto  Umstände  obwalteten,
welche  nicht  für  seinen  Vortheil  paßten,  so  übergieng  er
dieselben  und  brachte  nur  diejenigen  Geschichtspuncte  darin
vor,  welche  an  und  für  sich  hinreichten,  sein  Klagerecht  zu
begründen;  sorgfältig  vermied  er  dabei  alles  und  jedes,
was  der  Beklagte  für  sich  hätte  benutzeu  können,  um  zu
zeigen,  daß  das  behauptete  Klagerecht  aus  den  factischen
Prämissen  nicht  abgeleitet  werden  könne.
Während  nun  also  jenes  Institut  zum  Vortheile  des
Klägers  eingeführt  war,  um  nämlich  diesem  die  Beweisführung ¬
  leichter  zu  machen,  stand  dagegen  der  Beklagte
bei  Beantwortung  der  Positionen  oder  Artikel  lediglich
im  Dienste  des  Klägers.  Seine  Responsionen  durften
—
14)  C.  G.  O.  v.  I.  1523.  III.  3.  —  C.  G.  O.  v.  I.  1555.
III.  12.  §.  8.;  13.  §.  3.;  14.  §.  1.;  15.  §.  1.
15)
Wie  auf  solche  Weise  mit  der  Klage  geschah,  so  wurden
auch  die  Exceptions-,  Repliks-,  Duplikshandlung  u.  s.  f.
gegliedert.  —  Tancred  l.  c.  III.  3.  §.  4.  —  Panormitan. -
  1.  c.  —  Harpprecht  de  proc.  jud.  tit.  de
poss.  —  Goeden  jud.  ord.  proc.  rbr.  14.  —  Damhouder -
  Practica.  tit.  de  poss.  u.  a.  m.
            
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