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vorgeschrieben, und spätere Reichsgesetze*4) trugen dem
Kläger auf, schon gleich seinen Klagslibell artikulirt abzufassen ¬
15
Es ist dieses Institut nun noch etwas näher zu beleuchten. ¬
Die Positionen waren nichts als die im Klaglibell
enthaltene Geschichtserzählung des Klägers, in einzele
Sätze zergliedert, und es wird überall bemerkt, daß durchaus ¬
nichts weiter ponirt werden dürfe, als was im Klaglibell ¬
schon erwähnt sey. Jedoch hatte ja der Kläger die
Abfassung des Klaglibells ganz in seiner Gewalt, und er
konnte sich daher schon in diesem vorsehen, was ihm nach
der Hand zu poniren oder nicht zu poniren beliebte. In
seinem Klaglibell pflegte er nun natürlich sein Interesse,
und blieb dem wahren Sachverhalt nicht immer ganz getreu. ¬
Wenn nämlich in concreto Umstände obwalteten,
welche nicht für seinen Vortheil paßten, so übergieng er
dieselben und brachte nur diejenigen Geschichtspuncte darin
vor, welche an und für sich hinreichten, sein Klagerecht zu
begründen; sorgfältig vermied er dabei alles und jedes,
was der Beklagte für sich hätte benutzeu können, um zu
zeigen, daß das behauptete Klagerecht aus den factischen
Prämissen nicht abgeleitet werden könne.
Während nun also jenes Institut zum Vortheile des
Klägers eingeführt war, um nämlich diesem die Beweisführung ¬
leichter zu machen, stand dagegen der Beklagte
bei Beantwortung der Positionen oder Artikel lediglich
im Dienste des Klägers. Seine Responsionen durften
—
14) C. G. O. v. I. 1523. III. 3. — C. G. O. v. I. 1555.
III. 12. §. 8.; 13. §. 3.; 14. §. 1.; 15. §. 1.
15)
Wie auf solche Weise mit der Klage geschah, so wurden
auch die Exceptions-, Repliks-, Duplikshandlung u. s. f.
gegliedert. — Tancred l. c. III. 3. §. 4. — Panormitan. -
1. c. — Harpprecht de proc. jud. tit. de
poss. — Goeden jud. ord. proc. rbr. 14. — Damhouder -
Practica. tit. de poss. u. a. m.