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5. Kap. Von dem Pfandrechte.
rechte Anderer an der Sache ohne besonderen Grund nicht
auf. d) Zu diesen drei Punkten, worauf v. Jungenfeldt
aufmerksam macht, möchte ich noch einen vierten hinzufügen.
Es gibt nämlich sicher einen Fall, in welchem Jemand die
Wahl hat, ob er eine Sache, die eigentlich einem Andern
gehört, um sie für sich zu behalten, utiliter vindiciren, oder
ob er eine gewisse Forderung, die er, wenn er den angegebenen =
Weg einschlüge, verlieren würde, geltend machen, und
die fragliche Sache als Pfand für diese Forderung behandeln
und namentlich auch veräußern will: und es ließe sich denken,
daß das Nämliche auch in andern Fällen gälte. Der Fall,
in welchem es sicher gilt, ist der, wenn Jemand eine Sache
mit dem Gelde eines Unmündigen für sich angeschafft hat. Hier
übt aber der Unmündige kein Pfandrecht an eigener Sache aus.
Denn erstens ist das Object nicht wirklich seine Sache, und
zweitens wird es, wenn er das Pfandrecht, und folglich
seine Forderung, geltend machen will, auch nicht einmal als
seine Sache behandelt 360)
360) S. oben S. 293 — 295. Zu
den Verzicht annehmen müßte.
den Stellen, die in dem Texte
Wening beruft sich ferner auf
c. 6. §. 2. C. de secund. nupt.
ihre Erklärung finden, gehört nicht
fr. 9. pr. D. quib. mod. pign. (20.6.),
(5. 9.), wo den Kindern einer zur
worauf sich Wening auch berüft,
weiteren Ehe übergeschrittenen
Person wegen der lucra nuptialia
indem er darin, daß hier auf den
gegenseitigen Consens der beiden
aus früherer Ehe ein gesetzliches
Pfandrecht auch an den lucris
gemeinschaftlichen Käufer einer
jedem derselben in solidum vernuptialibus ¬
selbst einpfändet -
gewesenen Sache Gewicht
geräumt wird. Dieses erscheint
aber nicht als ein Pfandrecht an
gelegt wird, einen Beweis dafür
finden will, daß die Pfandrechte
eigener Sache, wenn man bedenkt,
daß bis zur Nov. 2. cap. 2. die
nicht durch confusio aufhören. Das
lucra nuptialia nach Eingehung
Räthsel ist aber leicht zu lösen.
In dem Falle dieser Stelle tritt
einer neuen Ehe nicht von selbst
im Eigenthum der Kinder aus
die confusio bei jedem Pfandgläufr ¬
der früheren Ehe standen, sondern
biger nur in Beziehung auf die
diesen oder einzelnen von ihnen
Hälfte der Sache ein / weil jeder nur
nur aufgehoben werden mußten.
von der Hälfte Eigenthümer wird,
c. 3. pr. C. eod. tit. Von der c. 30.
während ihm doch die ganze Sache
C. de jure dotium (5. 12.), worin
verpfändet war. An der Hälfte
neben der hypothecaria actio auch
die der A erwirbt, würde also das
die Eigenthumsklage, aber nur
Pfandrecht des Bfortbestehen / und
utiliter gestattet wird, soll unten
eben so an der Hälfte, die B erin ¬
der Lehre von der dos die Rede
wirbt, das des A, wenn man nicht
seyn.
einen gegenseitigen stillschweigen¬