Metadaten : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 2)

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5.  Kap.  Von  dem  Pfandrechte.
rechte  Anderer  an  der  Sache  ohne  besonderen  Grund  nicht
auf.  d)  Zu  diesen  drei  Punkten,  worauf  v.  Jungenfeldt
aufmerksam  macht,  möchte  ich  noch  einen  vierten  hinzufügen.
Es  gibt  nämlich  sicher  einen  Fall,  in  welchem  Jemand  die
Wahl  hat,  ob  er  eine  Sache,  die  eigentlich  einem  Andern
gehört,  um  sie  für  sich  zu  behalten,  utiliter  vindiciren,  oder
ob  er  eine  gewisse  Forderung,  die  er,  wenn  er  den  angegebenen =
  Weg  einschlüge,  verlieren  würde,  geltend  machen,  und
die  fragliche  Sache  als  Pfand  für  diese  Forderung  behandeln
und  namentlich  auch  veräußern  will:  und  es  ließe  sich  denken,
daß  das  Nämliche  auch  in  andern  Fällen  gälte.  Der  Fall,
in  welchem  es  sicher  gilt,  ist  der,  wenn  Jemand  eine  Sache
mit  dem  Gelde  eines  Unmündigen  für  sich  angeschafft  hat.  Hier
übt  aber  der  Unmündige  kein  Pfandrecht  an  eigener  Sache  aus.
Denn  erstens  ist  das  Object  nicht  wirklich  seine  Sache,  und
zweitens  wird  es,  wenn  er  das  Pfandrecht,  und  folglich
seine  Forderung,  geltend  machen  will,  auch  nicht  einmal  als
seine  Sache  behandelt  360)
360)  S.  oben  S.  293  —  295.  Zu
den  Verzicht  annehmen  müßte.
den  Stellen,  die  in  dem  Texte
Wening  beruft  sich  ferner  auf
c.  6.  §.  2.  C.  de  secund.  nupt.
ihre  Erklärung  finden,  gehört  nicht
fr.  9.  pr.  D.  quib.  mod.  pign.  (20.6.),
(5.  9.),  wo  den  Kindern  einer  zur
worauf  sich  Wening  auch  berüft,
weiteren  Ehe  übergeschrittenen
Person  wegen  der  lucra  nuptialia
indem  er  darin,  daß  hier  auf  den
gegenseitigen  Consens  der  beiden
aus  früherer  Ehe  ein  gesetzliches
Pfandrecht  auch  an  den  lucris
gemeinschaftlichen  Käufer  einer
jedem  derselben  in  solidum  vernuptialibus ¬
  selbst  einpfändet -
  gewesenen  Sache  Gewicht
geräumt  wird.  Dieses  erscheint
aber  nicht  als  ein  Pfandrecht  an
gelegt  wird,  einen  Beweis  dafür
finden  will,  daß  die  Pfandrechte
eigener  Sache,  wenn  man  bedenkt,
daß  bis  zur  Nov.  2.  cap.  2.  die
nicht  durch  confusio  aufhören.  Das
lucra  nuptialia  nach  Eingehung
Räthsel  ist  aber  leicht  zu  lösen.
In  dem  Falle  dieser  Stelle  tritt
einer  neuen  Ehe  nicht  von  selbst
im  Eigenthum  der  Kinder  aus
die  confusio  bei  jedem  Pfandgläufr ¬

der  früheren  Ehe  standen,  sondern
biger  nur  in  Beziehung  auf  die
diesen  oder  einzelnen  von  ihnen
Hälfte  der  Sache  ein  /  weil  jeder  nur
nur  aufgehoben  werden  mußten.
von  der  Hälfte  Eigenthümer  wird,
c.  3.  pr.  C.  eod.  tit.  Von  der  c.  30.
während  ihm  doch  die  ganze  Sache
C.  de  jure  dotium  (5.  12.),  worin
verpfändet  war.  An  der  Hälfte
neben  der  hypothecaria  actio  auch
die  der  A  erwirbt,  würde  also  das
die  Eigenthumsklage,  aber  nur
Pfandrecht  des  Bfortbestehen  /  und
utiliter  gestattet  wird,  soll  unten
eben  so  an  der  Hälfte,  die  B  erin ¬
  der  Lehre  von  der  dos  die  Rede
wirbt,  das  des  A,  wenn  man  nicht
seyn.
einen  gegenseitigen  stillschweigen¬
            
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