Volltext : Handbuch des gesammten, in Württemberg geltenden Privatrechts (3)

§.  245.  Begriff  des  Testaments  und  Fähigkeit  zu  dessen  Errichtung.
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berufenen  fällt,  welche  durch  den  Weggefallenen  von  der  Theilnahme  an  der  ersten  Berufung ¬
  ausgeschlossen  wurden.
Ueber  die  Gründe  für  den  Vorzug  des  Anwachsungsrechts  vergl.  Vangerow,
Bd.  2,  S.  75  ff.  Landrecht,  Thl.  4,  Tit.  19,  §.  1.  Tit.  20,  §.  5—7.  Weishaar,
Handb.  Bd.  2,  §.  668.
III.  Von  der  testamentarischen  Erbfolge.  A.  1.
§.  245.  Begriff  des  Testaments  und  Fähigkeit  zu  dessen
Errichtung.
Testament  ist  eine  in  bestimmter  Form  kundzugebende  letztwillige
Verfügung,  welche  die  Ernennung  eines  Erben,  Erbeinsetzung,  nothwendig
enthalten  muß.
Nach  römischem  Recht  war  die  Fähigkeit  zu  Errichtung  eines  Testaments ¬
  aus  vielen  Gründen  beschränkt,  die  heutzutage  wegfallen.  A.  2.
Unfähig  sind  aber  noch:
1)  Wahnsinnige  und  Blödsinnige.  A.  3.
Gerichtlich  erklärte  Verschwender.  A.  4.
2)
3)  Diejenigen,  welche  das  sechzehnte  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben. ¬
  A.  5.
4)  Stumme,  welche  nicht  schreiben,  Blinde,  welche  auch  nicht  reden,  und
Taube,  welche  weder  schreiben  noch  reden  können.  A.  6.
Anmerk.  1.  Die  Litteratur  s.  bei  Vangerow,  Bd.  1,  S.  83.
Vergl.  auch  Arndts,  §.  483  ff.  Göschen,  Vorles.  §.  956  ff.  Keller,  Pand.
Vorles.  §.  474  ff.  Puchta,  Pand.  §.  461  ff.  Seuffert,  Pand.  §.  520  ff.
M.  S.  Mayer,  die  Lehre  von  dem  Erbrechte  nach  heutigem  römischem  Rechte
(1840),  S.  14  ff.
Holzschuher,  Theorie  2c.  Bd.  2,  S.  576  ff.  Sintenis,  Civilrecht  Bd.  3,
§.  166  ff.  (1.  Aufl.  S.  361  ff.).
Marezoll,  Inst.  §.  196  ff.  Puchta,  Inst.  Bd.  3,  §.  306  ff.  Scheurl,  Inst.
§.  184  ff.  Höpfner,  Inst.  Comm.  §.  438  ff.
Ueber  das  ältere  deutsche  Recht  vergl.  Gerber,  deutsches  Privatrecht  §.  265.
Reyscher,  w.  Privatr.  Bd.  3,  §.  641  ff.  Weishaar,  Handb.  Bd.  2,  §.  699  ff.
Stein,  Erbr.  §.  307  ff.  (3.  Aufl.  §.  42  ff.)
Jeitter,  Handb.  der  freiw.  Gerichtsb.  Bd.  1,  S.  159  ff.
Oesterreichisches  Gesetzbuch  §.  552  ff.
Ueber  das  israelitische  Recht  vergl.  Kappler,  Notariatsgesetz  (2.  Aufl.)  Seite
453—56.
Anwerk.  2.  Arndts,  §.  448.  Vangerow,  Bd.  2,  §.  428.
Quellen;  Inst.  quibus  non  permittitur  facere  testamentum  (2,  12).  Dig.  qui
testamenta  facere  possunt  (28,  1.  Cod.  6,  22).
Landrecht,  Thl.  3,  Tit.  2.
Manche  Verbrechen  des  römischen  Rechts,  wie  die  sogen.  Ketzerei  und  Apostasie,
werden  heutzutage  gar  nicht  mehr  als  Verbrechen  betrachtet.  Das  religiöse  Bekenntniß
hat  nach  unserer  neuesten  Gesetzgebung  gar  keine  bürgerlichen  Wirkungen  mehr.
Bierer,  Württb.  Privatrecht.  III.
            
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