Volltext : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Zusatz
zum  ersten  Bande.
Zu  S.  553:
Obgleich  die  Tendenz  der  §§.  866—881b  keine  andere  ist,  als  die  Anwendung
des  über  qualificirte  Geständnisse  aufgestellten  Hauptsatzes  §.  865  in  den
wichtigsten  Fällen  zu  zeigen,  nicht  aber  nachzuweisen,  was  im  Einzelnen  zur
Begründung  jedes  Anspruchs  gehöre:  so  sehe  ich  mich  nun  doch  veranlaßt,
rücksichtlich  der  Beweispflicht  bei  dolus  und  culpa  auf  eine  Modisication  des
Landr.  Th.  II.  Tit.  2.  u.  3.  nach  folgenden  Grundsätzen  anzutragen:
§.  881c.  Wird  ein  Anspruch  auf  die  Verschuldung  des  Gegners  gegründet,
so  hat  der  Kläger  solche  zu  erweisen.
§.  881d.  Wird  aber  der  Anspruch  auf  ein  Contraktverhältniß  gegründet,
vermöge  dessen  der  Beklagte  eine  Sache  (als  Verkäufer)  zu  leisten,
oder  (als  Depositar,  Commodatar,  Mandatar,  Conduktor)  zurückzugeben
hat;  so  genügt  auf  Seite  des  Klägers  die  Nachweisung  dieses  Verhältnisses, ¬
  verbunden  mit  einer  Nachweisung  des  Zustandes,  in  welchem
der  Beklagte  die  Sache  erhalten,  oder  zu  leisten  hat.
§.  881e.  Ist  die  Frage  streitig,  ob  und  wie  der  Beklagte  diese  Verbindlichkeit ¬
  erfüllt  habe;  so  liegt  regelmäßig  ihm  der  Beweis  ob
(§§.  874,  875).
§.  881  f.  Behauptet  der  Beklagte,  daß  die  Sache  durch  Zufall  oder  in
Folge  des  Gebrauchs,  zu  welchem  er  vollkommen  berechtigt  war,  verschlechtert ¬
  oder  zu  Grunde  gegangen  sey,  daß  ihn  wenigskens  kein  solcher ¬
  Vorwurf  treffe,  weßhalb  er  nach  dem  Contraktverhältniß  verantwortlich ¬
  gemacht  werden  könne:  so  hat  er  dieß,  beziehungsweise  die
von  ihm  angewendete  Sorgfalt,  zu  erweisen.
§.  881  g.  Behauptet  der  Beklagte,  welcher  eine  Sache  erstatten  soll,  daß
er  sie  schon  in  einem  fehlerhaften  oder  krankhaften  Zustande  erhalten
habe;  so  gehört  dieß  zum  direkten  Gegenbeweise  gegen  §.  881  d.
Dabei  finden  rücksichtlich  der  Hauptmängel  von  Thieren  die  Grundsätze ¬
  der  rehibitorischen  Klage  analoge  Anwendung.
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