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ist, kann man keiner außergerichtlichen Handlung die Wirkung beilegen, ¬
daß sie die Verjährung unterbreche. In anderen Fällen
genügt diese, weil sie den Versicherer in malam sidem versetzt.
Noch ist eines speciell zu erwähnen. Nicht selten, ja fast in
der Regel ist es in den Policen stipulirt, und selbst in Gesetzen vorgeschrieben, ¬
daß Assecuranzstreitigkeiten durch Schiedsrichter entschieden,
oder wenigstens vor einer gerichtlichen Verhandlung vor gute Männer
gebracht werden sollen. Es kann also die Frage entstehen, ob die
Verjährung schon dadurch unterbrochen werde, daß die Sache vor den
Schiedsrichtern anhängig gemacht oder an gute Männer gebracht
wird? Wo, wie dies nach gemeinem Rechte der Fall ist, bona fides
zur Klagenverjährung auch im Assecuranzcontracte gefordert wird, kann
die Frage überall nicht entstehen. Aber auch da, wo man ein gerichtliches ¬
Verfahren zur Unterbrechung der Verjährung der Assecuranzklage ¬
fordert, läßt sich behaupten, daß durch die Anbringung der
Sache vor Schiedsrichtern oder guten Männern die Verjährung unter8). ¬
Denn das Verfahren vor diesen vertritt die
brochen werde
gerichtliche Klage, und muß dieselbe Wirkung haben, wie eine solche,
um so mehr, als theils die Partheien die, gleichviel ob durch Gesetze
oder Vertrag an Schiedsrichter oder gute Männer verwiesen sind,
diese ja nicht umgehen können, und, — wie z. B. wo über die Ernennung ¬
derselben ein langer Prozeß entsteht, — es nicht in ihrer Macht
haben, zu einer gewissen Zeit zur gerichtlichen Klage zu gelangen
theils aber dieses Verfahren nur eine specielle Art der Procedur, und
kein Grund vorhanden ist, ihm die Wirkung der förmlichen Klage
abzusprechen. Weigert sich ein Theil der Ernennung der Schiedsrichter, ¬
so kann man in dem vorausgesetzten Falle freilich die Verjährung ¬
nur durch eine Klage auf solche Ernennung unterbrochen
werden lassen.
Daß eine förmliche Anerkennung der Schuld auch da, wo sonst
die wirkliche Klage gefordert wird, die Verjährung unterbreche, bedarf
kaum der Erwähnung. Denn die Anerkennung begründet einen neuen
Contract, und es läßt sich hier, wie in dem Falle einer privativen
Novation behaupten, daß die gemeinrechtliche Verjährung von dem
Tage, an welchem die eine oder die andre geschah, laufe, und daß
8) A. M. Archiv f. d. Handelsrecht I. S. 51. Für Hamburg f. unten
§. 709.