Volltext : Darstellung des See-Assecuranzrechtes nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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ist,  kann  man  keiner  außergerichtlichen  Handlung  die  Wirkung  beilegen, ¬
  daß  sie  die  Verjährung  unterbreche.  In  anderen  Fällen
genügt  diese,  weil  sie  den  Versicherer  in  malam  sidem  versetzt.
Noch  ist  eines  speciell  zu  erwähnen.  Nicht  selten,  ja  fast  in
der  Regel  ist  es  in  den  Policen  stipulirt,  und  selbst  in  Gesetzen  vorgeschrieben, ¬
  daß  Assecuranzstreitigkeiten  durch  Schiedsrichter  entschieden,
oder  wenigstens  vor  einer  gerichtlichen  Verhandlung  vor  gute  Männer
gebracht  werden  sollen.  Es  kann  also  die  Frage  entstehen,  ob  die
Verjährung  schon  dadurch  unterbrochen  werde,  daß  die  Sache  vor  den
Schiedsrichtern  anhängig  gemacht  oder  an  gute  Männer  gebracht
wird?  Wo,  wie  dies  nach  gemeinem  Rechte  der  Fall  ist,  bona  fides
zur  Klagenverjährung  auch  im  Assecuranzcontracte  gefordert  wird,  kann
die  Frage  überall  nicht  entstehen.  Aber  auch  da,  wo  man  ein  gerichtliches ¬
  Verfahren  zur  Unterbrechung  der  Verjährung  der  Assecuranzklage ¬
  fordert,  läßt  sich  behaupten,  daß  durch  die  Anbringung  der
Sache  vor  Schiedsrichtern  oder  guten  Männern  die  Verjährung  unter8). ¬
  Denn  das  Verfahren  vor  diesen  vertritt  die
brochen  werde
gerichtliche  Klage,  und  muß  dieselbe  Wirkung  haben,  wie  eine  solche,
um  so  mehr,  als  theils  die  Partheien  die,  gleichviel  ob  durch  Gesetze
oder  Vertrag  an  Schiedsrichter  oder  gute  Männer  verwiesen  sind,
diese  ja  nicht  umgehen  können,  und,  —  wie  z.  B.  wo  über  die  Ernennung ¬
  derselben  ein  langer  Prozeß  entsteht,  —  es  nicht  in  ihrer  Macht
haben,  zu  einer  gewissen  Zeit  zur  gerichtlichen  Klage  zu  gelangen
theils  aber  dieses  Verfahren  nur  eine  specielle  Art  der  Procedur,  und
kein  Grund  vorhanden  ist,  ihm  die  Wirkung  der  förmlichen  Klage
abzusprechen.  Weigert  sich  ein  Theil  der  Ernennung  der  Schiedsrichter, ¬
  so  kann  man  in  dem  vorausgesetzten  Falle  freilich  die  Verjährung ¬
  nur  durch  eine  Klage  auf  solche  Ernennung  unterbrochen
werden  lassen.
Daß  eine  förmliche  Anerkennung  der  Schuld  auch  da,  wo  sonst
die  wirkliche  Klage  gefordert  wird,  die  Verjährung  unterbreche,  bedarf
kaum  der  Erwähnung.  Denn  die  Anerkennung  begründet  einen  neuen
Contract,  und  es  läßt  sich  hier,  wie  in  dem  Falle  einer  privativen
Novation  behaupten,  daß  die  gemeinrechtliche  Verjährung  von  dem
Tage,  an  welchem  die  eine  oder  die  andre  geschah,  laufe,  und  daß
8)  A.  M.  Archiv  f.  d.  Handelsrecht  I.  S.  51.  Für  Hamburg  f.  unten
§.  709.
            
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