Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Gerichtliches  Erkenntniß  über  Verträge.
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wenn  während  dieses  Zeitraums  keine  Magistrats=Sitzung  gehalten
würde,  bei  der  nächstfolgenden  Sitzung  geschehen.  Welcher  von  den
Contrahenten  die  Beobachtung  dieser  Vorschrift  innerhalb  der  bestimmten ¬
  Zeitfrist  unterläßt,  wird  bei  einem  Contract,  welcher  über
50  fl.  beträgt,  mit  14  fl.  und,  wenn  der  Betrag  geringer  ist,  mit
3  fl.  15  kr.  Herrschaftstrafe  belegt.  Die  Vorlegung  des  Contracts
aber  muß  in  jedem  Falle  nachgeholt  werden,  und  die  Contrahenten
sind,  der  unterlassenen  Insinuation  ungeachtet,  nach  Verfluß  der  gesetzlichen ¬
  Frist  von  14  Tagen  nicht  mehr  davon  einseitig  abzugehen
berechtigt,  es  würden  dann  dem  Contrakt  andere  rechtliche  Einreden
oder  die  Ausbedingung  einer  längeren  Reue-Zeit  entgegenstehen.
§.  3.
Bei  Erkennung  über  einen  Contrakt  hat  der  Magistrat  sorgfältig ¬
  zu  untersuchen,  ob  die  Contrahenten  die  Fähigkeit  und  Befugniß ¬
  gehabt  haben,  den  Contract  einzugehen,  ob  an  der  WillensUebereinstimmung ¬
  derselben  kein  Mangel  erscheine,  ob  die  contrahirenden ¬
  Weibspersonen  von  ihren  gesetzlichen  oder  gerichtlich  bestätigten ¬
  Beiständen  berathen  worden,  ob  nicht  Pfleg-Kinder  dabei
verfangen  seyen,  wegen  welcher  die  Gesetze  noch  besondere  Förmlichkeiten ¬
  vorschreiben,  ob  der  Contract  selbst  nicht  gegen  ein  verbietendes ¬
  Gesetz  anstoße,  oder  ob  nicht  Rechte  eines  Dritten,  welchem  etwa
ein  verkauftes  Gut  zum  Unterpfand  verschrieben,  oder  das  Eigenthum ¬
  darauf  unter  gewissen  Bestimmungen  vorbehalten  wäre,  dadurch
gekränkt  würden.
§.  4.
§.  5.  Sollte  irgend  eine  Vermuthung  vorhanden  seyn,  daß  der
Verkäufer  eines  Gutstücks  einer  K.  Beamtung  etwas  schuldig  wäre,  so
ist  zuvorderst  hierüber  genauere  Nachricht  einzuziehen,  und  wenn  das
Gutsstück  einer  K.  Kasse  wegen  einer  Schuld  verpfändet  wäre,  ohne
Einwilligung  der  K.  Ober=Finanzkammer  keine  Veränderung  desselben ¬
  zu  gestatten,  noch  über  den  deßhalb  geschlossenen  Contrakt  zu
erkennen.  Wäre  der  Inhaber  eines  Guts  nur  mit  Bezahlung  der
darauf  haftenden  Zinse,  Gülten  oder  anderer  Abgaben  im  Rückstand
geblieben;  so  kann  zwar  über  die  Guts=Veräußerung  erkannt  werden; ¬
  es  ist  aber  der  Kaufschilling  so  lang  mit  Arrest  zu  belegen,
bis  die  rückständige  Schuldigkeit  abgetragen  ist.
Würde  ein  Magistrat  bei  Erkennung  über  einen  Contract  Anstände ¬
  finden,  welche  er  nicht  hinlänglich  zu  beurtheilen  im  Stande
wäre,  so  hat  derselbe  die  Sache  dem  ihm  vorgesetzten  Oberamtsoder ¬
  Stadt=Gericht  vorzulegen,  und  dessen  Bescheid  hierüber  abzuwarten. ¬
  Sollten  aber  durch  eine  schuldbare  Nachläßigkeit  die  Interessenten ¬
  in  Nachtheil  versetzt  worden  seyn,  so  werden  die  Schuldhaften ¬
  nicht  nur  zum  Schadensersatz  angehalten,  sondern  auch  nach
dem  Maaße  ihrer  Verfehlung  gestraft  werden.
*)  Der  §.  4  handelt  von  Leibgedings=Contrakten  und  ist  oben  S.  214  mitgetheilt ¬
  worden.
            
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