Gerichtliches Erkenntniß über Verträge.
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wenn während dieses Zeitraums keine Magistrats=Sitzung gehalten
würde, bei der nächstfolgenden Sitzung geschehen. Welcher von den
Contrahenten die Beobachtung dieser Vorschrift innerhalb der bestimmten ¬
Zeitfrist unterläßt, wird bei einem Contract, welcher über
50 fl. beträgt, mit 14 fl. und, wenn der Betrag geringer ist, mit
3 fl. 15 kr. Herrschaftstrafe belegt. Die Vorlegung des Contracts
aber muß in jedem Falle nachgeholt werden, und die Contrahenten
sind, der unterlassenen Insinuation ungeachtet, nach Verfluß der gesetzlichen ¬
Frist von 14 Tagen nicht mehr davon einseitig abzugehen
berechtigt, es würden dann dem Contrakt andere rechtliche Einreden
oder die Ausbedingung einer längeren Reue-Zeit entgegenstehen.
§. 3.
Bei Erkennung über einen Contrakt hat der Magistrat sorgfältig ¬
zu untersuchen, ob die Contrahenten die Fähigkeit und Befugniß ¬
gehabt haben, den Contract einzugehen, ob an der WillensUebereinstimmung ¬
derselben kein Mangel erscheine, ob die contrahirenden ¬
Weibspersonen von ihren gesetzlichen oder gerichtlich bestätigten ¬
Beiständen berathen worden, ob nicht Pfleg-Kinder dabei
verfangen seyen, wegen welcher die Gesetze noch besondere Förmlichkeiten ¬
vorschreiben, ob der Contract selbst nicht gegen ein verbietendes ¬
Gesetz anstoße, oder ob nicht Rechte eines Dritten, welchem etwa
ein verkauftes Gut zum Unterpfand verschrieben, oder das Eigenthum ¬
darauf unter gewissen Bestimmungen vorbehalten wäre, dadurch
gekränkt würden.
§. 4.
§. 5. Sollte irgend eine Vermuthung vorhanden seyn, daß der
Verkäufer eines Gutstücks einer K. Beamtung etwas schuldig wäre, so
ist zuvorderst hierüber genauere Nachricht einzuziehen, und wenn das
Gutsstück einer K. Kasse wegen einer Schuld verpfändet wäre, ohne
Einwilligung der K. Ober=Finanzkammer keine Veränderung desselben ¬
zu gestatten, noch über den deßhalb geschlossenen Contrakt zu
erkennen. Wäre der Inhaber eines Guts nur mit Bezahlung der
darauf haftenden Zinse, Gülten oder anderer Abgaben im Rückstand
geblieben; so kann zwar über die Guts=Veräußerung erkannt werden; ¬
es ist aber der Kaufschilling so lang mit Arrest zu belegen,
bis die rückständige Schuldigkeit abgetragen ist.
Würde ein Magistrat bei Erkennung über einen Contract Anstände ¬
finden, welche er nicht hinlänglich zu beurtheilen im Stande
wäre, so hat derselbe die Sache dem ihm vorgesetzten Oberamtsoder ¬
Stadt=Gericht vorzulegen, und dessen Bescheid hierüber abzuwarten. ¬
Sollten aber durch eine schuldbare Nachläßigkeit die Interessenten ¬
in Nachtheil versetzt worden seyn, so werden die Schuldhaften ¬
nicht nur zum Schadensersatz angehalten, sondern auch nach
dem Maaße ihrer Verfehlung gestraft werden.
*) Der §. 4 handelt von Leibgedings=Contrakten und ist oben S. 214 mitgetheilt ¬
worden.