Inhaltsverzeichnis : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (3)

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§.  1220.
Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Ungültigkeit
der  Schuld  bloß  aus  einer  persönlichen  Qualität -
  des  Schuldners  fließt,  z.  B.  wenn  eine  Waise
oder  eine  Person,  deren  Vermögen  unter  Sequester ¬
  steht  u.  s.  w.,  Schulden  macht,  und
eine  andere  Bürgschaft  leistet,  wird  der  Bürge
trotz  der  Ungültigkeit  der  Hauptschuld  an  und
für  sich,  zur  Zahlung  verhalten,  weil  es  jedem  |  |
Bürgen  obliegt,  darauf  zu  sehen,  für  wen  er
Bürgschaft  leistet.  Eine  Entschuldigung  aus
dem  Grunde,  daß  der  Bürge  den  Zustand  des
Schuldners  nicht  kannte,  wird  nicht  angenommen. =
  Kelemen  pag.  1183  n.  4.
§.  1221.
Die  Bürgschaften  haben  nicht  nur  in  Hinsicht =
  eines  Darlehensvertrages  oder  einer  Schuld,
sondern  in  Bezug  auf  alle  anderen  Verträge
Statt.  Ausgenommen  sind:
a)  Die  Bürgschaften  für  Criminal-Verbrechen ¬
  in  Bezug  auf  die  persönlichen  Strafen. =
  1715:  7.
b)  Dessen  ungeachtet  kann  auch  ein  Criminal=Verbrecher ¬
  (in  so  fern  keine  Kopfstrafe
obwaltet,)  bis  zur  Beendigung  des  Processes ¬
  gegen  Bürgschaft  auf  freyen  Fuß
            
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