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§. 1220.
Nur in dem Falle, wenn die Ungültigkeit
der Schuld bloß aus einer persönlichen Qualität -
des Schuldners fließt, z. B. wenn eine Waise
oder eine Person, deren Vermögen unter Sequester ¬
steht u. s. w., Schulden macht, und
eine andere Bürgschaft leistet, wird der Bürge
trotz der Ungültigkeit der Hauptschuld an und
für sich, zur Zahlung verhalten, weil es jedem | |
Bürgen obliegt, darauf zu sehen, für wen er
Bürgschaft leistet. Eine Entschuldigung aus
dem Grunde, daß der Bürge den Zustand des
Schuldners nicht kannte, wird nicht angenommen. =
Kelemen pag. 1183 n. 4.
§. 1221.
Die Bürgschaften haben nicht nur in Hinsicht =
eines Darlehensvertrages oder einer Schuld,
sondern in Bezug auf alle anderen Verträge
Statt. Ausgenommen sind:
a) Die Bürgschaften für Criminal-Verbrechen ¬
in Bezug auf die persönlichen Strafen. =
1715: 7.
b) Dessen ungeachtet kann auch ein Criminal=Verbrecher ¬
(in so fern keine Kopfstrafe
obwaltet,) bis zur Beendigung des Processes ¬
gegen Bürgschaft auf freyen Fuß