Volltext : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Neuntes  Hauptstück.
Vom  Gantverfahren.
Abtheilung  I.
Vom  Gantverfahren  im  Allgemeinen.
Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  1708.
Zulässigkeit.
Ein  Gantverfahren  kann  nur  eintreten,  wenn  mehrere  Gläubiger ¬
  mit  getrennten  Forderungen  vorhanden  sind,  deren  Betrag
das  Vermögen  des  Schuldners  übersteigt.
§.  1709.
Allgemeinheit.
Das  Gantverfahren  ist  in  der  Regel  ein  allgemeines,  welches ¬
  auf  das  sämmtliche  Vermögen  des  Schuldners  sich  erstreckt,
obgleich  dabei  besondere  Ansprüche  auf  einzelne  Theile  der  Masse
geltend  gemacht  und  deren  Absonderung  verlangt  werden  kann.
Dieser  Fall  tritt  namentlich  nicht  nur  bei  dem  den  Erbschaftsgläubigern ¬
  zustehenden  Rechte  der  Absonderung  einer  unter
der  Gesammtmasse  befindlichen  Erbschaftsmasse,  sondern  in  gewisser =
  Beziehung  selbst  bei  allen  den  Objecten  ein,  auf  welchen
Hypotheken  oder  Faustpfänder  haften.
§.  1710  a.
Gegenstand  der  Concursmasse.
Zu  der  allgemeinen  Masse  gehört
a)  dasjenige  Vermögen,  welches  der  Schuldner  zur  Zeit  der
Eröffnung  des  Concurses,  sey  es  mit  vollem  oder  mit  beschränktem ¬
  Rechte,  besitzt,  so  wie  das  von  ihm  nichtig  veräußerte ¬
  (Art.  25  des  Gesetzes  vom  5.  Sept.  1839),  in¬
            
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