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diesen Verhandlungen aber dazu benutzt habe, den Art. 56 und
59 des Handelsgesetzbuches entgegen, während er noch im Dienste
der Klägerin gestanden, selbst mit dem Brumlen einen Vertrag
über die Ausbeutung des Patentes abzuschließen, so daß die
Klägerin mit dem Brumlen nur noch einen Vertrag dahin habe
abschließen können, daß der Brumlen sich verpflichtet, für die
Provinzen Westfalen, Rheinprovinz, Hessen, Nassau und Thürin-
gen keine anderen weiteren Concessionen zur Benutzung des
Patentes mit Ausnahme der dem Verklagten ertheilten vor-
zunehmen.
Der Verklagte trug nicht nur auf Abweisung der Klage,
sondern rseonvonisnäo auch dahin an, die Klägerin zur Zahlung
feines Gehaltes für die Zeit vom 1. October 1878 bis zum
1. Januar 1879 zu verurtheilen, indem er die Anwendbarkeit
der Art. 56 und 59 des Handelsgesetzbuches bestritt und be-
hauptete, daß er mit Unrecht von der Klägerin am 14. No-
vember 1878 sofort ohne Jnnehaltung der Kündigungsfrist,
und ohne ihm das Salair für das letzte Quartal zu zahlen,
entlassen worden sei.
Nachdem ein Zeugenverhör stattgefunden, erkannte das Königl.
Landgericht, Kammer für Handelssachen, durch Urtheil vom
29. October 1879, daß der fragl. in der Zeit vom 24. October
bis Anfangs November 1878 vom Verklagten mit dem Brumlen
verabredete und auch durch Akt unter Privatunterschrift vom
16. November desselben Jahres beurkundete Vertrag als für
Rechnung der Klägerin abgeschlossen angesehen werde, verur-
theilte den Verklagten in einen näher zu liquidirenden Scha-
densersatz, wies dagegen die weitergehenden Anträge der Klä-
gerin ab und verurtheilte auf die Reconvention des Verklagten
die Klägerin zur Zahlung von 300 Mark unter Abweisung der
Mehrforderung des Reconventionsklägers. Die Kammer für
Handelssachen nahm an, daß der Vertrag des Verklagten mit
dem Brumlen bereits Ende October 1878 im Wege der Corres-
pondenz definitiv abgeschlossen gewesen, und daß auch die Er-
werbung des Rechtes zur Ausbeutung eines Patentes an und
für sich als ein Handelsgeschäft anzusehen sei, daß die Klägerin
und Reconventionsbeklagte auf den Grund der Vorschrift des
Art. 64 Nr. 2 des H.-G.-B. berechtigt gewesen, den Recon-
ventionskläger, wie dieses durch den Brief vom 14. November
1878 geschehen, sofort aus ihrem Dienste zu entlassen, und daß