482 Ueber allgemeine Strafbestimmungen
kann in der That auch wohl nur bei einem solchen Entschluß -
zur That die Rede seyn, der in einer oder anderer -
Hinsicht als böser Vorsatz erscheint, entweder
weil es der Entschluß zu einer That war, von
der man das Bewußtseyn hatte, daß sie die
Uebertretung eines Strafgesetzes sey, oder
weil es der Entschluß zu einer That war, von
deren beabsichtigtem Erfolge man wußte, daß
er für Andre ein Uebel enthalte, das man
ihnen zuzufügen kein Recht habe. Nur bei den
mit solchem Wissen oder Bewußtseyn gefaßten Entschlüssen
oder begangenen Thaten, also nicht bei blos fahrlässigen -
Handlungen oder durch Fahrlässigkeit zugefügten -
Uebeln, kann die Frage von Bedeutung
seyn, in wiefern es die That entschuldigen oder nicht entschuldigen -
solle, wenn der Entschluß dazu etwa durch den
Wahn einer höheren religiösen Pflicht bestimmt, oder durch
diesen oder jenen Beweggrund hervorgerufen wurde. Es
dürfte also auch wohl an sich die Stellung des fraglichen
Satzes im baierischen Gesetzbuche vor der des badischen
Entwurfs den Vorzug verdienen, wenn man ihn überhaupt -
in dieser Fassung in einem Gesetzbuche für nöthig
hält *).
43) In dem Entwurf eines Strafgesetzbuchs für das Königreich
Würtemberg, Stuttgart 1836. Art. 50. hat man auch hierin
sich mehr an das baierische Gesetzbuch angeschlossen. Es ist auch
hier von jenem Wahne die Rede, der den rechtswidrigen
Vorsatz ausschließen soll. In wiefern der Ausdruck rechtswidriger -
Vorsatz hierbei und im darauf folgenden Art. 51.
dasjenige, was daselbst von einer größern oder geringern -
aus einer rechtswidrigen Rechtshandlung
entstehenden Rechtsverletzung gesagt ist, zu billigen
sey, ist eine Frage, auf die wir, wie schon oben gesagt, hier
nicht näher eingehen können. Jedenfalls scheint uns der dem
Art. 51, entsprechende Art. 30. des Entwurfs zu einem Criminalgesetzbuch -
für das Königreich Sachsen, in den Landtagsakten -
von 1836, seiner Redaction nach vorzuziehen zu seyn,
Vorage
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