Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1837 (1837))

482  Ueber  allgemeine  Strafbestimmungen
kann  in  der  That  auch  wohl  nur  bei  einem  solchen  Entschluß -
  zur  That  die  Rede  seyn,  der  in  einer  oder  anderer -
  Hinsicht  als  böser  Vorsatz  erscheint,  entweder
weil  es  der  Entschluß  zu  einer  That  war,  von
der  man  das  Bewußtseyn  hatte,  daß  sie  die
Uebertretung  eines  Strafgesetzes  sey,  oder
weil  es  der  Entschluß  zu  einer  That  war,  von
deren  beabsichtigtem  Erfolge  man  wußte,  daß
er  für  Andre  ein  Uebel  enthalte,  das  man
ihnen  zuzufügen  kein  Recht  habe.  Nur  bei  den
mit  solchem  Wissen  oder  Bewußtseyn  gefaßten  Entschlüssen
oder  begangenen  Thaten,  also  nicht  bei  blos  fahrlässigen -
  Handlungen  oder  durch  Fahrlässigkeit  zugefügten -
  Uebeln,  kann  die  Frage  von  Bedeutung
seyn,  in  wiefern  es  die  That  entschuldigen  oder  nicht  entschuldigen -
  solle,  wenn  der  Entschluß  dazu  etwa  durch  den
Wahn  einer  höheren  religiösen  Pflicht  bestimmt,  oder  durch
diesen  oder  jenen  Beweggrund  hervorgerufen  wurde.  Es
dürfte  also  auch  wohl  an  sich  die  Stellung  des  fraglichen
Satzes  im  baierischen  Gesetzbuche  vor  der  des  badischen
Entwurfs  den  Vorzug  verdienen,  wenn  man  ihn  überhaupt -
  in  dieser  Fassung  in  einem  Gesetzbuche  für  nöthig
hält  *).
43)  In  dem  Entwurf  eines  Strafgesetzbuchs  für  das  Königreich
Würtemberg,  Stuttgart  1836.  Art.  50.  hat  man  auch  hierin
sich  mehr  an  das  baierische  Gesetzbuch  angeschlossen.  Es  ist  auch
hier  von  jenem  Wahne  die  Rede,  der  den  rechtswidrigen
Vorsatz  ausschließen  soll.  In  wiefern  der  Ausdruck  rechtswidriger -
  Vorsatz  hierbei  und  im  darauf  folgenden  Art.  51.
dasjenige,  was  daselbst  von  einer  größern  oder  geringern -
  aus  einer  rechtswidrigen  Rechtshandlung
entstehenden  Rechtsverletzung  gesagt  ist,  zu  billigen
sey,  ist  eine  Frage,  auf  die  wir,  wie  schon  oben  gesagt,  hier
nicht  näher  eingehen  können.  Jedenfalls  scheint  uns  der  dem
Art.  51,  entsprechende  Art.  30.  des  Entwurfs  zu  einem  Criminalgesetzbuch -
  für  das  Königreich  Sachsen,  in  den  Landtagsakten -
  von  1836,  seiner  Redaction  nach  vorzuziehen  zu  seyn,
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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