rm
Inhalt.
Seite
lischt jedoch, w^nn er den dieselbe enthaltenden Dienst-Vertrag mit
einerHandelssocietat abgeschlossen hatte, und diese sich vorAblaufvon
zwei Jahren vom Dienstaustritte des Handlungsgehülfen an ausiöst. 313
ZA. - a) Der Art. 74 der Altg. d. W.-O. ist auch für die deponirte Wech- '
selsumme maßgebend, mag die Depositen immerhin im Interesse des-
jenigen erfolgt sein, welcher den Wechsel verloren hat.
d) In Rußland ausgestellte Wechsel sind gültig, wenn auch^daö
Datum nach beiden Stylen bezeichnet ist.. . 320
33. Der an eigene Ordre des Ausstellers gestellte Eigenwechsel ist für
einen wirklichen und wirksamen Wechsel nicht zu erachten, und wird
dies auch nicht durch Indossament; der Eigenwechsel erfordert vielmehr
Verschiedenheit der Person des Ausstellers und Gläubigers. ... 323
34. Nicht aus dem Art. 82 der Allg. deutschen Wechsel-Ordnung, sondern
aus denjenigen Gesetzen, welche die concrete Materie beherrschen, ist
zu Leurtheilen, ob die im Wechselprozesse vorgeführte Einrede durch-
greift. ..324
35. Auch dann, wenn die auf der Vorderseite des Wechsels befindliche
Unterschrift eine Verpstichtung aus dem Wechsel nichts egründen kann,
ist ihr die Wirkung eines Indossaments nicht beizulegen.325
36. a) ZurBestimmung derZahlungszeiteinesTagwechsels genügt deren
Bezeichnung mit „Ende eines bestimmten Jahres oder Monats."
b) Der Einwand des Acceptanten, „daß er die Bedeutung eines
Wechsels nicht gekannt, auch keine Deckung von dem Aussteller er-
halten und letzterer ihm den Wechsel mit dem Bemerken vorgelegt,
daß er, der Bezogene, das Wort: angenommen, und seinen Namen
aufschreiben und dieses für ihn keine nachtheiligen Folgen haben solle,
auch daß dem Kläger dieses alles bei Erwerbung des Wechsels bekannt
gewesen sei", — ist nicht zu berücksichtigen. . . . . . . , . . 326
37. Zu Art. 16, 17 und 82 der Altgem. d. W.-O. — Ein förmliches In-,
doffament, welchem die Bemerkung „zur Einkaffirung" oder eine
andere.die Bevollmächtigung ausdrückende Formel nicht beigefügt
worden, übertragt das Eigenthuman dem Wechsel dennoch nicht
auf den Indossatar, wenn die Jndossirung nachweislich nur zum
Zwecke der Bevollmächtigung geschah. Auf den Grund eines nach-
weislich nur zum Zwecke der Bevollmächtigung geschehenen Indossa-
ments kann daher der betreffende Indossant der Regreß-Klage des
betreffenden Indossatars, und wenn dieser inzwischen in Concurs ge-
rathen ist, selbst dessen Concursmaffe mit Wirkung eine Einrede ent-
gegensetzen. ...... . . ........ . . ... 327
38. 1) Ein Blanko-Indossament überträgt zwar der Regel nach das
Eigenthum der Wechselforderung, doch kann dasselbe auch nach der
Intention der Parteien nur die Bedeutung eines Prokura-Indossa-
ments haben.
2) Dem Indossatar kann der Beklagte nicht Einreden entgegensetzen,
die er etwa gegen den Indossanten hat. ... . . . ....... . 329
39. Die Klage aus einem Depotwechsel ist statthaft, ohne daß dem Wechsel-