Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Das  Erbrecht.
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X.  Zuweilen  geschieht  es,  daß  der  Testator  die  Ausrichtung  einer  einzelnen ¬
  Anordnung  seines  Testamentes,  z.  B.  die  Begründung  und  Leitung
einer  frommen  Stiftung,  einem  Executor  überträgt,  der  in  allen  übrigen
Beziehungen  dem  Testamente  und  dessen  Vollstreckung  fremd  bleibt.  Ein
solcher  Spezialexecutor  hat  seinen  bestimmt  abgegrenzten  Geschäftskreis;  er
muß  sich  die  ihm  überwiesenen  Sachen  und  Geldmittel  von  dem  Erben  oder
dem  Universalexecutor  überantworten  lassen,  und  hat  dann  nach  Maaßgabe
der  testamentarischen  Verfügung  den  ihm  gewordenen  Auftrag  zu  erfüllen.
In  Betreff  frommer  Stiftungen  ist  er  dabei  der  obrigkeitlichen  Aufsicht
unterworfen"
XI.  Aehnlich  wie  die  Vollstreckung  der  Testamente  kann  auch  die  eines
Erbeinsetzungsvertrags  besonderen  Executoren  übertragen  werden.  Die  Bestellung ¬
  geschieht  dann  in  dem  Vertrage,  sei  es  zwischen  dem  Erblasser  und
dem  Vertragserben,  oder  zwischen  ihnen  und  dem  Executor.  Die  getroffene
Uebereinkunft  und  der  Inhalt  des  Erbvertrags  sind  in  einem  solchen  Falle
anstatt  der  letztwilligen  Verfügung  für  die  Beurtheilung  des  Rechtsverhältnisses ¬
  maaßgebend.
13)  Der  frommen  Stiftung  steht  in  dieser  Hinsicht  jede  andere  gleich,  welche  zu
öffentlichen  Zwecken  errichtet  wird,  s.  Durandus,  speculum  jur.  lib.  II.  p.  2.  De
instrumentorum  editione  §.  13.  nr.  63.  —  J.  II.  Boehmer,  J.  E.  P.  tom.  II.
lib.  3.  tit.  26.  §.  12.  Vgl.  oben  §.  72.
            
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