Das Erbrecht.
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X. Zuweilen geschieht es, daß der Testator die Ausrichtung einer einzelnen ¬
Anordnung seines Testamentes, z. B. die Begründung und Leitung
einer frommen Stiftung, einem Executor überträgt, der in allen übrigen
Beziehungen dem Testamente und dessen Vollstreckung fremd bleibt. Ein
solcher Spezialexecutor hat seinen bestimmt abgegrenzten Geschäftskreis; er
muß sich die ihm überwiesenen Sachen und Geldmittel von dem Erben oder
dem Universalexecutor überantworten lassen, und hat dann nach Maaßgabe
der testamentarischen Verfügung den ihm gewordenen Auftrag zu erfüllen.
In Betreff frommer Stiftungen ist er dabei der obrigkeitlichen Aufsicht
unterworfen"
XI. Aehnlich wie die Vollstreckung der Testamente kann auch die eines
Erbeinsetzungsvertrags besonderen Executoren übertragen werden. Die Bestellung ¬
geschieht dann in dem Vertrage, sei es zwischen dem Erblasser und
dem Vertragserben, oder zwischen ihnen und dem Executor. Die getroffene
Uebereinkunft und der Inhalt des Erbvertrags sind in einem solchen Falle
anstatt der letztwilligen Verfügung für die Beurtheilung des Rechtsverhältnisses ¬
maaßgebend.
13) Der frommen Stiftung steht in dieser Hinsicht jede andere gleich, welche zu
öffentlichen Zwecken errichtet wird, s. Durandus, speculum jur. lib. II. p. 2. De
instrumentorum editione §. 13. nr. 63. — J. II. Boehmer, J. E. P. tom. II.
lib. 3. tit. 26. §. 12. Vgl. oben §. 72.