Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Die  Testamentsvollstreckung,  §.  143.
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VI.  Mehrere  Testamentsvollstrecker  haben,  insoweit  die  Geschäfte  nicht
vom  Testator  unter  ihnen  vertheilt  sind,  dieselben  so  viel  wie  möglich  gemeinsam ¬
  zu  führen,  wenn  auch  in  dringenden  Fällen  Einer  allein  handeln  kann"),
Haben  sie  unter  sich  nach  Uebereinkunft  die  Geschäftsführung  getheilt,  so  sind
sie  doch  solidarisch  aus  derselben  verhaftet").
VII.  Der  Executor  muß  alle  Sorgfalt  aufwenden");  Kosten  und  Auslagen, ¬
  die  als  Erbschaftsschuld  zu  betrachten  sind,  kann  er  ersetzt  verlangen,
dagegen  hat  er  keinen  Anspruch  auf  ein  Honorar,  wenn  der  Testator  ihm
ein  solches  nicht  ausgesetzt  hat").
VIII.  Den  Erben  gegenüber  ist  der  Executor  selbständig  gestellt;  denn
wenn  er  auch  in  ihrem  Interesse  handelt,  so  hat  er  doch  gleichfalls  das
Recht  der  Vermächtnißnehmer  wahr  zu  nehmen,  und  überhaupt  ist  ihm
sein  Auftrag  unmittelbar  von  dem  Testator  übertragen,  dessen  Willen  er
kraft  dieses  Auftrages  nach  bestem  Ermessen  zu  erfüllen  hat.  Er  muß
aber  den  Betheiligten,  namentlich  den  Erben  von  seiner  Geschäftsführung,
und  zwar  in  der  Regel  nach  deren  Beendigung,  Rechnung  ablegen  und
auf  jedes  besondere  Interesse  billige  Rücksicht  nehmen.  Sie  sind  überhaupt
seiner  Willkühr  nicht  unterworfen,  und  können  daher  ihre  Klagen  und  Beschwerden ¬
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  gegen  ihn  anbringen").  —  Eine
Gerichtsbarkeit  steht  dem  Executor  natürlich  nicht  zu,  wenn  ihm  auch  vom
Testator  eine  schiedsrichterliche  Stellung,  welche  sich  jedoch  nicht  auf  die
Pflichttheilsberechtigung  erstrecken  darf,  eingeräumt  werden  kann.
IX.  Die  Testamentsvollstreckung  ist  an  und  für  sich  eine  reine  Privatangelegenheit, ¬
  und  eine  obrigkeitliche  Cognition  von  Amts  wegen  nur  insoweit ¬
  begründet,  als  sie  überhaupt  in  Erbschaftsangelegenheiten  statt  findet.
Freilich  hat  die  Analogie  der  Vormundschaftslehre  in  Betreff  der  Bestellung
der  Executoren,  ihrer  Beaufsichtigung  u.  s.  w.  die  ältere  Theorie  beherrscht;
sie  hat  aber  für  das  gemeine  Recht  keine  positive  Geltung  mehr,  so  einflußreich ¬
  sie  auch  in  einzelnen  Particularrechten  geworden  ist").
12)  cap.  2.  de  testamentis  in  VI.  —  Frankf.  Reform.  a.  a.  O.  §.  6.  Württemb. -
  Landr.  a.  a.  O.  §.  3.  —  Baier.  Landr.  Th.  III.  Cap.  2.  §.  19.
13)  Code  civ.  art.  1033.  Eine  solidarische  Verhaftung  blos  für  gemeinschaftliches ¬
  Handeln  gelten  zu  lassen  (s.  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  IX.  S.  202.),  halte
ich  nicht  mehr  für  richtig.
14)  Die  Analogie  der  Vormundschaft,  die  ich  früher  für  den  nicht  salarirten
Executor  angenommen  habe  (a.  a.  O.  S.  523.),  paßt  hier  nicht,  weil  der  Vormund
zur  Uebernahme  seines  Amtes  verpflichtet  ist.  Vgl.  das  Erk.  des  O.  A.  Gerichts  zu
Lübeck  bei  Seufsert  IV.  Nr.  116.
15)  Den  mit  einem  Vermächtniß  bedachten  Testamentsvollstrecker  pflegt  man  wohl
als  executor  mixtus  zu  bezeichnen;  doch  wird  von  Einigen  derjenige  so  genannt,
welchem  die  Regulirung  des  Nachlasses  übertragen  worden  ist.
16)  Vgl.  das  Erk.  des  O.  A.  Gerichts  zu  Dresden  bei  Seuffert  IX.  Nr.  188.
17)  Strippelmann  a.  a.  O.  S.  289  ff.  Das  particulare  Gewohnheitsrecht
kann  natürlich  auch  in  dieser  Beziehung  eine  dem  Gesetze  gleiche  Wirkung  äußern.
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