Die Testamentsvollstreckung, §. 143.
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VI. Mehrere Testamentsvollstrecker haben, insoweit die Geschäfte nicht
vom Testator unter ihnen vertheilt sind, dieselben so viel wie möglich gemeinsam ¬
zu führen, wenn auch in dringenden Fällen Einer allein handeln kann"),
Haben sie unter sich nach Uebereinkunft die Geschäftsführung getheilt, so sind
sie doch solidarisch aus derselben verhaftet").
VII. Der Executor muß alle Sorgfalt aufwenden"); Kosten und Auslagen, ¬
die als Erbschaftsschuld zu betrachten sind, kann er ersetzt verlangen,
dagegen hat er keinen Anspruch auf ein Honorar, wenn der Testator ihm
ein solches nicht ausgesetzt hat").
VIII. Den Erben gegenüber ist der Executor selbständig gestellt; denn
wenn er auch in ihrem Interesse handelt, so hat er doch gleichfalls das
Recht der Vermächtnißnehmer wahr zu nehmen, und überhaupt ist ihm
sein Auftrag unmittelbar von dem Testator übertragen, dessen Willen er
kraft dieses Auftrages nach bestem Ermessen zu erfüllen hat. Er muß
aber den Betheiligten, namentlich den Erben von seiner Geschäftsführung,
und zwar in der Regel nach deren Beendigung, Rechnung ablegen und
auf jedes besondere Interesse billige Rücksicht nehmen. Sie sind überhaupt
seiner Willkühr nicht unterworfen, und können daher ihre Klagen und Beschwerden ¬
bei dem zuständigen Gerichte gegen ihn anbringen"). — Eine
Gerichtsbarkeit steht dem Executor natürlich nicht zu, wenn ihm auch vom
Testator eine schiedsrichterliche Stellung, welche sich jedoch nicht auf die
Pflichttheilsberechtigung erstrecken darf, eingeräumt werden kann.
IX. Die Testamentsvollstreckung ist an und für sich eine reine Privatangelegenheit, ¬
und eine obrigkeitliche Cognition von Amts wegen nur insoweit ¬
begründet, als sie überhaupt in Erbschaftsangelegenheiten statt findet.
Freilich hat die Analogie der Vormundschaftslehre in Betreff der Bestellung
der Executoren, ihrer Beaufsichtigung u. s. w. die ältere Theorie beherrscht;
sie hat aber für das gemeine Recht keine positive Geltung mehr, so einflußreich ¬
sie auch in einzelnen Particularrechten geworden ist").
12) cap. 2. de testamentis in VI. — Frankf. Reform. a. a. O. §. 6. Württemb. -
Landr. a. a. O. §. 3. — Baier. Landr. Th. III. Cap. 2. §. 19.
13) Code civ. art. 1033. Eine solidarische Verhaftung blos für gemeinschaftliches ¬
Handeln gelten zu lassen (s. Zeitschrift für deutsches Recht IX. S. 202.), halte
ich nicht mehr für richtig.
14) Die Analogie der Vormundschaft, die ich früher für den nicht salarirten
Executor angenommen habe (a. a. O. S. 523.), paßt hier nicht, weil der Vormund
zur Uebernahme seines Amtes verpflichtet ist. Vgl. das Erk. des O. A. Gerichts zu
Lübeck bei Seufsert IV. Nr. 116.
15) Den mit einem Vermächtniß bedachten Testamentsvollstrecker pflegt man wohl
als executor mixtus zu bezeichnen; doch wird von Einigen derjenige so genannt,
welchem die Regulirung des Nachlasses übertragen worden ist.
16) Vgl. das Erk. des O. A. Gerichts zu Dresden bei Seuffert IX. Nr. 188.
17) Strippelmann a. a. O. S. 289 ff. Das particulare Gewohnheitsrecht
kann natürlich auch in dieser Beziehung eine dem Gesetze gleiche Wirkung äußern.
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