Das Altere deutsche Pfandrecht. §. 95.
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um Rechtssätze handelt, so ist es die Aufgabe des Richters, sich ein selbständiges, ¬
auf eigener Einsicht und Forschung beruhendes Urtheil zu bilden,
welches nicht durch vage Vermuthungen und leichtfertige Beweisauflagen ersetzt
werden darf; und wenn es auf die Begründung eines individuellen Privilegiums ¬
ankommt, treten die allgemeinen dafür geltenden Regeln auch hier
in Wirksamkeit"
VI. Bei der Uebertragung des Regals geht nur das nutzbare Recht,
nicht aber das mit demselben verbundene Hoheitsrecht auf den Erwerber
über. Diese Regel gilt allgemein, insofern sie nicht in besonderen Einrichtungen ¬
ihre Beschränkungen findet; denn soweit z. B. die Autonomie und
Selbstverwaltung einer Corporation gewährt sind, können sie auch in Beziehung ¬
auf ein übertragenes Recht geltend gemacht werden.
Fünftes Kapitel.
Das Pfandrecht.
§. 95.
I. Das ältere deutsche Recht.
Schon in den ältesten Rechtsquellen kommt als Sicherungsmittel des
Gläubigers neben der Pfändung (s. oben §. 55.) ein vertragsmäßiges Pfand
an beweglichen Sachen (wadium) vor'), welches sich auch in den Rechten
des späteren Mittelalters wieder findet und durch Besitzübertragung als
Faustpfand bestellt wurde?). Die verpfändete Sache stand dabei auf Gefahr
des Gläubigers*), — ein Rechtssatz, der mit den allgemeinen Grundsätzen
13) S. oben §. 50. Ein näheres Eingehen auf die vielen Streitfragen der
älteren Jurisprudenz, welche sich um die im Texte bezeichneten Punkte bewegen, und
auf die zum Theil sehr einseitige Auffassung neuerer Rechtslehrer (s. z. B. Zachariä,
Zeitschr. für deutsches Recht XIII. Nr. 10.) erscheint nach der gegebenen Darstellung
überflüssig; eine genauere Casuistik muß doch wieder auf die einzelnen Arten der Regalien ¬
und deren territoriale Ausbildung Rücksicht nehmen. Wo freilich, wie im Pr.
A. L. R. Th. II. Tit. 14. §. 26 ff. die Gesetzgebung schon alles in einer bestimmten
Richtung erledigt hat, bedarf es der weiteren rechtlichen Erwägung nicht.
*) Eichhorn, Staats= und Rechtsgeschichte I. §. 61.
2) Albrecht, die Gewere S. 132 ff. — O. Stobbe, zur Geschichte des deutschen
Vertragsrechts S. 253 ff. — v. Meibom, das deutsche Pfandrecht S. 248 ff.
3) Sächs. Landr. B. III. Art. 5. §. 4. „Svat man aver deme manne liet
oder sat, dat sal he unverderft weder bringen, oder gelden na sime werde. §. 5.
Stirft aver en perd oder ve binnen sattunge ane jenes seult, de it under ime hevet,
bewiset he dat unde darn he dar sin recht to dun, he ne gilt is nicht; he hevet aber
verloren sin gelt, dar it ime vore stunt, ire gelovede ne stünde den anderes." In
§. 4. ist die Regel, in §. 5. eine mildernde Ausnahme aufgestellt. Vgl. Schwäb.
Landr. (Wackernagel) Cap. 212.