Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Das  Altere  deutsche  Pfandrecht.  §.  95.
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um  Rechtssätze  handelt,  so  ist  es  die  Aufgabe  des  Richters,  sich  ein  selbständiges, ¬
  auf  eigener  Einsicht  und  Forschung  beruhendes  Urtheil  zu  bilden,
welches  nicht  durch  vage  Vermuthungen  und  leichtfertige  Beweisauflagen  ersetzt
werden  darf;  und  wenn  es  auf  die  Begründung  eines  individuellen  Privilegiums ¬
  ankommt,  treten  die  allgemeinen  dafür  geltenden  Regeln  auch  hier
in  Wirksamkeit"
VI.  Bei  der  Uebertragung  des  Regals  geht  nur  das  nutzbare  Recht,
nicht  aber  das  mit  demselben  verbundene  Hoheitsrecht  auf  den  Erwerber
über.  Diese  Regel  gilt  allgemein,  insofern  sie  nicht  in  besonderen  Einrichtungen ¬
  ihre  Beschränkungen  findet;  denn  soweit  z.  B.  die  Autonomie  und
Selbstverwaltung  einer  Corporation  gewährt  sind,  können  sie  auch  in  Beziehung ¬
  auf  ein  übertragenes  Recht  geltend  gemacht  werden.
Fünftes  Kapitel.
Das  Pfandrecht.
§.  95.
I.  Das  ältere  deutsche  Recht.
Schon  in  den  ältesten  Rechtsquellen  kommt  als  Sicherungsmittel  des
Gläubigers  neben  der  Pfändung  (s.  oben  §.  55.)  ein  vertragsmäßiges  Pfand
an  beweglichen  Sachen  (wadium)  vor'),  welches  sich  auch  in  den  Rechten
des  späteren  Mittelalters  wieder  findet  und  durch  Besitzübertragung  als
Faustpfand  bestellt  wurde?).  Die  verpfändete  Sache  stand  dabei  auf  Gefahr
des  Gläubigers*),  —  ein  Rechtssatz,  der  mit  den  allgemeinen  Grundsätzen
13)  S.  oben  §.  50.  Ein  näheres  Eingehen  auf  die  vielen  Streitfragen  der
älteren  Jurisprudenz,  welche  sich  um  die  im  Texte  bezeichneten  Punkte  bewegen,  und
auf  die  zum  Theil  sehr  einseitige  Auffassung  neuerer  Rechtslehrer  (s.  z.  B.  Zachariä,
Zeitschr.  für  deutsches  Recht  XIII.  Nr.  10.)  erscheint  nach  der  gegebenen  Darstellung
überflüssig;  eine  genauere  Casuistik  muß  doch  wieder  auf  die  einzelnen  Arten  der  Regalien ¬
  und  deren  territoriale  Ausbildung  Rücksicht  nehmen.  Wo  freilich,  wie  im  Pr.
A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  14.  §.  26  ff.  die  Gesetzgebung  schon  alles  in  einer  bestimmten
Richtung  erledigt  hat,  bedarf  es  der  weiteren  rechtlichen  Erwägung  nicht.
*)  Eichhorn,  Staats=  und  Rechtsgeschichte  I.  §.  61.
2)  Albrecht,  die  Gewere  S.  132  ff.  —  O.  Stobbe,  zur  Geschichte  des  deutschen
Vertragsrechts  S.  253  ff.  —  v.  Meibom,  das  deutsche  Pfandrecht  S.  248  ff.
3)  Sächs.  Landr.  B.  III.  Art.  5.  §.  4.  „Svat  man  aver  deme  manne  liet
oder  sat,  dat  sal  he  unverderft  weder  bringen,  oder  gelden  na  sime  werde.  §.  5.
Stirft  aver  en  perd  oder  ve  binnen  sattunge  ane  jenes  seult,  de  it  under  ime  hevet,
bewiset  he  dat  unde  darn  he  dar  sin  recht  to  dun,  he  ne  gilt  is  nicht;  he  hevet  aber
verloren  sin  gelt,  dar  it  ime  vore  stunt,  ire  gelovede  ne  stünde  den  anderes."  In
§.  4.  ist  die  Regel,  in  §.  5.  eine  mildernde  Ausnahme  aufgestellt.  Vgl.  Schwäb.
Landr.  (Wackernagel)  Cap.  212.
            
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