Von den Regalien. F. 94.
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kommt, so ist darunter schlechthin ein nutzbares Recht des königlichen Fiseus
zu verstehen'). Indessen erweiterte sich der Begriff allmählich, indem nicht
blos gewisse Rechte des Königs, sondern auch die von demselben übertragene
Gewalt, die Summe der auf der Verleihung ruhenden Rechte als Regalien
bezeichnet wurden. In diesem Sinne ist namentlich seit dem Worinser Concordat ¬
der Ausdruck gleichbedeutend mit den Temporalien der Bischöfe"),
und in Italien wurden schon unter den Hohenstaufen die großen Staatslehen ¬
(ducatus, marchla, comitatus) darunter befaßt*). Gleichzeitig zeigte
sich aber das Bestreben, gewisse Rechte des römischen Fiscus und andere
Gerechtsame, namentlich an Bergwerken, der königlichen Gewalt zu gewinnen,
und wenn daraus auch Anfangs nur für die italienischen Reichslande bestimmte ¬
Folgen hervorgingen, so wirkte doch, bei dem späteren Ansehen der
longobardischen Lehenrechtssammlung, dies auf Deutschland zurück"), freilich
nach dem Entwickelungsgange der öffentlichen Angelegenheiten, weniger im
Interesse des Kaiserthums als der landesherrlichen Gewalt. Die zum Theil
sehr unbeholfenen Versuche, für diese letztere eine römische Analogie aufzufinden*), ¬
wurden aufgegeben, indem man die durch den westphälischen Frieden
befestigte Territorialgewalt auf die Regalien zurückführte, denen nur die
spärlichen Attribute der Reichsgewalt und die einzelnen kaiserlichen Reservatrechte ¬
beschränkend gegenüber standen*). Die Verschiedenartigkeit der in der
Landeshoheit liegenden Rechte mußte aber nothwendig zu mannichfachen Eintheilungen ¬
der Regalien führen'), bis am Ende die Unterscheidung der
wesentlichen Rechte der Staatsgewalt (Hoheits- oder Majestätsrechte als
regalia majora oder essentialia) und der blos fiscalischen Rechte (regalia
minora oder accidentialia), welche auch von Unterthanen ausgeübt werden
können, allgemein angenommen ward?). In diesem Sinne ward auch im
preußischen Landrecht die Lehre festgestellt?).
)) Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland (Frankfurt ¬
a. O. 1806.) S. 6 ff. — Eichhorn, Staats= und Rechtsgeschichte l. §. 58.
2) Hüllmann a. a. O. S. 12 ff. Eichhorn -
a. a. O. II. §. 232. Note 6.
3 Friderici I. constitutio ai. 1158. de regalibus bei Pertz L.
L. II. p. 111—12. — II. F. 56. Vgl. Eichhorn a. a. O. II. §. 246. 362. Anmerkung. -
4) S. z. B. U. Tengler, Layenspiegel Bl. XIXb. Von Regalien.
) Das imperium merum und mixtum und die jurisdictio der römischen
Magistrate mußten dazu dienen; s. Bartolus ad L. Imperium (3.) D. de jurisdict. ¬
Zasius ad L. c. — N. Betsius, de statutis fam. illustr. cap. 1—4.
9) Pütter, Beiträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte I. Nr. 11.
*) Vgl. Klüber, öffentliches Recht §. 99. Note c.
3) So handelt z. B. Chr. G. Jargow, Einleitung zu der Lehre von den Regalien ¬
(2. Aufl. Rostock 1757.) im ersten Buch Cap. 1. von dem Begriff und dem
Ursprung der Regalien, Cap. 2. von deren Eintheilung, Cap. 3—11. von den einzelnen ¬
Hoheitsrechten, im zweiten Buch aber von den regalibus fisci oder den kleinen
Regalien.
9) Pr. A. L. R. Th. II. Tit. 13—16. Vgl. Duesberg bei Simon und