Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Von  den  Regalien.  F.  94.
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kommt,  so  ist  darunter  schlechthin  ein  nutzbares  Recht  des  königlichen  Fiseus
zu  verstehen').  Indessen  erweiterte  sich  der  Begriff  allmählich,  indem  nicht
blos  gewisse  Rechte  des  Königs,  sondern  auch  die  von  demselben  übertragene
Gewalt,  die  Summe  der  auf  der  Verleihung  ruhenden  Rechte  als  Regalien
bezeichnet  wurden.  In  diesem  Sinne  ist  namentlich  seit  dem  Worinser  Concordat ¬
  der  Ausdruck  gleichbedeutend  mit  den  Temporalien  der  Bischöfe"),
und  in  Italien  wurden  schon  unter  den  Hohenstaufen  die  großen  Staatslehen ¬
  (ducatus,  marchla,  comitatus)  darunter  befaßt*).  Gleichzeitig  zeigte
sich  aber  das  Bestreben,  gewisse  Rechte  des  römischen  Fiscus  und  andere
Gerechtsame,  namentlich  an  Bergwerken,  der  königlichen  Gewalt  zu  gewinnen,
und  wenn  daraus  auch  Anfangs  nur  für  die  italienischen  Reichslande  bestimmte ¬
  Folgen  hervorgingen,  so  wirkte  doch,  bei  dem  späteren  Ansehen  der
longobardischen  Lehenrechtssammlung,  dies  auf  Deutschland  zurück"),  freilich
nach  dem  Entwickelungsgange  der  öffentlichen  Angelegenheiten,  weniger  im
Interesse  des  Kaiserthums  als  der  landesherrlichen  Gewalt.  Die  zum  Theil
sehr  unbeholfenen  Versuche,  für  diese  letztere  eine  römische  Analogie  aufzufinden*), ¬
  wurden  aufgegeben,  indem  man  die  durch  den  westphälischen  Frieden
befestigte  Territorialgewalt  auf  die  Regalien  zurückführte,  denen  nur  die
spärlichen  Attribute  der  Reichsgewalt  und  die  einzelnen  kaiserlichen  Reservatrechte ¬
  beschränkend  gegenüber  standen*).  Die  Verschiedenartigkeit  der  in  der
Landeshoheit  liegenden  Rechte  mußte  aber  nothwendig  zu  mannichfachen  Eintheilungen ¬
  der  Regalien  führen'),  bis  am  Ende  die  Unterscheidung  der
wesentlichen  Rechte  der  Staatsgewalt  (Hoheits-  oder  Majestätsrechte  als
regalia  majora  oder  essentialia)  und  der  blos  fiscalischen  Rechte  (regalia
minora  oder  accidentialia),  welche  auch  von  Unterthanen  ausgeübt  werden
können,  allgemein  angenommen  ward?).  In  diesem  Sinne  ward  auch  im
preußischen  Landrecht  die  Lehre  festgestellt?).
))  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland  (Frankfurt ¬
  a.  O.  1806.)  S.  6  ff.  —  Eichhorn,  Staats=  und  Rechtsgeschichte  l.  §.  58.
2)  Hüllmann  a.  a.  O.  S.  12  ff.  Eichhorn -
  a.  a.  O.  II.  §.  232.  Note  6.
3  Friderici  I.  constitutio  ai.  1158.  de  regalibus  bei  Pertz  L.
L.  II.  p.  111—12.  —  II.  F.  56.  Vgl.  Eichhorn  a.  a.  O.  II.  §.  246.  362.  Anmerkung. -

4)  S.  z.  B.  U.  Tengler,  Layenspiegel  Bl.  XIXb.  Von  Regalien.
)  Das  imperium  merum  und  mixtum  und  die  jurisdictio  der  römischen
Magistrate  mußten  dazu  dienen;  s.  Bartolus  ad  L.  Imperium  (3.)  D.  de  jurisdict. ¬

Zasius  ad  L.  c.  —  N.  Betsius,  de  statutis  fam.  illustr.  cap.  1—4.
9)  Pütter,  Beiträge  zum  Teutschen  Staats-  und  Fürstenrechte  I.  Nr.  11.
*)  Vgl.  Klüber,  öffentliches  Recht  §.  99.  Note  c.
3)  So  handelt  z.  B.  Chr.  G.  Jargow,  Einleitung  zu  der  Lehre  von  den  Regalien ¬
  (2.  Aufl.  Rostock  1757.)  im  ersten  Buch  Cap.  1.  von  dem  Begriff  und  dem
Ursprung  der  Regalien,  Cap.  2.  von  deren  Eintheilung,  Cap.  3—11.  von  den  einzelnen ¬
  Hoheitsrechten,  im  zweiten  Buch  aber  von  den  regalibus  fisci  oder  den  kleinen
Regalien.
9)  Pr.  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  13—16.  Vgl.  Duesberg  bei  Simon  und
            
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