Inhaltsverzeichnis : Gaertner, Max: ¬Der gerichtliche Schutz gegen Besitzverlust nach römischem und neuerem deutschen Recht

Inhaltsübersicht.
besteht,  dass  sie  die  Sache  nicht  antasten  dürfen.  Kein  alleiniges
Kriterium  ist  das  Vorliegen  eines  Besitzwillens,  daher  auch
Schutz  des  willenlosen  Besitzes  insbesondere  der  Geschäftsunfähigen, ¬
  und  zwar  entgegen  der  Ansicht  von  Kniep  ohne
Rücksicht  darauf.  ob  der  Besitzerwerb  innerhalb  oder  ausserhalb ¬
  der  Rechtslinie  fällt,  127—130.  Auseinandersetzung  mit
denen,  welche  am  Besitzwillen  festhalten,  insbesondere  die
Einwürfe  von  Frank,  vor  allem  seine  Auslegung  des  §  867
BGB.  und  ihre  Widerlegung,  131-136,  Stellungnahme  gegenüber ¬
  den  Ansichten  von  Endemann  und  Affolter,  137  -138;
Versagung  eines  Klagerechts  in  den  Fällen  des  §  855,  Feststellung ¬
  der  letzteren  nach  zwei  Kriterien:  Einmal  muss
die  Berührungsmöglichkeit  für  den  Herrn  gegeben  sein,
welche  in  der  Rechtspflicht  des  Besitzdieners  zur  Befolgung
der  Weisungen  des  Herrn  liegt,  andrerseits  muss  auch  die  Abschreckungsgewalt ¬
  des  Herrn  redlichen  Dritten  gegenüber
vorhanden  sein,  139—141.  Auseinandersetzung  mit  Franz
Leonhard  und  Dernburg  wegen  der  Abgrenzung  der  Fälle
des  §  855  BGB.  142—144.  Versagung  des  Klagerechts  in
einer  Reihe  von  Fällen,  welche  den  Fällen  des  §  855  BGB.
gleichen  144—145.
Uebersicht  über  die  verbleibenden  Fälle  der  Klageberechtigung
145,  Doppelklagerecht  im  Falle  des  §  868  wegen  eines  hier
bestehenden  Bedürfnisses  mehrerer  Personen  nach  gleichzeitigem ¬
  Besitzesschutz.  Feststellung  der  Fälle  des  §  868.  Die
Ansicht  von  Wendt  und  ihre  Widerlegung  146—152,  eigene
Ansicht  über  den  mittelbaren  Besitz  152—154,  Klagerecht  des
Erben  155—157,  der  juristischen  Personen  und  anderer  zur
persönlichen  Ausübung  unfähiger  Personen  157—158,  der
Teilbesitzer  158—159,  der  Mitbesitzer  159—160,  der  fehlerhaften ¬
  Besitzer  160.
Cap.  II.  Klagegrund
Erfordernis  der  Besitzentziehung  des  bei  dem  Kläger  zur  Zeit
der  Entziehung  vorhandenen  Besitzes  durch  den  Beklagten
160—161.  Die  Wertlosigkeit  der  Unterscheidung  zwischen
„Störung“  und  „Entziehung“  insbesondere  auch  bei  dem  Servitutenbesitzeesschutz ¬
  162—163.  Das  Begriffsmerkmal  der  Eigenmacht ¬
  163—164.  Stellungnahme  zu  Gunsten  der  subjektiven
Auffassung  der  verbotenen  Eigenmacht  und  Begründung  dieser
Ansicht  164—166.  Die  Grenzlinien  des  Begriffes  der  verbotenen
Eigenmacht  166—167,  die  Streitfrage  darüber,  ob  verbotene
Eigenmacht  auch  in  Handlungen  des  unmittelbaren  Besitzers
gegenüber  dem  mittelbaren  Besitzer  liegen  kann  und  die
Bejahung  dieser  Frage  166—169.

IX

160—169

sc
            
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