Inhaltsübersicht.
besteht, dass sie die Sache nicht antasten dürfen. Kein alleiniges
Kriterium ist das Vorliegen eines Besitzwillens, daher auch
Schutz des willenlosen Besitzes insbesondere der Geschäftsunfähigen, ¬
und zwar entgegen der Ansicht von Kniep ohne
Rücksicht darauf. ob der Besitzerwerb innerhalb oder ausserhalb ¬
der Rechtslinie fällt, 127—130. Auseinandersetzung mit
denen, welche am Besitzwillen festhalten, insbesondere die
Einwürfe von Frank, vor allem seine Auslegung des § 867
BGB. und ihre Widerlegung, 131-136, Stellungnahme gegenüber ¬
den Ansichten von Endemann und Affolter, 137 -138;
Versagung eines Klagerechts in den Fällen des § 855, Feststellung ¬
der letzteren nach zwei Kriterien: Einmal muss
die Berührungsmöglichkeit für den Herrn gegeben sein,
welche in der Rechtspflicht des Besitzdieners zur Befolgung
der Weisungen des Herrn liegt, andrerseits muss auch die Abschreckungsgewalt ¬
des Herrn redlichen Dritten gegenüber
vorhanden sein, 139—141. Auseinandersetzung mit Franz
Leonhard und Dernburg wegen der Abgrenzung der Fälle
des § 855 BGB. 142—144. Versagung des Klagerechts in
einer Reihe von Fällen, welche den Fällen des § 855 BGB.
gleichen 144—145.
Uebersicht über die verbleibenden Fälle der Klageberechtigung
145, Doppelklagerecht im Falle des § 868 wegen eines hier
bestehenden Bedürfnisses mehrerer Personen nach gleichzeitigem ¬
Besitzesschutz. Feststellung der Fälle des § 868. Die
Ansicht von Wendt und ihre Widerlegung 146—152, eigene
Ansicht über den mittelbaren Besitz 152—154, Klagerecht des
Erben 155—157, der juristischen Personen und anderer zur
persönlichen Ausübung unfähiger Personen 157—158, der
Teilbesitzer 158—159, der Mitbesitzer 159—160, der fehlerhaften ¬
Besitzer 160.
Cap. II. Klagegrund
Erfordernis der Besitzentziehung des bei dem Kläger zur Zeit
der Entziehung vorhandenen Besitzes durch den Beklagten
160—161. Die Wertlosigkeit der Unterscheidung zwischen
„Störung“ und „Entziehung“ insbesondere auch bei dem Servitutenbesitzeesschutz ¬
162—163. Das Begriffsmerkmal der Eigenmacht ¬
163—164. Stellungnahme zu Gunsten der subjektiven
Auffassung der verbotenen Eigenmacht und Begründung dieser
Ansicht 164—166. Die Grenzlinien des Begriffes der verbotenen
Eigenmacht 166—167, die Streitfrage darüber, ob verbotene
Eigenmacht auch in Handlungen des unmittelbaren Besitzers
gegenüber dem mittelbaren Besitzer liegen kann und die
Bejahung dieser Frage 166—169.
IX
160—169
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