„Krieg im Frieden." Handwerker gegen Handwerker.
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was Theegebäck sei — wird ihnen durch die Ministerial-Entscheidung ¬
endgültig genommen.
Noch ärgeren Kampf gegen die Zuckerbäcker eröffnen die
Lebzelter (Wachsler), ein Gewerbe, dem durch die Reformation
im sechzehnten, die Stearinkerzen und Gasbeleuchtung im neunzehnten ¬
Jahrhundert, in neuester Zeit auch durch die CeresinErzeugung, ¬
der größere Teil seines Absatzes entzogen worden ist,
und welches eigentlich auf dem Aussterbeetat steht. Namentlich
die Brünner Kammer hat sich mit diesem Kriege viel zu befassen.
In wiederholten, ausführlich begründeten Gutachten spricht sie
den Lebzeltern das Recht auf Butterteig, Bisquit und Linzerteig
ab, muß aber nichtsdestoweniger selber zugeben, daß diese Trennung ¬
auf dem flachen Lande unmöglich durchzuführen sei. In
einem letzten solchen Streitfalle definiert sie wissenschaftlich den
Unterschied zwischen der „Hartbäckerei" der „Zuckerbäcker" und
den Erzeugnissen aus Syrup und Honig der „Lebzelter" — letztere
dürfen nur diese zwei Süßigkeiten verwenden. Allerdings ist
diese Weisheit nicht ausreichend, wenn ein Lebzelter jetzt Saccharin
benützt. „Canditenfabriken", die in diesen süßen Krieg mit
hineingezogen werden, dürfen nach demselben Gutachten allerdings
Syrup und Honig verwenden, beileibe aber keine „Lebkuchen
daraus machen — wieder ist nun fraglich: was alles ist „Lebkuchen", ¬
nur die lebzeltenen Reiter oder auch andere süße Dinge?
Sind nun alle diese Kämpfe zwischen Syrup und Zucker, zumindest ¬
auf dem Papier, entschieden, so kommt eine ganz außerordentliche ¬
Anforderung an die legislatorische Interpretationskunst ¬
unserer Behörden: die Zuckerbäcker werden von den Spielwarenhändlern ¬
geklagt, weil sie ihren Enveloppen die Form von
Spielsachen, sogenannten „Atrappen" gegeben hatten! Dafür
entsprechen die Zuckerbäcker durchaus der heutigen Tendenz des
Gesetzes, wenn sie vor allem gegen das Einsieden durch andere
Leute als Zuckerbäcker einschreiten, ein Erwerb, den sie auch thatsächlich ¬
kraft einer Note der niederösterreichischen Landesregierung
vom 6. Juni 1794 als ihr ausschließliches Recht zugesprochen
erhalten. Jedwede unserer Hausfrauen stellt sich dies schwierige