Gesetz über Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften.
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lichkeit einer auf bestimmte Vermögenseinlage beschränkten Betheiligung
am gemeinsamen Geschäftsbetriebe denken).
Diese doppelte Form der nicht offenen Gesellschaft trat im früheren
Handelsrechte als Unterschied zwischen der veröffentlichten und der nicht
veröffentlichten stillen Gesellschaft auf 2). Die Veröffentlichung hatte
nämlich die Wirkung, daß die Einlagen der stillen Gesellschafter nach
Außen unbedingt für die Handlungsschulden des Komplementars oder
vielmehr der stillen Sozietät hafteten und daß im Konkurse des Komplementars ¬
die Gesellschaftsgläubiger den stillen Gesellschaftern vorgehen*),
Unverkennbar trat also bei der veröffentlichten stillen Gesellschaft der
Sozietätscharakter auch nach Außen hervor, sie hatte eine festere und
förmlichere Organisation als die nicht veröffentlichte stille Gesellschaft;
nur die erstere, nicht auch die letztere besaß einen wirklichen Sozietätsfonds, ¬
über welchen der Komplementar disponiren konnte. Es bedurfte
daher lediglich einer schärferen legislativen Ausbildung dieser Verschiedenheit, ¬
um zwei vollständig getrennte und disparate Rechtsinstitute zu
schaffen*). Dies geschah im Laufe der Verhandlungen, indessen nach heftigen ¬
Kämpfen innerhalb und außerhalb der Kommission 3). Der offenen
1) Wendt in Endemanns Handbuch Bd. I S. 428.
2) Die Veröffentlichung war entweder eine freiwillige (durch Circulare oder
sonstige Anzeige an die Geschäftsfreunde) oder eine nothwendige, weil
durch die Gesetzgebung vorgeschriebene, z. B. durch Art. 42-44 des Codo
de commerce.
3) Die letzteren hatten wegen derjenigen Summen, welche sie alsdann über
ihren vertragsmäßigen Verlustantheil hinaus verloren, nur einen den
Forderungen der Sozietätsgläubiger nachgehenden persönlichen Anspruch
an den Komplementar, ganz wie dies gegenwärtig nach dem A. D. 56B.
für den Kommanditisten im Gegensatz zum stillen Gesellschafter gilt.
An die Stelle der privaten Verössentlichung trat die Veröffentlichung
durch das Handelsregister. Die Anknüpfung an die veröffentlichte stille
Gesellschaft des älteren Rechtes hob der Referent in der zweiten Lesung
ausdrücklich hervor. Vgl. Prot. S. 1158.
Der Preußische Entwurf eines Handelsgesetzbuches, welcher nur die französische ¬
Form der eigentlichen Kommanditgesellschaft enthalten hatte und
deshalb der Kritik versallen war (vgl. Goldschmidt, Kritik Hest II
S. 34 ff.), wurde in erster Lesung theils völlig verworfen, theils erheblich
modifizirt (Prot. S. 290 ff.). Darauf wurde der Abschnitt von der Redaktionskommission ¬
neu überarbeitet und so der zweiten Lesung unterbreitet ¬
(Prot. S. 1151—1161 Vorlage mit Motiven, Prot. S. 1030-1033
Referat), welche im Wesentlichen zu der gegenwärtigen Fassung führte.