Inhaltsverzeichnis : ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884 (10040)

Gesetz  über  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften.
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lichkeit  einer  auf  bestimmte  Vermögenseinlage  beschränkten  Betheiligung
am  gemeinsamen  Geschäftsbetriebe  denken).
Diese  doppelte  Form  der  nicht  offenen  Gesellschaft  trat  im  früheren
Handelsrechte  als  Unterschied  zwischen  der  veröffentlichten  und  der  nicht
veröffentlichten  stillen  Gesellschaft  auf  2).  Die  Veröffentlichung  hatte
nämlich  die  Wirkung,  daß  die  Einlagen  der  stillen  Gesellschafter  nach
Außen  unbedingt  für  die  Handlungsschulden  des  Komplementars  oder
vielmehr  der  stillen  Sozietät  hafteten  und  daß  im  Konkurse  des  Komplementars ¬
  die  Gesellschaftsgläubiger  den  stillen  Gesellschaftern  vorgehen*),
Unverkennbar  trat  also  bei  der  veröffentlichten  stillen  Gesellschaft  der
Sozietätscharakter  auch  nach  Außen  hervor,  sie  hatte  eine  festere  und
förmlichere  Organisation  als  die  nicht  veröffentlichte  stille  Gesellschaft;
nur  die  erstere,  nicht  auch  die  letztere  besaß  einen  wirklichen  Sozietätsfonds, ¬
  über  welchen  der  Komplementar  disponiren  konnte.  Es  bedurfte
daher  lediglich  einer  schärferen  legislativen  Ausbildung  dieser  Verschiedenheit, ¬
  um  zwei  vollständig  getrennte  und  disparate  Rechtsinstitute  zu
schaffen*).  Dies  geschah  im  Laufe  der  Verhandlungen,  indessen  nach  heftigen ¬
  Kämpfen  innerhalb  und  außerhalb  der  Kommission  3).  Der  offenen
1)  Wendt  in  Endemanns  Handbuch  Bd.  I  S.  428.
2)  Die  Veröffentlichung  war  entweder  eine  freiwillige  (durch  Circulare  oder
sonstige  Anzeige  an  die  Geschäftsfreunde)  oder  eine  nothwendige,  weil
durch  die  Gesetzgebung  vorgeschriebene,  z.  B.  durch  Art.  42-44  des  Codo
de  commerce.
3)  Die  letzteren  hatten  wegen  derjenigen  Summen,  welche  sie  alsdann  über
ihren  vertragsmäßigen  Verlustantheil  hinaus  verloren,  nur  einen  den
Forderungen  der  Sozietätsgläubiger  nachgehenden  persönlichen  Anspruch
an  den  Komplementar,  ganz  wie  dies  gegenwärtig  nach  dem  A.  D.  56B.
für  den  Kommanditisten  im  Gegensatz  zum  stillen  Gesellschafter  gilt.
An  die  Stelle  der  privaten  Verössentlichung  trat  die  Veröffentlichung
durch  das  Handelsregister.  Die  Anknüpfung  an  die  veröffentlichte  stille
Gesellschaft  des  älteren  Rechtes  hob  der  Referent  in  der  zweiten  Lesung
ausdrücklich  hervor.  Vgl.  Prot.  S.  1158.
Der  Preußische  Entwurf  eines  Handelsgesetzbuches,  welcher  nur  die  französische ¬
  Form  der  eigentlichen  Kommanditgesellschaft  enthalten  hatte  und
deshalb  der  Kritik  versallen  war  (vgl.  Goldschmidt,  Kritik  Hest  II
S.  34  ff.),  wurde  in  erster  Lesung  theils  völlig  verworfen,  theils  erheblich
modifizirt  (Prot.  S.  290  ff.).  Darauf  wurde  der  Abschnitt  von  der  Redaktionskommission ¬
  neu  überarbeitet  und  so  der  zweiten  Lesung  unterbreitet ¬
  (Prot.  S.  1151—1161  Vorlage  mit  Motiven,  Prot.  S.  1030-1033
Referat),  welche  im  Wesentlichen  zu  der  gegenwärtigen  Fassung  führte.
            
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