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beide in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten werden ¬
(§. 547 a. b. G.)*) Mit der Annahme der Erbschaft tritt also
der Erbe in alle Nachlassrechte ein. Er wird auch Eigenthümer der Nachlassimmobilien. ¬
Aber er ist Berechtigter nur ex iure hereditario, nur
aus dem Rechte des Erblassers,2) und die angenommene rechtliche Personenidentität ¬
zwischen diesem und dem Erben, äußert sich nicht nur in
der Identität des erworbenen Rechtes, sondern auch darin, dass vorhergegangene ¬
Rechtshandlungen des Erblassers imstande sind, auf das Recht
des Erben noch unmittelbar einzuwirken. Auf eine neue rechtliche Basis
stellt aber der Erbe sein Recht an den Nachlassimmobilien, sobald er seine
bücherliche Eintragung erwirkt. Nunmehr hat er ein ius proprium erworben, ¬
auf welches eine unmittelbare Einwirkung durch frühere Handlungen ¬
des Erblassers ausgeschlossen ist3); und er ist nunmehr nicht
deshalb berechtigt, weil der Erblasser berechtigt war und das Gesetz den
Grundsatz der rechtlichen Personenidentität des Erblassers und Erben aufstellt, ¬
sondern er ist berechtigt aus seinem eigenen giltigen Eintrage, wenn
auch sein Erbrecht eine wesentliche Voraussetzung für denselben bildet.
Und in diesem Sinne behalten auch §§. 436 u. 819 ihre Geltung.*)
6. Eigenthumserwerb des redlichen Bauführers an fremdem Baugrund
(§. 418 i. k. a. b. G.)
Ein weiterer Fall der Erwerbung des Eigenthums ohne Intabulation
soll nach Maßgabe des §. 418 i. f. a. b. G. vorliegen, wenn ein redlicher
Bauführer auf fremdem Grunde baut, ohne dass der Grundeigenthümer
der von der Bauführung Kenntnis hatte, dieselbe sogleich untersagte.
Begründet wird diese Behauptung mit dem Wortlaute des Gesetzes, der
Geschichte des §. 418 und der vom Gesetzgeber angeblich zum Ausdruck
gebrachten Tendenz, den redlichen Bauführer gegen jedermann, nicht nur
gegen den dolosen Grundeigenthümer selbst zu schützen.*) Allein diese
*) Vgl. die Motive zur Entsch. G.
5) Vgl. auch Steinlechner, a. a. O.
U. W. 8807, ferner G. U. W. 8257 u.
II. S. 137, Anm. 1, welcher darauf hin9792. ¬
weist, dass die sich aus §§. 436 u. 819
In diesem Sinne lässt sich auch
a. b. G. für die von ihm behauptete Rücksagen: ¬
„In der Person des Erblassers
wirkung des Eigenthumserwerbes durch
ist gewissermaßen der Erbe miteingeden ¬
Erben ergebende Schwierigkeit, „sotragen" ¬
(Förster, a. a. O. S. 96).
fern bei unbeweglichen Gütern auch noch
3) Dagegen spricht nicht §. 9 E. O.
die bücherliche Eintragung als Erwerbs*) ¬
In diesem Sinne schon Bähr,
art wesentlich wäre", „sich vielleicht zur
Dogm. Jahrbücher, XI, S. 82: Dem
Noth beheben ließe durch den Hinweis
Erben könne man — so ließe sich weauf ¬
den Satz von der Personeneinnigstens ¬
vertheidigen — auch ohne Einheit ¬
nach §. 547 a. b. G.
trag die Eigenthumsklage aus der Person
*) Randa, S. 388 u. G. Z. 1876
seines Erblassers gestatten. „Ließe sich
Nr. 94, Stubenrauch I, S. 509,
dann der Erbe eintragen, so würde er
Schiffner, §. 108, Kirchstetter, S.
damit eine neue Eigenthumsklage aus
227, Anm. 3; G. U. W. 3034.
seinem Eintrage erwerben, welche
*) Randa, S. 388, Anm. 11 u. G.
der Begründung aus der Beerbung nicht
mehr bedürfe."
Z. 1876, Nr. 94.