Metadaten : Adler, Emanuel: ¬Das Publicitäts-Prinzip im österreichischen Tabularrechte

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beide  in  Beziehung  auf  einen  Dritten  für  eine  Person  gehalten  werden ¬
  (§.  547  a.  b.  G.)*)  Mit  der  Annahme  der  Erbschaft  tritt  also
der  Erbe  in  alle  Nachlassrechte  ein.  Er  wird  auch  Eigenthümer  der  Nachlassimmobilien. ¬
  Aber  er  ist  Berechtigter  nur  ex  iure  hereditario,  nur
aus  dem  Rechte  des  Erblassers,2)  und  die  angenommene  rechtliche  Personenidentität ¬
  zwischen  diesem  und  dem  Erben,  äußert  sich  nicht  nur  in
der  Identität  des  erworbenen  Rechtes,  sondern  auch  darin,  dass  vorhergegangene ¬
  Rechtshandlungen  des  Erblassers  imstande  sind,  auf  das  Recht
des  Erben  noch  unmittelbar  einzuwirken.  Auf  eine  neue  rechtliche  Basis
stellt  aber  der  Erbe  sein  Recht  an  den  Nachlassimmobilien,  sobald  er  seine
bücherliche  Eintragung  erwirkt.  Nunmehr  hat  er  ein  ius  proprium  erworben, ¬
  auf  welches  eine  unmittelbare  Einwirkung  durch  frühere  Handlungen ¬
  des  Erblassers  ausgeschlossen  ist3);  und  er  ist  nunmehr  nicht
deshalb  berechtigt,  weil  der  Erblasser  berechtigt  war  und  das  Gesetz  den
Grundsatz  der  rechtlichen  Personenidentität  des  Erblassers  und  Erben  aufstellt, ¬
  sondern  er  ist  berechtigt  aus  seinem  eigenen  giltigen  Eintrage,  wenn
auch  sein  Erbrecht  eine  wesentliche  Voraussetzung  für  denselben  bildet.
Und  in  diesem  Sinne  behalten  auch  §§.  436  u.  819  ihre  Geltung.*)
6.  Eigenthumserwerb  des  redlichen  Bauführers  an  fremdem  Baugrund
(§.  418  i.  k.  a.  b.  G.)
Ein  weiterer  Fall  der  Erwerbung  des  Eigenthums  ohne  Intabulation
soll  nach  Maßgabe  des  §.  418  i.  f.  a.  b.  G.  vorliegen,  wenn  ein  redlicher
Bauführer  auf  fremdem  Grunde  baut,  ohne  dass  der  Grundeigenthümer
der  von  der  Bauführung  Kenntnis  hatte,  dieselbe  sogleich  untersagte.
Begründet  wird  diese  Behauptung  mit  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,  der
Geschichte  des  §.  418  und  der  vom  Gesetzgeber  angeblich  zum  Ausdruck
gebrachten  Tendenz,  den  redlichen  Bauführer  gegen  jedermann,  nicht  nur
gegen  den  dolosen  Grundeigenthümer  selbst  zu  schützen.*)  Allein  diese
*)  Vgl.  die  Motive  zur  Entsch.  G.
5)  Vgl.  auch  Steinlechner,  a.  a.  O.
U.  W.  8807,  ferner  G.  U.  W.  8257  u.
II.  S.  137,  Anm.  1,  welcher  darauf  hin9792. ¬

weist,  dass  die  sich  aus  §§.  436  u.  819
In  diesem  Sinne  lässt  sich  auch
a.  b.  G.  für  die  von  ihm  behauptete  Rücksagen: ¬
  „In  der  Person  des  Erblassers
wirkung  des  Eigenthumserwerbes  durch
ist  gewissermaßen  der  Erbe  miteingeden ¬
  Erben  ergebende  Schwierigkeit,  „sotragen" ¬
  (Förster,  a.  a.  O.  S.  96).
fern  bei  unbeweglichen  Gütern  auch  noch
3)  Dagegen  spricht  nicht  §.  9  E.  O.
die  bücherliche  Eintragung  als  Erwerbs*) ¬
  In  diesem  Sinne  schon  Bähr,
art  wesentlich  wäre",  „sich  vielleicht  zur
Dogm.  Jahrbücher,  XI,  S.  82:  Dem
Noth  beheben  ließe  durch  den  Hinweis
Erben  könne  man  —  so  ließe  sich  weauf ¬
  den  Satz  von  der  Personeneinnigstens ¬
  vertheidigen  —  auch  ohne  Einheit ¬
  nach  §.  547  a.  b.  G.
trag  die  Eigenthumsklage  aus  der  Person
*)  Randa,  S.  388  u.  G.  Z.  1876
seines  Erblassers  gestatten.  „Ließe  sich
Nr.  94,  Stubenrauch  I,  S.  509,
dann  der  Erbe  eintragen,  so  würde  er
Schiffner,  §.  108,  Kirchstetter,  S.
damit  eine  neue  Eigenthumsklage  aus
227,  Anm.  3;  G.  U.  W.  3034.
seinem  Eintrage  erwerben,  welche
*)  Randa,  S.  388,  Anm.  11  u.  G.
der  Begründung  aus  der  Beerbung  nicht
mehr  bedürfe."
Z.  1876,  Nr.  94.
            
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