Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Das  Jagdrecht.  §.  196.
bung  herbeizuführen.  Freilich  hat  die  deutsche  Jurisprudenz
seit  dem  16.  Jahrhunderte  versucht,  die  Verpflichtung  des  Jagdherrn ¬
  zum  Ersatze  des  Wildschadens  gemeinrechtlich  zu  begründen, ¬
  und  die  spätere  Landesgesetzgebung  hat  sich  dieser
Auffassung  zum  Theil  angeschlossen;*)  allein  zu  einem  festen
Abschluß  im  gemeinen  Gewohnheitsrechte  ist  die  Lehre  nicht
gediehen.  Auch  ist  da,  wo  das  Princip  anerkannt  worden,  bei
der  Schwierigkeit  des  Beweises  der  Erfolg  häufig  sehr  zweifelhaft. ¬

a.  Unter  dem  Wildschaden  ist  im  Allgemeinen  jeder  Schaden ¬
  zu  verstehen,  welchen  die  jagdbaren  Thiere  an  bestellten
Aeckern  und  Gärten  so  wie  an  Waldungen  angerichtet  haben.
Particulargesetze  enthalten  jedoch  manche,  für  die  Entschädigungsfrage ¬
  wichtige  Unterscheidungen,  namentlich  in  Betreff
der  Arten  des  schadenden  Wildes,  der  Größe  und  des  Gegenstandes ¬
  der  Beschädigung,  ob  sie  z.  B.  Waldungen  getroffen
hat.
b.  Die  Verpflichtung  des  Jagdherrn,  den  Wildschaden  zu
ersetzen,  läßt  sich  nicht  aus  einem  angeblichen  Eigenthume,
welches  ihm  an  dem  Wilde  seines  Jagdreviers  zustehen  soll,
entwickeln  und  ebensowenig  auf  eine  allgemeine  deutsche  Gewohnheit ¬
  zurückführen.")  Nur  wenn  der  Wildschaden  die  Folge
14)  Oesterr.  Gesetz  v.  1786.  §.  15.  „Jeder  Wildschaden,  er  mag
in  landesfürstlichen  oder  Privatjagdbarkeiten  an  Feldfrüchten,  Obstbäumen,
Weingärten  geschehen,  ist  dem  Unterthan  nach  Maß  des  Schadens  —  ohne
Verzug  zu  vergüten.“  Vgl.  Kraut,  Grundriß  §.  122.  Nr.  8.
15)  Vgl.  Kraut  a.  a.  O.  Nr.  9—13.  —  Pr.  A.  L.  R.  Th.  l.  Tit.  9.
§.  141—48.  —  v.  Hufnagel,  Mittheilungen  aus  der  Praxis  der  württemb. ¬
  Civilgerichte  1.  Nr.  12.  „Wildschaden  durch  Hasen".
16)  Die  von  Pfeiffer  pract.  Ausführungen  III.  Nr.  5.  versuchte
Begründung  der  allgemeinen  Ersatzverbindlichkeit  des  Jagdherrn  ist  nicht
ganz  schlüssig,  obgleich  manche  erhebliche  Momente,  wozu  namentlich  die
Anführungen  aus  der  Praxis  der  Reichsgerichte  (S.  113-17.)  gehören,
von  ihm  beigebracht  worden  sind.  Auch  geht  Pfeiffer  zu  weit,  wenn  er
den  Jagdherrn  für  verpflichtet  hält,  durch  die  Anlegung  von  Wildzäunen
und  andere  Schutzmittel  die  Grundstücke  seines  Reviers  vor  Schaden  zu
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