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Das Jagdrecht. §. 196.
bung herbeizuführen. Freilich hat die deutsche Jurisprudenz
seit dem 16. Jahrhunderte versucht, die Verpflichtung des Jagdherrn ¬
zum Ersatze des Wildschadens gemeinrechtlich zu begründen, ¬
und die spätere Landesgesetzgebung hat sich dieser
Auffassung zum Theil angeschlossen;*) allein zu einem festen
Abschluß im gemeinen Gewohnheitsrechte ist die Lehre nicht
gediehen. Auch ist da, wo das Princip anerkannt worden, bei
der Schwierigkeit des Beweises der Erfolg häufig sehr zweifelhaft. ¬
a. Unter dem Wildschaden ist im Allgemeinen jeder Schaden ¬
zu verstehen, welchen die jagdbaren Thiere an bestellten
Aeckern und Gärten so wie an Waldungen angerichtet haben.
Particulargesetze enthalten jedoch manche, für die Entschädigungsfrage ¬
wichtige Unterscheidungen, namentlich in Betreff
der Arten des schadenden Wildes, der Größe und des Gegenstandes ¬
der Beschädigung, ob sie z. B. Waldungen getroffen
hat.
b. Die Verpflichtung des Jagdherrn, den Wildschaden zu
ersetzen, läßt sich nicht aus einem angeblichen Eigenthume,
welches ihm an dem Wilde seines Jagdreviers zustehen soll,
entwickeln und ebensowenig auf eine allgemeine deutsche Gewohnheit ¬
zurückführen.") Nur wenn der Wildschaden die Folge
14) Oesterr. Gesetz v. 1786. §. 15. „Jeder Wildschaden, er mag
in landesfürstlichen oder Privatjagdbarkeiten an Feldfrüchten, Obstbäumen,
Weingärten geschehen, ist dem Unterthan nach Maß des Schadens — ohne
Verzug zu vergüten.“ Vgl. Kraut, Grundriß §. 122. Nr. 8.
15) Vgl. Kraut a. a. O. Nr. 9—13. — Pr. A. L. R. Th. l. Tit. 9.
§. 141—48. — v. Hufnagel, Mittheilungen aus der Praxis der württemb. ¬
Civilgerichte 1. Nr. 12. „Wildschaden durch Hasen".
16) Die von Pfeiffer pract. Ausführungen III. Nr. 5. versuchte
Begründung der allgemeinen Ersatzverbindlichkeit des Jagdherrn ist nicht
ganz schlüssig, obgleich manche erhebliche Momente, wozu namentlich die
Anführungen aus der Praxis der Reichsgerichte (S. 113-17.) gehören,
von ihm beigebracht worden sind. Auch geht Pfeiffer zu weit, wenn er
den Jagdherrn für verpflichtet hält, durch die Anlegung von Wildzäunen
und andere Schutzmittel die Grundstücke seines Reviers vor Schaden zu
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