Kodifikationsfrage.
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Kodifikation oder Einzelgesetzgebung, und diese Frage ist eine Frage
des einzelnen Falles, keine prinzipielle Frage, keine Frage, welche
sich für alle Nationen gleich beantworten ließe.
Soviel ist aber sicher, daß eine jede Kodifikation, will sie ihr
Ziel erreichen, sich große Reserven auferlegen muß. Dinge, welche
sich vernunftgemäß von selbst ergeben, sollen nicht im Gesetze gesagt
sein. Die nähere technische Entwickelung der Prinzipien soll das
Gesetz der Wissenschaft und Praxis überlassen, weil sonst die Gefahr
entsteht, daß der Gesetzgeber, indem er aus den Prinzipien unrichtige
Bildungen schafft, ein inkohärentes Ganze zu Tage fördert. Man
denke nur an die Mißgestaltung, welche die Lehre des sogenannten
Repräsentationsrechts in manches Gesetzbuch gebracht hat. Darum
möglichste Reserve; wo möglich blos eine Poinürung des Prinzips
durch die Angabe einer wesentlichen praktischen Gestaltung, in welcher
das Prinzip prägnant hervortritt.
Daß unter solcher Reserve sich eine gesunde, tüchtige, fort-
bildungsfähige Jurisprudenz entwickeln kann, ist sicher. Auch die
französische Jurisprudenz, welche schon zu Zeiten eines d'Aguesseau,
eines Bas nage schöpferisch war, ist durch die Aufstellung des
Code civil als bindendes Gesetzbuch nicht zurückgegangen — im
Gegentheil erst unter dem Code civil hat die französische Juris-
prudenz ihre Blüthezeit erreicht. Auch in Frankreich waren es eigen-
artige Umstände, welche zur Kodifikation hindrängten und welche
die Fortdauer des seitherigen Rechtszustands, bei welchem lediglich
einzelne bestimmte Materien durch königliche Gesetze geregelt waren
(namentlich durch die Ordonnances de8 testaments, des douations, des
Substitutions), als unerträglich erscheinen ließen. Es war einerseits
die Ueberfülle der mannigfaltigsten Gewohnheitsrechte, welche nicht,
wie in England, durch eine einheitliche Rechtspflege ausgeglichen
waren; es waren auf der anderen Seite die in der Revolution er-
wachsenen Neuideen, denen man sich nicht entziehen zu können
glaubte. So ist der Code civil entstanden.
Und auch das deutsche Handelsgesetzbuch hat gewiß nicht dazu
beigetragen, der Jurisprudenz ihre Fittige zu benehmen: die Juris-
prudenz des Handelsrechts hat vielmehr, sobald nur eben die richtige
Orientirung gefunden war, einen neuen Aufschwung genommen; sie
steht, was die deutsche Jurisprudenz betrifft, in erster Linie.