Volltext : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 1)

350  II.  Abschn.  I.  Abth.  I.  Unterabth.  II.  Kap.
man  sich  aber  von  der  einmal  hergebrachten  Eintheilung
nicht  trennen,  so  wird  man  am  besten  mit  Thibaut  13)
die  m.  c.  donatio  wieder  hineinziehen,  obgleich  dieß,  wie
Böhmer  schon  bemerkt  hat,  von  jeher  nur  eine  Nothhülfe
war,  welche  sich  auch  bei  dem  wechselseitigen  Testamente
zeigt  19),  und  außerdem  noch,  wenn  Schenkungen  von
Todes  wegen  überhaupt  in  Ehestiftungen  häufig  vorkommen
sollten,  hier  wohl  eine  passendere  Terminologie  gefunden
werden  könnte,  als  die  obige,  welche  zu  dem  Mißverständnisse ¬
  Veranlassung  giebt,  als  sey  von  dem  letztwilligen  Erbeinsetzungsvertrage ¬
  der  früheren  Theorie  die  Rede.
18)  System  des  Pandecten=Rechts.  §.  373.  8.  Ausg.
19)  S.  Hasse  im  rhein.  Museum  für  Jurispr.  III.  4.  S.  495.
            
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