182 II. Abschn. I. Abth. I. Unterabth. I. Kap.
bar, und finden auf die Erbverzichte ihre volle Anwendung;
allein daß der Erbeinsetzungsvertrag schon frühe in Uebung
gekommen sey, ist eine Annahme, der man die entscheidendsten ¬
Gründe entgegensetzen kann. Die Periode, wo er
vornämlich hätte in die Praxis übergehen müssen, war die
des Untergangs der Vergabungen, also gerade eine solche,
in der der Einfluß der gelehrten Juristen schon übermächtig
war, und ein Institut sich nur unter ganz besonderen Umständen ¬
gegen ihre bestimmte Meinung geltend machen
konnte. Aber sie selbst sind ja nach und nach zur unbeschränkten ¬
Anerkennung der Erbverträge übergetreten! Darin
scheint doch der Beweis zu liegen, daß die Macht des Instituts ¬
ihren Widerspruch in sich selbst zerstört hat. — Diese
Verhältnisse nun bedürfen einer genauen Untersuchung; es
muß festgestellt werden, wo die Quelle für die gemeinrechtliche ¬
Geltung des Erbeinsetzungsvertrags zu suchen ist:
ob derselbe sich als ein natürliches und heilsames Institut
frei und organisch aus dem wahren Volksbedürfnisse entwickelt ¬
hat, oder einem andern Umstande, etwa einer theoretisirenden ¬
Jurisprudenz seine Anerkennung verdankt. Dabei
ist denn sowohl auf den Erbeinsetzungsvertrag im Allgemeinen, ¬
als ein Mittel der Zuwendung von Todes wegen,
Rücksicht zu nehmen, als auch auf die besonderen Jnstitute,
welche durch die Einwirkung des Princips auf eigenthümliche ¬
Verhältnisse entstanden sind; und die Untersuchung
muß es zeigen, ob das Princip von Anfang an herrschend,
nur in einzelnen Fällen besonders benutzt worden ist, oder
ob man umgekehrt aus einzelnen Fällen die Geltung des
Princips im Allgemeinen gefolgert hat.
Wollten wir nun diese Sache nach der Darstellung
entscheiden, welche früher von der Entwicklung der Erbverträge ¬
in der Literärgeschichte gegeben worden ist, so