Volltext : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 1)

182  II.  Abschn.  I.  Abth.  I.  Unterabth.  I.  Kap.
bar,  und  finden  auf  die  Erbverzichte  ihre  volle  Anwendung;
allein  daß  der  Erbeinsetzungsvertrag  schon  frühe  in  Uebung
gekommen  sey,  ist  eine  Annahme,  der  man  die  entscheidendsten ¬
  Gründe  entgegensetzen  kann.  Die  Periode,  wo  er
vornämlich  hätte  in  die  Praxis  übergehen  müssen,  war  die
des  Untergangs  der  Vergabungen,  also  gerade  eine  solche,
in  der  der  Einfluß  der  gelehrten  Juristen  schon  übermächtig
war,  und  ein  Institut  sich  nur  unter  ganz  besonderen  Umständen ¬
  gegen  ihre  bestimmte  Meinung  geltend  machen
konnte.  Aber  sie  selbst  sind  ja  nach  und  nach  zur  unbeschränkten ¬
  Anerkennung  der  Erbverträge  übergetreten!  Darin
scheint  doch  der  Beweis  zu  liegen,  daß  die  Macht  des  Instituts ¬
  ihren  Widerspruch  in  sich  selbst  zerstört  hat.  —  Diese
Verhältnisse  nun  bedürfen  einer  genauen  Untersuchung;  es
muß  festgestellt  werden,  wo  die  Quelle  für  die  gemeinrechtliche ¬
  Geltung  des  Erbeinsetzungsvertrags  zu  suchen  ist:
ob  derselbe  sich  als  ein  natürliches  und  heilsames  Institut
frei  und  organisch  aus  dem  wahren  Volksbedürfnisse  entwickelt ¬
  hat,  oder  einem  andern  Umstande,  etwa  einer  theoretisirenden ¬
  Jurisprudenz  seine  Anerkennung  verdankt.  Dabei
ist  denn  sowohl  auf  den  Erbeinsetzungsvertrag  im  Allgemeinen, ¬
  als  ein  Mittel  der  Zuwendung  von  Todes  wegen,
Rücksicht  zu  nehmen,  als  auch  auf  die  besonderen  Jnstitute,
welche  durch  die  Einwirkung  des  Princips  auf  eigenthümliche ¬
  Verhältnisse  entstanden  sind;  und  die  Untersuchung
muß  es  zeigen,  ob  das  Princip  von  Anfang  an  herrschend,
nur  in  einzelnen  Fällen  besonders  benutzt  worden  ist,  oder
ob  man  umgekehrt  aus  einzelnen  Fällen  die  Geltung  des
Princips  im  Allgemeinen  gefolgert  hat.
Wollten  wir  nun  diese  Sache  nach  der  Darstellung
entscheiden,  welche  früher  von  der  Entwicklung  der  Erbverträge ¬
  in  der  Literärgeschichte  gegeben  worden  ist,  so
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer