§ 19. Bürgschaft. Zinsen. Abtretung der Forderung re.
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zur Durchführung eines so unsittlichen, gemeinschädlichen Unternehmens, ¬
wie der wucherliche Vertrag ist, anwenden soll. Von
dieser Anschauung, daß also der Richter keine höheren Zinsen bewilligen ¬
könne, als nach dem am Sitze des Gerichtes geltenden
Gesetze erlaubt sind, geht auch eine Entscheidung des O.A.G. zu
Celle vom 16. September 1852 (Seuffert, Archiv Bd. 8 Nr. 1)
aus. v. Bar II S. 59 wendet sich und wohl mit Recht gegen
die Richtigkeit dieser Ansicht, indem er anführt, nach vielen Gesetzgebungen ¬
sei bei gewagten Geschäften oder kaufmännischen Anleihen
ein höherer Zinsfuß erlaubt, und der höhere Zinsfuß in anderen
Staaten beruhe häufig auf einer geringeren Rechtssicherheit oder
einer größeren kaufmännischen Spekulation.
Ueber die Frage, ob Zinsen von rückständigen Zinsen
verlangt werden können (Verbot des Anatozismus) hat das Reichsgericht ¬
in dem Urtheil vom 20. Februar 1880 (Entsch. Bd. 1
S. 59 ff.), wie folgt, sich ausgesprochen: „Nach einem Frankfurter
Gesetze vom 2. Februar 1864 können dort Zinsen aus Zinsen vom
Tage der Klagszustellung an gefordert und zugesprochen werden;
das die Frage beherrschende örtliche Recht steht daher dem Verlangen ¬
des Klägers zur Seite. Fraglich ist nur, ob nicht in Folge
der Bestimmungen des bayerischen Landrechtes (Thl. II Kap. 3
§ 21) dem bayerischen Richter verboten war, die nach Frankfurter
Zinsen zuzusprechen. Unzweifelhaft enthielten
Recht geschuldeten
diese Bestimmungen ein absolutes, auf Gründen der Oeffentlichkeit
bestehendes Verbot des Anatozismus und ebensowenig besteht Zweifel
darüber, daß dieses Verbot nicht bloß die Ausbedingung, sondern
das Nehmen von Zinseszinsen, insbesondere das Zusprechen von
Prozeßzinsen nicht gestatte. Allein diese Bestimmungen sind nicht
mehr in Geltung, denn das Gesetz vom 5. Dezember 1867 Art. 1
hebt die in Beziehung auf vertragsmäßige Festsetzung der Verzinslichkeit ¬
verfallenen Zinsen bestehenden Verbote und Beschränkungen
auf. Zwar läßt diese Gesetzesbestimmung im übrigen das Verbot
des Anatozismus fortbestehen, allein es möchte sich fragen, ob sich
nicht in Folge derselben die Natur der bezüglichen Bestimmungen
des Landesrechtes wesentlich geändert habe, und ob es jetzt noch
als etwas den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung Wider¬