Volltext : Böhm, Ferdinand: ¬Die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen (Oertliche Statutenkollision) auf dem Gebiete des Privatrechtes einschließlich des Handels-, Wechsel- und Konkursrechtes

§  19.  Bürgschaft.  Zinsen.  Abtretung  der  Forderung  re.
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zur  Durchführung  eines  so  unsittlichen,  gemeinschädlichen  Unternehmens, ¬
  wie  der  wucherliche  Vertrag  ist,  anwenden  soll.  Von
dieser  Anschauung,  daß  also  der  Richter  keine  höheren  Zinsen  bewilligen ¬
  könne,  als  nach  dem  am  Sitze  des  Gerichtes  geltenden
Gesetze  erlaubt  sind,  geht  auch  eine  Entscheidung  des  O.A.G.  zu
Celle  vom  16.  September  1852  (Seuffert,  Archiv  Bd.  8  Nr.  1)
aus.  v.  Bar  II  S.  59  wendet  sich  und  wohl  mit  Recht  gegen
die  Richtigkeit  dieser  Ansicht,  indem  er  anführt,  nach  vielen  Gesetzgebungen ¬
  sei  bei  gewagten  Geschäften  oder  kaufmännischen  Anleihen
ein  höherer  Zinsfuß  erlaubt,  und  der  höhere  Zinsfuß  in  anderen
Staaten  beruhe  häufig  auf  einer  geringeren  Rechtssicherheit  oder
einer  größeren  kaufmännischen  Spekulation.
Ueber  die  Frage,  ob  Zinsen  von  rückständigen  Zinsen
verlangt  werden  können  (Verbot  des  Anatozismus)  hat  das  Reichsgericht ¬
  in  dem  Urtheil  vom  20.  Februar  1880  (Entsch.  Bd.  1
S.  59  ff.),  wie  folgt,  sich  ausgesprochen:  „Nach  einem  Frankfurter
Gesetze  vom  2.  Februar  1864  können  dort  Zinsen  aus  Zinsen  vom
Tage  der  Klagszustellung  an  gefordert  und  zugesprochen  werden;
das  die  Frage  beherrschende  örtliche  Recht  steht  daher  dem  Verlangen ¬
  des  Klägers  zur  Seite.  Fraglich  ist  nur,  ob  nicht  in  Folge
der  Bestimmungen  des  bayerischen  Landrechtes  (Thl.  II  Kap.  3
§  21)  dem  bayerischen  Richter  verboten  war,  die  nach  Frankfurter
Zinsen  zuzusprechen.  Unzweifelhaft  enthielten
Recht  geschuldeten
diese  Bestimmungen  ein  absolutes,  auf  Gründen  der  Oeffentlichkeit
bestehendes  Verbot  des  Anatozismus  und  ebensowenig  besteht  Zweifel
darüber,  daß  dieses  Verbot  nicht  bloß  die  Ausbedingung,  sondern
das  Nehmen  von  Zinseszinsen,  insbesondere  das  Zusprechen  von
Prozeßzinsen  nicht  gestatte.  Allein  diese  Bestimmungen  sind  nicht
mehr  in  Geltung,  denn  das  Gesetz  vom  5.  Dezember  1867  Art.  1
hebt  die  in  Beziehung  auf  vertragsmäßige  Festsetzung  der  Verzinslichkeit ¬
  verfallenen  Zinsen  bestehenden  Verbote  und  Beschränkungen
auf.  Zwar  läßt  diese  Gesetzesbestimmung  im  übrigen  das  Verbot
des  Anatozismus  fortbestehen,  allein  es  möchte  sich  fragen,  ob  sich
nicht  in  Folge  derselben  die  Natur  der  bezüglichen  Bestimmungen
des  Landesrechtes  wesentlich  geändert  habe,  und  ob  es  jetzt  noch
als  etwas  den  guten  Sitten  oder  der  öffentlichen  Ordnung  Wider¬
            
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