Volltext : Böhm, Ferdinand: ¬Die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen (Oertliche Statutenkollision) auf dem Gebiete des Privatrechtes einschließlich des Handels-, Wechsel- und Konkursrechtes

V.  Kapitel.  Recht  der  Obligation.
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pflichtung,  Zinsen  zu  zahlen,  gleichviel  ob  vertragsmäßige  oder  gesetzliche ¬
  *),  beurtheilt  sich  nach  dem  örtlichen  Rechte  der  Hauptobligation, ¬
  des  Zahlungsgeschäftes  selbst,  gemäß  des  Prinzipes,  daß
das  Rechtsverhältniß  der  akzessorischen  Verbindlichkeiten  den  Gesetzen,
welche  bezüglich  der  prinzipalen  Obligation  gelten,  unterworfen  ist.
v.  Bar  II  S.  56;  Urth.  des  O.A.G.  München  vom  23.  Oktober
1855  (Bl.  f.  R.A.  Bd.  22  S.  103).  Dies  gilt  insbesondere  auch
bezüglich  des  Maßes  der  Zinsverbindlichkeit,  ebenso  hinsichtlich  der
Verjährung  der  Zinsenforderung;  Urth.  des  O.A.G.  München
vom  11.  Juni  1853  (Bl.  f.  R.A.  Bd.  19  S.  63).  v.  Bar  II
S.  58  f.  will  für  den  Zinsfuß  das  Domizilsgesetz  des  Schuldners
entscheiden  lassen,  wenn  das  Geld  für  längere  Zeit,  jenes  des
Gläubigers,  wenn  es  nur  für  kurze  Zeit  gegeben  ist.  Für  Hypothekdarlehen ¬
  soll  die  lex  rei  sitae  maßgebend  sein,  für  Vorschüsse
auf  zu  liefernde  Waaren  das  Recht  des  Wohnortes  oder  der  Handelsniederlassung ¬
  des  Vorschußgebers.  Im  Kontokorrentverhältnisse  berechnet ¬
  jeder  der  beiden  Geschäftsleute  Zinsen  nach  dem  Zinsfuße
seines  Platzes.  Für  die  Auslagen  eines  Kommissionärs
wurden  in  einem  Urtheile  des  O.A.G.  Lübeck  vom  31.  Oktober
1859  (Seuffert  Bd.  15  Nr.  222)  Zinsen  nach  dem  Gebrauche
seines  Wohnortes  zugesprochen.
Anlangend  die  zulässige  Höhe  der  Zinsen,  das  Zinsmaximum, ¬
  so  wendet  hierauf  v.  Savigny  (Bd.  8  S.  276)  den
Grundsatz  an,  daß  bei  bestehendem  Prohibitivgesetze  das  am  Ort
der  Klage  gültige  Gesetz,  also  das  Gesetz  des  urtheilenden  Richters
anzuwenden  sei,  daß  demnach,  wenn  eine  Zinsenschuld  eingeklagt
wird,  die  dem  für  diesen  Richter  geltenden  Gesetze  widerspreche,
der  Richter  solche  für  ungültig  behandeln  müsse,  auch  wenn  am
Sitze  der  Obligation  ein  gleichmäßig  einschränkendes  Wuchergesetz
nicht  vorhanden  sein  mag,  da  der  Sinn  eines  solchen  Gesetzes
dahin  gehe,  daß  kein  unter  ihm  lebender  Richter  seine  Amtsgewalt
1)  Bezüglich  der  gesetzlichen  Zinsen  entscheidet  beim  Kaufe,  wenn  für
Zahlung  des  Kaufpreises  ein  bestimmter  Ort  vereinbart  ist,  dieser;  bei
Immobilien  kommt  im  Zweifel  die  lex  rei  sitae  zur  Anwendung.  Wegen
Vormundschaftszinsen  entscheidet  das  Recht  der  Vormundschaft.  v.  Bar
II  S.  63.
            
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