V. Kapitel. Recht der Obligation.
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pflichtung, Zinsen zu zahlen, gleichviel ob vertragsmäßige oder gesetzliche ¬
*), beurtheilt sich nach dem örtlichen Rechte der Hauptobligation, ¬
des Zahlungsgeschäftes selbst, gemäß des Prinzipes, daß
das Rechtsverhältniß der akzessorischen Verbindlichkeiten den Gesetzen,
welche bezüglich der prinzipalen Obligation gelten, unterworfen ist.
v. Bar II S. 56; Urth. des O.A.G. München vom 23. Oktober
1855 (Bl. f. R.A. Bd. 22 S. 103). Dies gilt insbesondere auch
bezüglich des Maßes der Zinsverbindlichkeit, ebenso hinsichtlich der
Verjährung der Zinsenforderung; Urth. des O.A.G. München
vom 11. Juni 1853 (Bl. f. R.A. Bd. 19 S. 63). v. Bar II
S. 58 f. will für den Zinsfuß das Domizilsgesetz des Schuldners
entscheiden lassen, wenn das Geld für längere Zeit, jenes des
Gläubigers, wenn es nur für kurze Zeit gegeben ist. Für Hypothekdarlehen ¬
soll die lex rei sitae maßgebend sein, für Vorschüsse
auf zu liefernde Waaren das Recht des Wohnortes oder der Handelsniederlassung ¬
des Vorschußgebers. Im Kontokorrentverhältnisse berechnet ¬
jeder der beiden Geschäftsleute Zinsen nach dem Zinsfuße
seines Platzes. Für die Auslagen eines Kommissionärs
wurden in einem Urtheile des O.A.G. Lübeck vom 31. Oktober
1859 (Seuffert Bd. 15 Nr. 222) Zinsen nach dem Gebrauche
seines Wohnortes zugesprochen.
Anlangend die zulässige Höhe der Zinsen, das Zinsmaximum, ¬
so wendet hierauf v. Savigny (Bd. 8 S. 276) den
Grundsatz an, daß bei bestehendem Prohibitivgesetze das am Ort
der Klage gültige Gesetz, also das Gesetz des urtheilenden Richters
anzuwenden sei, daß demnach, wenn eine Zinsenschuld eingeklagt
wird, die dem für diesen Richter geltenden Gesetze widerspreche,
der Richter solche für ungültig behandeln müsse, auch wenn am
Sitze der Obligation ein gleichmäßig einschränkendes Wuchergesetz
nicht vorhanden sein mag, da der Sinn eines solchen Gesetzes
dahin gehe, daß kein unter ihm lebender Richter seine Amtsgewalt
1) Bezüglich der gesetzlichen Zinsen entscheidet beim Kaufe, wenn für
Zahlung des Kaufpreises ein bestimmter Ort vereinbart ist, dieser; bei
Immobilien kommt im Zweifel die lex rei sitae zur Anwendung. Wegen
Vormundschaftszinsen entscheidet das Recht der Vormundschaft. v. Bar
II S. 63.