Volltext : Böhm, Ferdinand: ¬Die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen (Oertliche Statutenkollision) auf dem Gebiete des Privatrechtes einschließlich des Handels-, Wechsel- und Konkursrechtes

V.  Kapitel.  Recht  der  Obligation.
116
Der  Erfüllungsort  der  einen  Partei  ist  nicht  zugleich  in  allen
Fällen  als  Erfüllungsort  der  anderen  anzusehen.  Vgl.  Urth.  des
O.L.G.  Jena  vom  11.  April  1885  (Seuffert,  Archiv  N.  F.  Bd.  12
Nr.  25).
3)  Bei  Verträgen  unter  Abwesenden  gilt  für  die  Verbindlichkeit ¬
  eines  Jeden  von  ihnen  das  Gesetz  seines  Domizils;
Stobbe  I  S.  233.  Früher  war  auch  die  Meinung  vertreten,  daß
bei  brieflich  abgeschlossenen  Verträgen  das  Recht  desjenigen  entscheide, ¬
  welcher  durch  Akzeptation  der  Offerte  den  Vertrag  habe
entstehen  lassen.  S.  Urth.  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom
6.  Februar  1856  (Striethorst  Bd.  20  S.  135).  Von  Seuffert,
Komm.  z.  b.  G.O.  Bd.  I  S.  326  ist  auf  das  Bedenken  gegen
diese  Annahme  hingewiesen,  welches  in  der  Ungewißheit  des  Rechtes
darüber  liege,  welcher  Ort  als  Perfektionsort  anzusehen  sei,  derjenige, ¬
  von  welchem  die  Offerte  oder  Bestellung  ausgegangen,  und
wo  die  Akzeption  eingelaufen  ist  (vgl.  Seuffert,  Archiv  Bd.  1
S.  200,  Bd.  3  S.  345),  oder  der  andere,  an  welchem  der  Akzeptationsbrief ¬
  expedirt  wurde  (vgl.  v.  Savigny  Bd.  8  S.  257
Seuffert,  Archiv  Bd.  2  S.  204,  B.  7  S.  17).  Seuffert  bemerkt ¬
  hiezu,  eben  wegen  dieser  Unsicherheit  lasse  sich  auch  keine
Vermuthung  darüber  aufstellen,  welchen  der  beiden  Orte  die  Kontrahenten ¬
  als  maßgebenden  Perfektionsort  im  Sinne  gehabt  haben
mögen,  man  sei  vielmehr  in  solcher  Verwickelung  zu  der  Annahme
gedrängt,  daß  sich  jeder  der  Kontrahenten  unter  Zustimmung  des
Anderen  nur  nach  Maßgabe  der  in  seinem  Wohnorte,  und  etwa
für  die  Modalität  der  an  einem  anderen  Orte  zu  bewirkenden
Leistung,  nach  den  am  Erfüllungsorte  geltenden  Normen  zu  verpflichten ¬
  beabsichtigte.  Vgl.  auch  v.  Wächter,  im  Archiv  f.  civ.
Praxis  Bd.  25  S.  45,  v.  Savigny  a.  a.  O.  Vgl.  jedoch  auch
Urth.  des  Obertribunals  in  Berlin  vom  17.  Januar  1856  (Striethorst ¬
  2c.  Bd.  19  S.  284),  woselbst  auch  bei  einem  von  einem  Inländer ¬
  mit  einem  Ausländer  durch  Briefwechsel  zu  Stande  gekommenen ¬
  und  im  Inlande  zu  erfüllenden  Vertrag  für  die  Rechte
und  Verbindlichkeiten  aus  solchem  lediglich  die  inländischen  Gesetze
als  anwendbar  erklärt  sind.
            
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