V. Kapitel. Recht der Obligation.
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Der Erfüllungsort der einen Partei ist nicht zugleich in allen
Fällen als Erfüllungsort der anderen anzusehen. Vgl. Urth. des
O.L.G. Jena vom 11. April 1885 (Seuffert, Archiv N. F. Bd. 12
Nr. 25).
3) Bei Verträgen unter Abwesenden gilt für die Verbindlichkeit ¬
eines Jeden von ihnen das Gesetz seines Domizils;
Stobbe I S. 233. Früher war auch die Meinung vertreten, daß
bei brieflich abgeschlossenen Verträgen das Recht desjenigen entscheide, ¬
welcher durch Akzeptation der Offerte den Vertrag habe
entstehen lassen. S. Urth. des Obertribunals zu Berlin vom
6. Februar 1856 (Striethorst Bd. 20 S. 135). Von Seuffert,
Komm. z. b. G.O. Bd. I S. 326 ist auf das Bedenken gegen
diese Annahme hingewiesen, welches in der Ungewißheit des Rechtes
darüber liege, welcher Ort als Perfektionsort anzusehen sei, derjenige, ¬
von welchem die Offerte oder Bestellung ausgegangen, und
wo die Akzeption eingelaufen ist (vgl. Seuffert, Archiv Bd. 1
S. 200, Bd. 3 S. 345), oder der andere, an welchem der Akzeptationsbrief ¬
expedirt wurde (vgl. v. Savigny Bd. 8 S. 257
Seuffert, Archiv Bd. 2 S. 204, B. 7 S. 17). Seuffert bemerkt ¬
hiezu, eben wegen dieser Unsicherheit lasse sich auch keine
Vermuthung darüber aufstellen, welchen der beiden Orte die Kontrahenten ¬
als maßgebenden Perfektionsort im Sinne gehabt haben
mögen, man sei vielmehr in solcher Verwickelung zu der Annahme
gedrängt, daß sich jeder der Kontrahenten unter Zustimmung des
Anderen nur nach Maßgabe der in seinem Wohnorte, und etwa
für die Modalität der an einem anderen Orte zu bewirkenden
Leistung, nach den am Erfüllungsorte geltenden Normen zu verpflichten ¬
beabsichtigte. Vgl. auch v. Wächter, im Archiv f. civ.
Praxis Bd. 25 S. 45, v. Savigny a. a. O. Vgl. jedoch auch
Urth. des Obertribunals in Berlin vom 17. Januar 1856 (Striethorst ¬
2c. Bd. 19 S. 284), woselbst auch bei einem von einem Inländer ¬
mit einem Ausländer durch Briefwechsel zu Stande gekommenen ¬
und im Inlande zu erfüllenden Vertrag für die Rechte
und Verbindlichkeiten aus solchem lediglich die inländischen Gesetze
als anwendbar erklärt sind.