Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Allgemeiner  Theil.
5,  durch  Naturalisation  eines  Ausländers.*9)  Die  Aufnahme
eines  Deutschen  und  die  Naturalisation  eines  Ausländers  erfolgt
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Urkunden.
durch
Die  Adoption  für  sich  allein  hat  diese  Wirkungen  nicht,
auch  begründet  der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  für  sich
allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.
Die  Aufnahme-  Urkunde,  beziehungsweise  die  NaturalisationsUrkunde ¬
  begründet  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  alle  mit
der  Staatsangehörigkeit  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.
Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern
nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau ¬
  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden
minderjährigen  Kinder.  Ehefrauen  allein  können  für  sich
und  die  bei  ihnen  befindlichen  Kinder  auch  ohne  den  Ehemann
naturalisirt  werden,  wenn  den  gesetzlichen  Voraussetzungen,  insbesondere ¬
  auch  über  Dispositionsfähigkeit,  genügt  ist.
Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Zentral-  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte
Bestallung  für  einen  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst ¬
  oder  in  den  Kirchen-,  Schul-  oder  Kommunaldienst  aufgenommenen ¬
  Ausländer  oder  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates  vertritt ¬
  die  Stelle  der  Naturalisations-Urkunde,  bzw.  Aufnahme-Urkunde,
sofern  nicht  ein  entgegenstehender  Vorbehalt  in  der  Bestallung  ausgedrückt ¬
  wird.11)
Der  Begriff  Niederlassung  im  Sinn  des  Gesetzes  erfordert  nur  den
Besitz  einer  eigenen  Wohnung  oder  eines  bestimmten  Unterkommens  mit  der
erklärten  Absicht,  dauernden  Aufenthalt  in  der  Wohngemeinde  zu  nehmen,
keineswegs  aber  den  Heimathserwerb;  Entsch.  d.  bayer.  Verwaltungsgerichtshofs, ¬
  Bd.  4  S.  91.
*)  Die  Naturalisations-Urkunde  darf  Ausländern  nur  ertheilt  werden.
wenn  sie
a)  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,
es  sei  denn,  dass  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die
Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden ¬
  ergänzt  wird;
b)  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;
c)  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene  Wohnung
oder  ein  Unterkommen  finden;
d)  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich
und  ihre  Angehörigen  zu  ernähren  im  Stande  sind  (§  8  d.  Ges.).
*)  Unter  Kirchendienst  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  der  Dienst  in  einer
der  sogenannten  Landeskirchen  zu  verstehen;  denn  nur  bei  den  Landeskirchen
findet  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kirchenämter  eine  Mitwirkung  des
Staates  statt,  die  als  Voraussetzung  der  in  Frage  stehenden  Gesetzesbestimmung ¬
  betrachtet  werden  muss.
            
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