Allgemeiner Theil.
5, durch Naturalisation eines Ausländers.*9) Die Aufnahme
eines Deutschen und die Naturalisation eines Ausländers erfolgt
von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunden.
durch
Die Adoption für sich allein hat diese Wirkungen nicht,
auch begründet der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates für sich
allein die Staatsangehörigkeit nicht.
Die Aufnahme- Urkunde, beziehungsweise die NaturalisationsUrkunde ¬
begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit
der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau ¬
und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden
minderjährigen Kinder. Ehefrauen allein können für sich
und die bei ihnen befindlichen Kinder auch ohne den Ehemann
naturalisirt werden, wenn den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ¬
auch über Dispositionsfähigkeit, genügt ist.
Eine von der Regierung oder von einer Zentral- oder höheren
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst ¬
oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen ¬
Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt ¬
die Stelle der Naturalisations-Urkunde, bzw. Aufnahme-Urkunde,
sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt ¬
wird.11)
Der Begriff Niederlassung im Sinn des Gesetzes erfordert nur den
Besitz einer eigenen Wohnung oder eines bestimmten Unterkommens mit der
erklärten Absicht, dauernden Aufenthalt in der Wohngemeinde zu nehmen,
keineswegs aber den Heimathserwerb; Entsch. d. bayer. Verwaltungsgerichtshofs, ¬
Bd. 4 S. 91.
*) Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur ertheilt werden.
wenn sie
a) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind,
es sei denn, dass der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die
Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ¬
ergänzt wird;
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
c) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen finden;
d) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich
und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind (§ 8 d. Ges.).
*) Unter Kirchendienst im Sinne des Gesetzes ist der Dienst in einer
der sogenannten Landeskirchen zu verstehen; denn nur bei den Landeskirchen
findet hinsichtlich der Besetzung der Kirchenämter eine Mitwirkung des
Staates statt, die als Voraussetzung der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung ¬
betrachtet werden muss.