§ 1. Ausländer — Staatsangehörigkeit.
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im engeren Sinne, welche einem nicht im Deutschen Reiche begriffenen ¬
Staate ständig angehören.
Ueber die Erwerbung und den Verlust der Reichsund ¬
der Staatsangehörigkeit gelten nun im Deutschen Reiche
nach dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1870 *) folgende Bestimmungen:
Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird begründet:
1. Durch Abstammung; durch die Geburt, auch wenn diese
im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Deutschen die
Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche die der Mutter;
2. durch Legitimation; ist der Vater eines unehelichen
Kindes ein Deutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit ¬
des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen
Bestimmungen gemäss erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit
des Vaters; 8
3. durch Verheirathung, indem die Verheirathung mit einem
Deutschen für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes begründet; ¬
4. durch Aufnahme eines Deutschen") und
—.—
dass dasselbe nunmehr auf alle Angehörigen des Deutschen Reiches Anwendung ¬
findet.
Bundesges.-Bl. 1870, S. 355. Dieses Gesetz (ursprünglich für den
Norddeutschen Bund) ist durch Art. 80 der Verfassung des Deutschen
Bundes (Bundesges.-Bl. 1870, S. 647) in Württemberg, Baden und
Hessen und durch § 9 des Gesetzes, betr. die Einführung Norddeutscher
Bundesgesetze in Bayern vom 22. April 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 87) auch in
Bayern als Bundesgesetz und endlich durch das Reichsgesetz vom 8. Jan.
1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 51) in Elsass-Lothringen eingeführt und findet
demnach Anwendung auf alle Angehörigen des Deutschen Reiches.
Durch dasselbe ist die Beil. I zur bayerischen Verfassungs-Urkunde,
soweit solche den Erwerb und Verlust des Indigenats näher bestimmt (§ 2—6
und soweit sie die Wirkungen des Indigenats (§ 7) regelt, aufgehoben.
Ferner sind jene Bestimmungen dieser Beilage (§§ 12—19), welche die
rechtliche Stellung eines Bayern zu fremden Staaten, bezw. des Fremden zu
Bayern betreffen, hiedurch modificirt, da nach § 26 des Gesetzes alle demselben ¬
zuwiderlaufenden Vorschriften aufgehoben sind.
Die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Legitimation richten sich
nach den Personalstatuten des Vaters zur Zeit der Legitimation; s. Böhm,
die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen etc., S. 58.
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen
Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, dass
er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen ¬
hat, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§ 2-5 des
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesges.-Bl. S. 55)
die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts rechtfertigt (§ 7 d. Ges.).