Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

§  1.  Ausländer  —  Staatsangehörigkeit.
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im  engeren  Sinne,  welche  einem  nicht  im  Deutschen  Reiche  begriffenen ¬
  Staate  ständig  angehören.
Ueber  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichsund ¬
  der  Staatsangehörigkeit  gelten  nun  im  Deutschen  Reiche
nach  dem  Reichsgesetze  vom  1.  Juni  1870  *)  folgende  Bestimmungen:
Die  Reichsangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit  in
einem  Bundesstaate  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlust.
Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  begründet:
1.  Durch  Abstammung;  durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese
im  Auslande  erfolgt,  erwerben  eheliche  Kinder  eines  Deutschen  die
Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  uneheliche  die  der  Mutter;
2.  durch  Legitimation;  ist  der  Vater  eines  unehelichen
Kindes  ein  Deutscher  und  besitzt  die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit ¬
  des  Vaters,  so  erwirbt  das  Kind  durch  eine  den  gesetzlichen
Bestimmungen  gemäss  erfolgte  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit
des  Vaters;  8
3.  durch  Verheirathung,  indem  die  Verheirathung  mit  einem
Deutschen  für  die  Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes  begründet; ¬

4.  durch  Aufnahme  eines  Deutschen")  und
—.—
dass  dasselbe  nunmehr  auf  alle  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  Anwendung ¬
  findet.
Bundesges.-Bl.  1870,  S.  355.  Dieses  Gesetz  (ursprünglich  für  den
Norddeutschen  Bund)  ist  durch  Art.  80  der  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  (Bundesges.-Bl.  1870,  S.  647)  in  Württemberg,  Baden  und
Hessen  und  durch  §  9  des  Gesetzes,  betr.  die  Einführung  Norddeutscher
Bundesgesetze  in  Bayern  vom  22.  April  1871  (R.-G.-Bl.  1871,  S.  87)  auch  in
Bayern  als  Bundesgesetz  und  endlich  durch  das  Reichsgesetz  vom  8.  Jan.
1873  (R.-G.-Bl.  1873,  S.  51)  in  Elsass-Lothringen  eingeführt  und  findet
demnach  Anwendung  auf  alle  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches.
Durch  dasselbe  ist  die  Beil.  I  zur  bayerischen  Verfassungs-Urkunde,
soweit  solche  den  Erwerb  und  Verlust  des  Indigenats  näher  bestimmt  (§  2—6
und  soweit  sie  die  Wirkungen  des  Indigenats  (§  7)  regelt,  aufgehoben.
Ferner  sind  jene  Bestimmungen  dieser  Beilage  (§§  12—19),  welche  die
rechtliche  Stellung  eines  Bayern  zu  fremden  Staaten,  bezw.  des  Fremden  zu
Bayern  betreffen,  hiedurch  modificirt,  da  nach  §  26  des  Gesetzes  alle  demselben ¬
  zuwiderlaufenden  Vorschriften  aufgehoben  sind.
Die  zivilrechtlichen  Voraussetzungen  der  Legitimation  richten  sich
nach  den  Personalstatuten  des  Vaters  zur  Zeit  der  Legitimation;  s.  Böhm,
die  räumliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen  etc.,  S.  58.
Die  Aufnahme-Urkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines  anderen
Bundesstaates  ertheilt,  welcher  um  dieselbe  nachsucht  und  nachweist,  dass
er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,  sich  niedergelassen ¬
  hat,  sofern  kein  Grund  vorliegt,  welcher  nach  den  §§  2-5  des
Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundesges.-Bl.  S.  55)
die  Abweisung  eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung
des  Aufenthalts  rechtfertigt  (§  7  d.  Ges.).
            
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