Volltext : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Das Gewerberecht des Deutschen Reichs

Seemannsordnung.
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§.  2.  Schiffer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Führer  des  Schiffes
(Schiffskapitän),  in  Ermangelung  oder  Verhinderung  desselben  dessen  Stellvertreter. ¬

§.  3.  Zur  »Schiffsmannschaft«  (»Mannschafts)  werden  auch  die  Schiffsoffiziere ¬
  mit  Ausschluß  des  Schiffers  gerechnet,  desgleichen  ist  unter  »Schiffsmanna ¬
  auch  jeder  Schiffsoffizier  mit  Ausnahme  des  Schiffers  zu  verstehen.
Personen,  welche,  ohne  zur  Schiffsmannschaft  zu  gehören,  auf  einem  Schiffe
als  Maschinisten,  Aufwärter,  oder  in  anderer  Eigenschaft  angestellt  sind,  haben
dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  in  diesem  Gesetze  in  Ansehung  der  Schiffsmannschaft ¬
  festgesetzt  sind.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  von  dem
Schiffer  oder  von  dem  Rheder  angenommen  worden  sind.
§.  4.  Seemannsämter  sind  innerhalb  des  Bundesgebiets  die  Musterungsbehörden ¬
  der  einzelnen  Bundesstaaten,  und  im  Auslande  die  Konsulate  des
Deutschen  Reichs.
Die  Errichtung  der  Musterungsbehörden  innerhalb  des  Bundesgebiets  steht
den  Landesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu.  Die  Geschäftsführung
derselben  unterliegt  der  Oberaufsicht  des  Reichs.
Zweiter  Abschnitt.
Seefahrtsbücher  und  Musterung.
§.  5.  Niemand  darf  im  Bundesgebiete  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten,
bevor  er  sich  über  Namen,  Heimath  und  Alter  vor  einem  Seemannsamt  ausgewiesen ¬
  und  von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten  hat.
Ist  der  Schiffsmann  ein  Deutscher,  so  darf  er  vor  vollendetem  vierzehnten
Lebensjahre  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten  nicht  zugelassen  werden;  auch
hat  er  sich  über  seine  Militärverhältnisse,  sowie,  wenn  er  noch  der  väterlichen
Gewalt  unterworfen,  oder  minderjährig  ist,  über  die  Genehmigung  des  Vaters
oder  Vormundes  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten  auszuweisen.
Mit  dem  Seefahrtsbuche  ist  dem  Schiffsmann  zugleich  ein  Abdruck  der
Seemannsordnung  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe ¬
  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute*),  auszuhändigen.
§.  6.  Die  väterliche  oder  vormundschaftliche  Genehmigung  (§.  5)  gilt,
sofern  ihr  eine  Einschränkung  nicht  beigefügt  ist,  als  ein-  für  allemal  ertheilt.
Kraft  derselben  wird  der  Minderjährige  einem  Großjährigen  gleichgeachtet,
insoweit  es  sich  um  den  Abschluß  von  Heuerverträgen,  die  aus  ihnen  hervorgehenden ¬
  Rechte  und  Pflichten  und  das  gerichtliche  Verfahren  darüber  handelt.
§.  7.  Wer  bereits  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten  hat,  muß
behufs  Erlangung  eines  neuen  Seefahrtsbuches  das  ältere  vorlegen  oder  den
Verlust  desselben  glaubhaft  machen.  Daß  dies  geschehen,  wird  von  dem  Seemannsamt ¬
  in  dem  neuen  Seefahrtsbuche  vermerkt.
Wird  der  Verlust  glaubhaft  gemacht,  so  ist  diesem  Vermerke  zugleich  eine
Bescheinigung  des  Seemannsamts  über  die  früheren  Rang-  und  Dienstverhältnisse, ¬
  sowie  über  die  Dauer  der  Dienstzeit,  insoweit  der  Schiffsmann  sich  hierüber ¬
  genügend  ausweist,  beizufügen.
§.  8.  Wer  nach  Inhalt  seines  Seefahrtsbuches  angemustert  ist,  darf  nicht
von  neuem  angemustert  werden,  bevor  er  sich  über  die  Beendigung  des  früheren
Dienstverhältnisses  durch  den  in  das  Seefahrtsbuch  einzutragenden  Vermerk
(§§.  20,  22)  ausgewiesen  hat.  Kann  nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamts
ein  solcher  Vermerk  nicht  beigebracht  werden,  so  dient  statt  desselben,  sobald
1)  Siehe  Gesetz  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs=Gesetzbl.  S.  432).
            
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