Seemannsordnung.
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§. 2. Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes
(Schiffskapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. ¬
§. 3. Zur »Schiffsmannschaft« (»Mannschafts) werden auch die Schiffsoffiziere ¬
mit Ausschluß des Schiffers gerechnet, desgleichen ist unter »Schiffsmanna ¬
auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen.
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe
als Maschinisten, Aufwärter, oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben
dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Gesetze in Ansehung der Schiffsmannschaft ¬
festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem
Schiffer oder von dem Rheder angenommen worden sind.
§. 4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebiets die Musterungsbehörden ¬
der einzelnen Bundesstaaten, und im Auslande die Konsulate des
Deutschen Reichs.
Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundesgebiets steht
den Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. Die Geschäftsführung
derselben unterliegt der Oberaufsicht des Reichs.
Zweiter Abschnitt.
Seefahrtsbücher und Musterung.
§. 5. Niemand darf im Bundesgebiete als Schiffsmann in Dienst treten,
bevor er sich über Namen, Heimath und Alter vor einem Seemannsamt ausgewiesen ¬
und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat.
Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem vierzehnten
Lebensjahre zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zugelassen werden; auch
hat er sich über seine Militärverhältnisse, sowie, wenn er noch der väterlichen
Gewalt unterworfen, oder minderjährig ist, über die Genehmigung des Vaters
oder Vormundes zur Uebernahme von Schiffsdiensten auszuweisen.
Mit dem Seefahrtsbuche ist dem Schiffsmann zugleich ein Abdruck der
Seemannsordnung und des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe ¬
zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute*), auszuhändigen.
§. 6. Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung (§. 5) gilt,
sofern ihr eine Einschränkung nicht beigefügt ist, als ein- für allemal ertheilt.
Kraft derselben wird der Minderjährige einem Großjährigen gleichgeachtet,
insoweit es sich um den Abschluß von Heuerverträgen, die aus ihnen hervorgehenden ¬
Rechte und Pflichten und das gerichtliche Verfahren darüber handelt.
§. 7. Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat, muß
behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuches das ältere vorlegen oder den
Verlust desselben glaubhaft machen. Daß dies geschehen, wird von dem Seemannsamt ¬
in dem neuen Seefahrtsbuche vermerkt.
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke zugleich eine
Bescheinigung des Seemannsamts über die früheren Rang- und Dienstverhältnisse, ¬
sowie über die Dauer der Dienstzeit, insoweit der Schiffsmann sich hierüber ¬
genügend ausweist, beizufügen.
§. 8. Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuches angemustert ist, darf nicht
von neuem angemustert werden, bevor er sich über die Beendigung des früheren
Dienstverhältnisses durch den in das Seefahrtsbuch einzutragenden Vermerk
(§§. 20, 22) ausgewiesen hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamts
ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald
1) Siehe Gesetz vom 27. Dezember 1872 (Reichs=Gesetzbl. S. 432).