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Schadens überhaupt (cfr. v. Savigny Bd. 3. S. 41, 83, im System
des heutigen röm. Rechtes) wird die Mitteilung des folgenden Urtheils
des Königl Landgerichts zu Saarbrücken, zuchtpolizeiliche 'Appellations-
kammer, vom 30. Juni 184.', vielleicht nicht ohne Interesse seyn. Zu
dessen Verständnisse ist nur noch anzuinerken, daß der Beschuldigte wegen
Mangels an Unterscheidungskraft freigesprochen wurde.
Dessen tliches Ministerium — Friedrich Sticher.
Was den Kostenpunkt betrifft:
I. E., daß nach den civilrechtlichen Grundsätzen des franz. Rechtes
nur solche Handlungen zum Ersätze verpflichten, bei welchen eine Ver-
schuldung irgend einer Art vorkömmt, Art. 1382 sqq. des B. G. B.
Daß das Kind, welches ohne Unterscheidungskraft handelt, hinsicht-
lich der Zurechnung mit dem Wahnsinnigen in gleichem Verhältnisse
steht, welchem seine Handlungen persönlich ebenfalls nicht zugcrecknet
werden können, da die Möglichkeit einer Beurtheilung, ohne welche die
Schuldbarkeit nicht gedacht werden kann, fehlt;
Daß demnach die Feststellung der Thatsache, welche Vera n l assu ng
eines Schadens geworden ist, nicht genügt, um die civilrechtlichen, von
der Schuldbarkeit abhängigen Folgen desselben herbeizuführen;
Daß auch die Art. 194, 211, 368 der Crim. P. O. bei der Ver-
pflichtung zum Ersätze der Kosten ein condemnatorisches Urtheil voraus-
setzer/ und die Verurtheilung in die Kosten jederzeit als die Folge eines
solchen Urtheils erscheint;
Daß die Richtigkeit dieser Ansicht, welche im Widerspruche mit dem
franz. Caffationshofe, vom Rb. Revisions- und Cassationshofe angenom-
men ist, dadurch noch anschaulicher wird, daß nach Art. 55 des^ St. G.
B. und 156 des Dekrets vom 18. Juni 1811, die Solidarität wegen
der Kosten nur gegen die verurtheilten Teilnehmer auszusprechen ist,
eine Bestimmung, welche gegen den nicht zurechnungsfähigen Minder-
jährigen nicht angewendet werden darf, um ihn nicht ungünstiger zu
stellen, als die großjährigen Verbrecher;
Daß für diese Ansicht ferner spricht, daß die Kosten nach dem Sy-
steme der Gesetzgebung und vor der Allerhöchsten Cabinets - Ordre vom
20. Oktober 1825 nach den Art. 52 des Sr. G. B- und 174 des De-
krets vom 18. Juni 1811 durch körperliche Haft erzwungen werden
konnten, eine Maßregel, die hinsichtlich nicht zurechnungsfähiger Kinder
mit den Grundsätzen im Widerspruche stehen wurde, von welchen der
Art. 66 des St. G. B. ausgegangen ist;
Aus diesen Gründen u. s. w.