204 §§52.53. I. B.Vorauss. d. Privatr. I. Kap. Rtssubj. I. Phys. Pers. B) Rts- u. Hdl.-Fäh.
Großtante u.s.f. 9, was bei den Eheverboten besonders in Betracht
§f kommt. Die von denselben Eltern abstammenden Geschwister sind
vollbürtige, fratres sororesque ex utroque parente (latere), ex
utrisque parentibus, per utrumque parentem, eodem patre eademque ¬
matre coniuncti u.dgl. (bilaterales, -germani *0); die nur einens
beider Eltern gemeinsam haben (ex uno parente coniuncti) sind
halbbürtige, Halbgeschwister (tunilaterales), und zwar die eodem
patre tantum coniuncti consanguinei', die per matrem tantum
§9. coniuncti tuterini'2. Der in Deutschland sehr verbreitete Sprachgebrauch ¬
Halbgeschwister Stiefgeschwister' zu nennen, kann leicht to
Verwirrung erzeugen: die eigentlichen Stiefgeschwister sind einander ¬
gar nicht verwandt 13.
Zur Uebersicht der Verwandtschaftsbenennungen und der Verwandtschaftsgrade, ¬
so wie über die bei uns üblichen graphischen Bezeichnungen der Verwandtschafts= ¬
und Affinitäts=Verhältnisse (§54.) diene die Tabelle nebst Bemerkungen 15
im Anhange VII. S.“32.“33. (vgl. 9.1.h.t.3,6.), in welcher die Grade durch die
Zahlen bezeichnet sind.
§. 53. 88. Einfache und mehrfache Verwandtschaft.
§a.
Einfach ist das Verwandtschaftsverhältniss, welches auf einem
§5. Rechtsgrunde beruht', mehrfach das aus einer Mehrzahl von 20
Rechtsgründen zugleich sich ergiebt?; so das aus ehelicher Abstam(9) ¬
Dirksen Beiträge S.248.ff. Parentela (bei Capitol. Gord.23. für das Verhältniss ¬
des Schwiegersohns zum Schwiegervater gebraucht, wie es L.4.57.D.
h.t. von Schwieger=Eltern und Kindern heißt „adfinitatis causa parentium liberorumque ¬
loco habentur“; vgl.§ 6.7. I.de nupt.1,10. L.16.D.sol.matr.24,3.) be¬ 25
zeichnet hier das Verhältniss, welches dem zu einem Parens, Ahnen, analog ist.
In §5.I.de nupt.1,10. und L.39.pr. D.de R.N.23,2. heißt es von den Tanten und
Urgroßtanten parentum oder parentis loco habentur', sunt'; aber auch von
agnatischen Eltern wird gleiches gesagt. Gai.1,59. = §1.I.eod.
(10) Lateinisch -
heißen alle leiblichen, auch die nur durch einen beider Eltern verbunde¬ 30
nen, Geschwister germani.
(11) Consanguinei sind in unseren Quellen
die ex eodem sanguine nati, die Geschwister von des ehelichen Vaters Seite,
ohne Rücksicht darauf, ob von derselben Mutter oder von verschiedenen Müttern
geboren: es kommt hier bloß auf den Vater an. vgl.§49.Note 3.
(12) Uterini ¬
sind die in eodem utero fuerunt, wenn auch von demselben Vater gezeugt: 35
es kommt hier bloß auf die Mutter an; daher sind alle unehelichen Geschwister
unter einander und mit den ehelichen nur uterini. s.§51.g.
(13) s.§55.
Note 2. und § g.n°. IV.y. Stif-, Stiuf-(engl.step-) = der statt des leiblichen Angehörigen ¬
eingesetzte Nichtverwandte.
(1) Geschwister sind als solche stäts nur einfach verwandt, von dem Vater 40
her durch Zeugung, von der Mutter her durch Geburt; das vinculum inter
fratres ex utroque latere coniunctos ist nur simplex, wie das zwischen halbburtigen ¬
oder das zwischen unehelichen Geschwistern. Der Rechtsgrund der Verwandtschaft ¬
vollbürtiger Geschwister ist die conceptio ex justo coitu ejusdem
viri eiusdemque uxoris; der der halbbürtigen die Zeugung durch denselben 45
Vater oder, wie der der unehelichen, die Geburt von derselben Mutter.
(2) Nicht