Volltext : Einleitung in die Pandekten des gemeinen Civilrechts (100)

204  §§52.53.  I.  B.Vorauss.  d.  Privatr.  I.  Kap.  Rtssubj.  I.  Phys.  Pers.  B)  Rts-  u.  Hdl.-Fäh.
Großtante  u.s.f.  9,  was  bei  den  Eheverboten  besonders  in  Betracht
§f  kommt.  Die  von  denselben  Eltern  abstammenden  Geschwister  sind
vollbürtige,  fratres  sororesque  ex  utroque  parente  (latere),  ex
utrisque  parentibus,  per  utrumque  parentem,  eodem  patre  eademque ¬
  matre  coniuncti  u.dgl.  (bilaterales,  -germani  *0);  die  nur  einens
beider  Eltern  gemeinsam  haben  (ex  uno  parente  coniuncti)  sind
halbbürtige,  Halbgeschwister  (tunilaterales),  und  zwar  die  eodem
patre  tantum  coniuncti  consanguinei',  die  per  matrem  tantum
§9.  coniuncti  tuterini'2.  Der  in  Deutschland  sehr  verbreitete  Sprachgebrauch ¬
  Halbgeschwister  Stiefgeschwister'  zu  nennen,  kann  leicht  to
Verwirrung  erzeugen:  die  eigentlichen  Stiefgeschwister  sind  einander ¬
  gar  nicht  verwandt  13.
Zur  Uebersicht  der  Verwandtschaftsbenennungen  und  der  Verwandtschaftsgrade, ¬
  so  wie  über  die  bei  uns  üblichen  graphischen  Bezeichnungen  der  Verwandtschafts= ¬
  und  Affinitäts=Verhältnisse  (§54.)  diene  die  Tabelle  nebst  Bemerkungen  15
im  Anhange  VII.  S.“32.“33.  (vgl.  9.1.h.t.3,6.),  in  welcher  die  Grade  durch  die
Zahlen  bezeichnet  sind.
§.  53.  88.  Einfache  und  mehrfache  Verwandtschaft.
§a.
Einfach  ist  das  Verwandtschaftsverhältniss,  welches  auf  einem
§5.  Rechtsgrunde  beruht',  mehrfach  das  aus  einer  Mehrzahl  von  20
Rechtsgründen  zugleich  sich  ergiebt?;  so  das  aus  ehelicher  Abstam(9) ¬
  Dirksen  Beiträge  S.248.ff.  Parentela  (bei  Capitol.  Gord.23.  für  das  Verhältniss ¬
  des  Schwiegersohns  zum  Schwiegervater  gebraucht,  wie  es  L.4.57.D.
h.t.  von  Schwieger=Eltern  und  Kindern  heißt  „adfinitatis  causa  parentium  liberorumque ¬
  loco  habentur“;  vgl.§  6.7.  I.de  nupt.1,10.  L.16.D.sol.matr.24,3.)  be¬  25
zeichnet  hier  das  Verhältniss,  welches  dem  zu  einem  Parens,  Ahnen,  analog  ist.
In  §5.I.de  nupt.1,10.  und  L.39.pr.  D.de  R.N.23,2.  heißt  es  von  den  Tanten  und
Urgroßtanten  parentum  oder  parentis  loco  habentur',  sunt';  aber  auch  von
agnatischen  Eltern  wird  gleiches  gesagt.  Gai.1,59.  =  §1.I.eod.
(10)  Lateinisch -
  heißen  alle  leiblichen,  auch  die  nur  durch  einen  beider  Eltern  verbunde¬  30
nen,  Geschwister  germani.
(11)  Consanguinei  sind  in  unseren  Quellen
die  ex  eodem  sanguine  nati,  die  Geschwister  von  des  ehelichen  Vaters  Seite,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  von  derselben  Mutter  oder  von  verschiedenen  Müttern
geboren:  es  kommt  hier  bloß  auf  den  Vater  an.  vgl.§49.Note  3.
(12)  Uterini ¬
  sind  die  in  eodem  utero  fuerunt,  wenn  auch  von  demselben  Vater  gezeugt:  35
es  kommt  hier  bloß  auf  die  Mutter  an;  daher  sind  alle  unehelichen  Geschwister
unter  einander  und  mit  den  ehelichen  nur  uterini.  s.§51.g.
(13)  s.§55.
Note  2.  und  §  g.n°.  IV.y.  Stif-,  Stiuf-(engl.step-)  =  der  statt  des  leiblichen  Angehörigen ¬
  eingesetzte  Nichtverwandte.
(1)  Geschwister  sind  als  solche  stäts  nur  einfach  verwandt,  von  dem  Vater  40
her  durch  Zeugung,  von  der  Mutter  her  durch  Geburt;  das  vinculum  inter
fratres  ex  utroque  latere  coniunctos  ist  nur  simplex,  wie  das  zwischen  halbburtigen ¬
  oder  das  zwischen  unehelichen  Geschwistern.  Der  Rechtsgrund  der  Verwandtschaft ¬
  vollbürtiger  Geschwister  ist  die  conceptio  ex  justo  coitu  ejusdem
viri  eiusdemque  uxoris;  der  der  halbbürtigen  die  Zeugung  durch  denselben  45
Vater  oder,  wie  der  der  unehelichen,  die  Geburt  von  derselben  Mutter.
(2)  Nicht
            
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